Insbesondere sei auffallend und unklar, weshalb K.________ den ihm bekannten C.________ an diesem Abend nicht erkannt haben will und wieso er beim anderen Beschuldigten A.________ als Merkmal nicht die markant schwarz eingeschiente Nase erwähnt habe. Dies lasse darauf schliessen, dass letztlich K.________ an diesem Abend womöglich nicht mal vor Ort gewesen sei. Auch die Aussagen von E.________ seien widersprüchlich, überdramatisch und unglaubhaft. Dagegen seien die Aussagen von C.________ glaubhaft. Ein angeblicher Raub hätte für C.________ keinen Nutzen gehabt, im Gegenteil, er hätte damit seinen Abnehmer vergrault.