Rechtsanwalt Dr. F.________ hätte somit die Anwaltskosten nicht als Vertreter des Opfers geltend machen können, da das entsprechende Mandatsverhältnis mit dem Tod von E.________ erloschen sei. Rechtsanwalt Dr. F.________ hätte seine offenen Honorarforderungen gegenüber der Konkursmasse E.________ sel. geltend machen müssen (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Es wird auf die eingehende Begründung im Beschluss vom 25. Juni 2018 verwiesen (pag. 1309 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 4. April 2019 in Anwesenheit der beiden Beschuldigten und ihren amtlichen Verteidiger sowie der Generalstaatsanwaltschaft v.d.