3. Hingegen sei Herr C.________ in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen zu verurteilen, 3.1. zur Leistung von max. 320 Stunden gemeinnütziger Arbeit, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen bzw. 92 Stunden; 3.2. zu einer Übertretungsbusse von max. CHF 800.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von max. 8 Tagen, unter Anordnung von max. 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle der Busse; 3.3. zur Bezahlung der anteilsmässigen, auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten.