Die Aussagen von E.________ seien im Kerngeschehen konstant, zu den anderen Beweismitteln wie 52 den Chats, den Aussagen von K.________ und der Polizeipatrouille passend und somit im Ergebnis glaubhaft. Seine Aussagen seien nur in Bezug auf seine Befürchtungen, was alles hätte passieren können, dramatisierend, nicht aber in Bezug auf das Kerngeschehen. Auf die Aussagen von E.________ sei abzustellen. Auch die Aussagen von K.________ seien glaubhaft. Es handle sich insbesondere nicht um einen gekauften Zeugen wie bereits die Vorinstanz ausführlich erörtert habe.