_ habe anlässlich der Anhaltung durch den Botschaftsschutz angegeben, dass E.________ ihm CHF 900.00 schulde, sagte E.________, das treffe nicht zu, das sei eine reine Schutzbehauptung. Es treffe auch nicht zu, dass er A.________ die CHF 150.00 freiwillig gegeben habe (pag. 186). Aussagen bei der Staatsanwaltschaft am 21. April 2015 (pag. 188 ff.) Während des ersten Biers sei er auf die Toilette gegangen. Im Moment als er in der Toilette gewesen sei, seien A.________ und C.________ hinter ihm in die Toilette gestürmt. A.________ habe eine zerschlagene Nase und einen Verband quer drüber gehabt.