StPO der Rechtsnachfolger, in casu die Konkursmasse, allerdings nur zur Zivilklage berechtigt sei und nur jene Verfahrensrechte habe, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 SchKG). Mit gleicher Verfügung wurde die Konkursmasse als neue Zivilklägerin ersucht, innert Frist mitzuteilen, ob sie an der vom verstorbenen E.________ erhobenen Zivilklage festhalte und Verfahrensrechte wahrnehmen wolle (pag.