c) Kognition Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung durch die Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen a) In der Berufungserklärung vom 24. April 2017 stellte Fürsprecher D.________ die Beweisanträge, es sei das Protokoll der Befragung von J.________ vom 31.