Die Forderung auf Parteientschädigung von E.________ sel. gegenüber den beiden Beschuldigten sei in die Konkursmasse gefallen. Die Konkursmasse sei gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 197 SchKG von Gesetzes wegen in die Ansprüche von E.________ sel. eingetreten. Damit wäre eine Parteientschädigung von E.________ sel. von der Konkursmasse geltend zu machen gewesen. Die GEF habe zeitlich nach der Konkurseröffnung die Anwaltskosten von CHF 10‘292.30 an Rechtsanwalt Dr. F.________ ausbezahlt. Vorliegend sei das Opfer im Zeitpunkt der Auszahlung der Anwaltskosten bereits verstorben gewesen. Rechtsanwalt Dr. F.__