Anschliessend forderte A.________ E.________ auf, mit der im Portemonnaie gefundenen Bankkarte am Bankomaten mehr Geld zu beziehen, um die Restschuld zu bezahlen, weswegen man zu Dritt zum Bankomaten bei der U.________ am N.________ ging, wo E.________ den Geldbezug versuchte und belegen konnte, dass er nur noch CHF 70.00 auf seinem Konto hatte, worauf A.________ E.________ androhte, mit ihm nach Hause zu gehen, um Lampen als Pfand mitzunehmen, was dann nicht geschah, weil sich ein Polizeifahrzeug näherte und sich E.________ an die Polizei wenden konnte. 6.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt