159), und dass E.________ dem X.________ einmal Nacktfotos von A.________ gezeigt habe (pag. 163). Ergänzend kann festgehalten werden, dass in beiden Aussagen auch keinerlei Anzeichen zu erkennen sind, dass sie versuchen würden, die eine oder andere Seite schlechter zu machen. Insgesamt sind die Aussagen der beiden Zeugen glaubhaft, können jedoch nicht zur Klärung der Beweisfragen bzw. des Kerngeschehens beitragen.