3.3. zur Bezahlung der anteilsmässigen, auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Die Zivilklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte amtliche Entschädigung sei im gleichen Verhältnis wie die auf den beantragten Freispruch entfallenden Ver-