Schmiere gestanden sei. E.________, welcher sich zwei „Riesen“ gegenüberstehend gesehen habe und welcher auch die zuvor per WhatsApp und Telefon ergangenen Nachrichten in Erinnerung gehabt habe, habe sich in dieser Situation ohne Gegenwehr und ohne nach Hilfe zu schreien das Portemonnaie aus der hinteren Hosentasche nehmen lassen. Daraus habe A.________ gegen den Willen von E.________ CHF 150.00 entwendet. Darauf sei E.________ gegen seinen Willen aufgefordert worden, zum Bankomaten zu gehen und dort Geld zu beziehen. Die beiden Beschuldigten hätten E.________ auf dem Weg dahin abwechselnd gezerrt bzw. gehalten.