Der WhatsApp-Verkehr sei weder bei ihm noch bei A.________ vollständig, sie hätten beide gelöscht, deshalb sei dieser nicht zu hoch zu bewerten (pag. 208). Auf Vorhalt verschiedener Aussagen im WhatsApp-Verkehr, wo es um Geld gegangen sei (z.B. CHF 500.00, „Klar, und wider ke Gäld becho“ etc…), sagte