Für den damaligen Straf- und Zivilkläger beantragte Rechtsanwalt Dr. F.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2017 unter Verweisung auf die Begründung der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls die Abweisung der gestellten Beweisanträge. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 der 1. Strafkammer wurden beide Beweisanträge abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung der gestellten Beweisanträge wird auf die entsprechende Verfügung verweisen (pag. 1100 ff.). b) Im Zusammenhang mit vorliegendem Strafverfahren wurden weiter verschiedene Akten in folgenden Verfahren ediert: AL.________ (pag. 1130);