Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 (pag. 1354) teilte die Zivilklägerin mit, dass sie an der Berufungsverhandlung nicht persönlich erscheinen und sich nicht vertreten lassen werde und sie bestätigte ihre am 6. März 2018 schriftlich eingereichten Anträge betreffend Schadensersatz und Genugtuungsforderung. Sie präzisierte, dass die Gerichtskosten, die aus der Behandlung der Zivilklage entstanden seien, den Beschuldigten aufzuerlegen seien. Die Beschuldigten seien zu verurteilen, der Konkursmasse E.________ sel. eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Entschädigung werde ins Ermessen des Gerichts gestellt.