Es handle sich insbesondere nicht um einen gekauften Zeugen wie bereits die Vorinstanz ausführlich erörtert habe. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und das Beweisergebnis sei zu bestätigen. Für die einzelnen Argumente wird auf den zusammengefassten Parteivortrag im Protokoll verwiesen (pag. 1409 ff.). 7.3 Oberinstanzliche Beweiswürdigung a) Würdigung objektive Beweismittel Aus den meisten objektiven Beweismitteln (Rapporte Kantonspolizei pag. 86 ff.; Hausdurchsuchungen/Beschlagnahmungen pag. 512 ff., 987; Strafbefehle gegen E.________ vom 7. Oktober 2015 und 13. April 2015 pag. 705, 279.1., 987)