__ dem A.________, den er zuvor angelogen hatte, dann plötzlich gegenübergestanden sei, sei durchaus nachvollziehbar, dass E.________ dem A.________ die CHF 150.00 von sich aus gegeben habe. Insgesamt sei von folgendem Sachverhalt auszugehen: E.________ habe A.________ auf der Toilette geschuldete CHF 150.00 übergeben und anschliessend angeboten, zum Bankomaten zu gehen. Für das, was danach geschehen sei, würden zu wenige Anhaltspunkte bestehen, weshalb in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass die Beschuldigten E.________ hätten heimbegleiten wollen.