Ebenfalls wurde der bei C.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 30.00 eingezogen. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten beide Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung an (pag. 1043 und 1045). Nach Zustellung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 31. März 2017 (pag. 1054 f.) reichten die beiden berufungsführenden Parteien form- und fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein (pag. 1068 ff., 1073 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten A.________, Fürsprecher B.______