158 – 161) vorhanden. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die wesentlichen Aussagen vorab zusammengefasst wiederzugeben, sondern gab die Aussagen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung wieder. Da die Beschuldigten den ihnen zur Last gelegten Vorwurf des Raubes bestreiten und die Verteidigung bemängelt, die von der Vorinstanz vorgetragenen beweiswürdigenden Erwägungen genügten nicht für einen Schuldspruch, kommt insbesondere der Würdigung der Aussagen des verstorbenen Privatklägers E.________, der Aussagen der beiden Beschuldigten und der Aussagen der Zeugen entscheidende Bedeutung zu. Die wichtigsten Aussagen werden deshalb im Folgenden vorab wiedergegeben. a) Aussagen A.__