7. Beweiswürdigung 7.1 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des verstorbenen Privatklägers E.________ und des Zeugen K.________ als glaubhaft und stellte darauf ab. Die Vorinstanz erörterte weiter, dass auf die Aussagen der beiden Beschuldigten nur beschränkt abgestellt werden könne und diese in Bezug auf das Kerngeschehen nicht glaubhaft seien. Auf die Einzelheiten der Beweiswürdigung der Vorinstanz wird verwiesen (pag. 991 ff.). Gestützt hierauf bestand für die Vorinstanz kein Zweifel, dass der Vorfall am 25. Oktober 2014 wie folgt abgelaufen sei (pag.