Die Verhandlung wurde neu auf den 4. April 2019 angesetzt und die Parteien entsprechend vorgeladen (pag. 1347). Da das Konkursamt Bern-Mittelland nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ist, wurde mit Vorladung mitgeteilt, dass das Konkursamt Bern-Mittelland sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen könne (Art. 338 Abs. 3 i.V.m. 405 Abs. 1 StPO). Hierauf teilte die Dienststelle des Konkursamts Bern-Mittelland mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 mit, dass sie nicht persönlich erscheinen und sich nicht vertreten lassen werde.