__ hätten heimbegleiten wollen. Für die einzelnen Argumente wird auf den Parteivortrag im Protokoll verwiesen (pag. 1401 ff.). b) Fürsprecher D.________ Fürsprecher D.________ rügte die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Vorab sei festzustellen, dass sein Mandant C.________ keinerlei Kenntnis von angeblichen WhatsApp-Drohungen von A.________ gegenüber E.________ gehabt habe, deren Wirkung überdies ohnehin bestritten wäre. Weiter sei auf Grund des Whats- App-Verkehrs und der Aussagen der beiden Beschuldigten davon auszugehen,