51 dass eine Zügelschuld im Betrag von CHF 300.00 von E.________ gegenüber A.________ bestanden habe. Damit habe E.________ dem A.________ dieses Geld geschuldet. Davon sei auch sein Mandant ausgegangen. Weiter sei zu erörtern, ob E.________ das Geld von sich aus gegeben habe und weshalb er zum Bankomaten gegangen sei. Hierzu habe die Vorinstanz auf die Aussagen von E.________ und K.________ abgestellt. Dies sei jedoch falsch, denn die Aussagen von K.________ seien in verschiedenen wichtigen Punkten widersprüchlich und somit unglaubhaft. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, wieso K.____