Gestützt hierauf bestand für die Vorinstanz kein Zweifel, dass der Vorfall am 25. Oktober 2014 wie folgt abgelaufen sei (pag. 1006 f.): A.________ habe an diesem Abend die vermeintlichen Schulden in der Höhe von CHF 800.00-900.00 bei E.________ eintreiben wollen. Als er von C.________ erfahren habe, wo sich E.________ aufhalten würde, seien sie gemeinsam ins Q.________ gefahren. Da hätten sie E.________ auf der Toilette überrascht. A.________ habe die Faust in die Mauer geschlagen und E.________ an den Schultern gepackt, während C.________ Schmiere gestanden sei.