_, Fürsprecher B.________, beschränke die Berufung auf den Schuldspruch des Raubes, den Sanktionenpunkt (ausgenommen Übertretungsbusse), die Zivilklage sowie die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1068 ff.). Fürsprecher D.________ beschränkte seinerseits namens seines Klienten C.________ die Berufung auf den Schuldspruch des Raubes, den gesamten Sanktionenpunkt, die Zivilklage sowie die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1073 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wie auch des damaligen Straf- und Zivilkläger E.________ – damals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.__