Man einigte sich auf einen Lohn von CHF 500.00 (pag. 149). A.________ informierte jedoch O.________ und stellte mit diesem Fotos nach, in welchem O.________ angeblich zusammengeschlagen im Wald liegt. Im Anschluss sandte er diese Fotos an E.________ als Beweis dafür, dass er den Auftrag ausgeführt habe. E.________ glaubte ihm jedoch nicht und wollte kein Geld bezahlen (150). Es kam zu weiteren Meinungsverschiedenheiten (pag. 112 ff.). Schliesslich schrieb A.________ am 25.10.2014 die WhatsApp-Nachrichten bzw. sprach die Audionachrichten gemäss Ziffer A.2. der Anklageschrift. E.________ reagierte auf diese Nachrichten zum Teil bestürzt, bspw. „was kassesturz?