OHG am 11. Januar 2018 Kosten für anwaltliche Bemühungen in der Höhe von insgesamt CHF 10‘292.30 an das Opfer (bzw. gemäss eingereichten Beilagen an den Verteidiger des Opfers, pag. 1238) ausbezahlt habe. Die Ansprüche, die der Kanton gestützt auf das OHG geleistet habe, würden nun im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton übergehen. Nach diverser Stellungnahmen der Parteien, wurde die GEF mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 25. Juni 2018 im vorliegenden Verfahren nicht als Zivilklägerin zugelassen (pag. 1309 ff.).