1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern B.I (vollständig), B.II.2 bis B.II.5 (nur in Bezug auf die Schuldsprüche) und B.V.2 und B.V.3 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. November 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Herr C.________ sei unter Ausscheidung eines angemessenen Teils der erstinstanzlichen Verfahrenskosten freizusprechen vom Vorwurf des Raubes, evtl. der räuberischen Erpressung, evtl. der Nötigung, angeblich begangen am 25. Oktober 2014 z.N. des Privatklägers E.________ selig. 3. Hingegen sei Herr C.____