6.3.b und 7.2.b). Die Staatsanwaltschaft dagegen stellte sich in ihrem Parteivortrag auf den Standpunkt, es gebe gar keine Zügelschuld, es sei an diesem Abend um das Eintreiben der unrechtmässigen Forderung aus dem Auftrag O.________ gegangen (Näheres dazu nachfolgend in Ziff. 7.2.c). 6.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen, objektiven Beweismittel im erstinstanzlichen Motiv ausführlich wiedergegeben: die Rapporte der Kantonspolizei (pag. 86ff., 985 f.), die Telefonauswertung des Mobiltelefons von E.________ (pag. 102 ff., 986 f.), die Telefonauswertung des Mobiltelefons von A._