1309 ff.). Dies wurde zusammenfassend damit begründet, dass der Rechtsvertreter des Opfers gegenüber der Opferhilfe keinen direkten Anspruch auf Leistungen für seine Aufwendungen im Strafverfahren habe. Der Anspruch auf Opferhilfe stehe nämlich gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG nur dem Opfer oder seinen Angehörigen zu. Das Opfer sei am 14. August 2017 verstorben. Am 12. September 2017 sei über das Opfer der Konkurs eröffnet worden und die Eingabefrist für Forderungen sei auf den 28. Oktober 2017 festgesetzt worden. Die Forderung auf Parteientschädigung von E.____