7 fahrenskostenausscheidung nicht der Rückzahlung von Herrn C.________ zu unterwerfen. 7. Die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss noch einzureichender Kostennote festzusetzen, ohne Rückzahlungspflicht von Herrn C.________. 8. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 3.3 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin I.________ stellte an der Berufungsverhandlung vom 4. April 2019 folgende Anträge (pag. 1408, 1415):