___, zum Nachteil von E.________, indem sie ihm zuerst im Restaurant Q.________ in die Toilette folgten und ihn durch ihre Präsenz und durch vorgängige telefonische Androhung von Gewalt durch A.________ (Ziff. A.2. der Anklageschrift, betreffend des in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Drohung) zum Widerstand unfähig machten, worauf ihm A.________ das Portemonnaie aus der Hosentasche nahm und daraus das vorhandene Bargeld, konkret CHF 150.00, entwendete, um eine zwischen E.________ und A.________ umstrittene Geldschuld zu tilgen, während C.________ daneben Schmiere stand. Anschliessend forderte A.___