6.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass unbestritten ist, dass die Beschuldigten ins Q.________ gegangen sind, um E.________ auf Geldschulden gegenüber A.________ anzusprechen. Bestritten wird aber von beiden Beschuldigten die angeblich durch sie aufgebaute Drohkulisse und dass A.________ dem E.________ die CHF 150.00 abgenommen haben soll. Nach der Version beider Beschuldigten soll E.________ dem A.________ die CHF 150.00 von sich aus übergeben haben. Weiter bestreiten die Beschuldigen, dass E.________ von A.___