Die Aussagen in Bezug auf die Existenz dieses angeblichen Umzugs seien sowohl bei den beiden Beschuldigten wie auch beim Privatkläger völlig unterschiedlich. Es sei letztlich davon auszugehen, dass es gar keine Zügelschuld gegeben habe und unter diesem Titel kein Geld hätte eingefordert werden können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass A.________ an diesem Abend das Geld für den Auftrag O.________ habe eintreiben wollen, darüber habe auch C.________ Bescheid gewusst. Auf dieses Geld hätte aber A.________ rechtlich ohnehin keinen Anspruch gehabt, weil es sich um einen sittenwidrigen Vertrag gehandelt hätte. Die Aussagen von E._____