__ keinen Nutzen gehabt, im Gegenteil, er hätte damit seinen Abnehmer vergrault. Auch die Aussagen von seinem Mandanten A.________ seien glaubhaft, jedenfalls sei seine Version glaubhafter als diejenige des Privatklägers. Auf eine zentrale Frage, nämlich ob A.________ einen Anspruch auf eine Geldforderung gegenüber E.________ gehabt hatte oder mindestens geglaubt habe, eine solche zu haben, sei die Vorinstanz kaum eingegangen. Es sei nicht zuletzt auch auf Grund der klärenden Aussagen von A.________ vor Berufungsgericht davon auszugehen, dass A.__