_ habe über die verschiedenen Einvernahmen hinweg unterschiedliche Aussagen in Bezug auf die Höhe und den Grund des angeblich geschuldeten Geldbetrages gemacht. So sei von Beträgen von CHF 300.00 bis CHF 800.00 die Rede gewesen und als Rechtsgrund sei ein Umzug, Fotos und der Auftrag O.________ im Raum gestanden. Nach der heutigen Einvernahme bestehe die Schuld laut A.________ noch aus CHF 300.00 für einen Umzug und CHF 500.00 für den Auftrag O.________. Die Aussagen in Bezug auf die Existenz dieses angeblichen Umzugs seien sowohl bei den beiden Beschuldigten wie auch beim Privatkläger völlig unterschiedlich.