Die Parteien wurde weiter darüber informiert, dass beabsichtigt werde, die Konkursmasse über die Stellung des verstorbenen E.________ im vorliegenden Strafverfahren zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, mitzuteilten, ob sie an ihren Rechten festhalte und Verfahrensrechte zur Durchsetzung der Zivilklage wahrnehmen wolle oder darauf verzichte (pag. 1217 f.). Mit diesem Vorgehen erklärten sich die Parteien grundsätzlich einverstanden, worauf mit Verfügung vom 21. Februar 2018 festgestellt wurde, dass die Konkursmasse E.________ sel. von Gesetzes wegen in die Ansprüche des Straf- und Zivilklägers eingetreten sei. Weiter wurde darin festgehalten, dass gestützt auf Art. 121 Abs. 2