Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 135+136 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. April 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident) Oberrichterin Falkner, Obergerichtssuppleantin Hofstetter Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und Konkursmasse E.________ Zivilklägerin Gegenstand Raub, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. November 2016 (PEN 16 78 + 83) Inhaltsverzeichnis: I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung ....................................................................................................................4 3. Anträge der Parteien .................................................................................................6 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................9 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen ....................................................................10 II. Raub...............................................................................................................................12 6. Sachverhalt..............................................................................................................12 7. Beweiswürdigung ....................................................................................................50 III. Rechtskräftige Schuldsprüche........................................................................................68 8. A.________ ...............................................................Error! Bookmark not defined. 9. C.________ ...............................................................Error! Bookmark not defined. IV.Strafzumessung .............................................................................................................70 10. Anwendbares Recht .........................................................................................70 11. Überprüfung durch die Kammer .......................................................................70 12. Grundsätze der Strafzumessung......................................................................70 13. Strafzumessung A.________ ...........................................................................71 14. Strafzumessung C.________...........................................................................72 V. Zivilpunkt ........................................................................................................................80 15. Schadenersatz- und Genugtuungsforderung ...................................................80 VI.Kosten und Entschädigung ............................................................................................80 16. Verfahrenskosten .............................................................................................80 17. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Fürsprecher B.________ .............81 18. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Fürsprecher D.________ .............82 19. Parteientschädigung nach Art. 433 StPO.........................................................82 VII. Weitere Verfügungen ..............................................................................................83 VIII. Dispositiv .................................................................................................................84 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. November 2016 (pag. 963 ff.) wurde A.________ (folgend A.________) von der Anschuldi- gung der Drohung, angeblich mehrfach begangen am 25. Oktober 2014 in H.________ z.N. von E.________ sel. (folgend E.________), freigesprochen. Da- gegen wurde er schuldig erklärt des Raubes, begangen am 25. Oktober 2014 z.N. von E.________, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 23. Okto- ber 2015 in AE.________, des Nichtmitführens des Führerausweises, begangen am 23. Oktober 2015 in AE.________ sowie der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana, festgestellt am 23. Oktober 2015 in AE.________. Dafür wurde A.________ verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 6 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren), zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 150.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage) sowie zur Tragung der hälftigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9‘779.20. Weiter wurde A.________ im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 150.00 Schadens- ersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Oktober 2014 sowie CHF 500.00 Genugtu- ung zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Oktober 2014 an E.________ verurteilt, beides unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ (nachfolgend C.________). Eben- falls wurde er zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 11‘887.65 an E.________ verurteilt unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. C.________ wurde im selben Urteil ebenfalls des Raubes, begangen am 25. Okto- ber 2014 in H.________ z.N. von E.________, schuldig erklärt. Weiter wurde C.________ schuldig erklärt des Diebstahls, mehrfach begangen z.N. der Genos- senschaft Migros Aare, der Coop Genossenschaft, der AU.________ AG, der AT.________ GmbH und der Denner AG (am 13.02.2014, 07.01.2015, 15.01.2015, 05.02.2015, 24.03.2015, 13.04.2015, 23.06.2015, 24.07.2015, 29.07.2015, 12.08.2015, 13.08.2015, 14.08.2015, 05.09.2015, 28.09.2015, 29.09.2015, 07.10.2015, 04.11.2015, 18.11.2015, 19.11.2015), des Hausfriedensbruchs, mehr- fach begangen z.N. der Genossenschaft Migros Aare, der Coop Genossenschaft und der AU.________ AG (am 13.02.2014, 07.01.2015, 05.02.2015, 24.03.2015, 12.04.2015, 23.06.2015, 29.07.2015, 12.08.2015, 14.08.2015, 21.08.2015, 22.09.2015. 29.09.2015, 07.10.2015, 17.11.2015, 18.11.2015, 19.11.2015), der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen (in der Zeit vom 14.09.2014 bis 14.11.2014 in H.________ durch Veräusserung von 50 Tabletten Valium, 50 Tabletten Dormicum und 10 Gramm Kokaingemisch; am 21.08.2014 in H.________ durch Veräusserung von 2,5g Heroingemisch; in der Zeit vom 21.03.2014 bis 07.12.2015 in H.________ durch Konsum von Heroin, Ko- kain und Dormicum) sowie der Widerhandlungen gegen das Personenbeförde- rungsgesetz, mehrfach begangen z.N. der AI.________ und der AJ.________ AG 3 (am 23.07.2014, 27.08.2014, 11.09.2014, 17.02.2015, 26.03.2015, 03.04.2015). C.________ wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatz- strafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2016 (unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von 23 Tagen), zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 1‘500.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2016 sowie zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 19. September 2016 (unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 15 Tage) und zur Tragung der hälftigen Verfah- renskosten ausmachend CHF 9‘779.20. Weiter wurde der Beschuldigte C.________ im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 150.00 Schadensersatz zuzüg- lich 5% Zins seit dem 25. Oktober 2014 sowie CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Oktober 2014 an E.________ verurteilt, beides unter solidari- scher Haftbarkeit mit dem Beschuldigten A.________. Ebenfalls wurde er zur Be- zahlung einer Parteientschädigung von CHF 11‘887.65 an E.________ unter soli- darischer Haftbarkeit mit A.________ verurteilt. Im Rahmen der Verfügungen wur- de der bei C.________ beschlagnahmte Staubsauger iRobot zur Verwertung, allen- falls Vernichtung, eingezogen. Ebenfalls wurde der bei C.________ beschlagnahm- te Geldbetrag von CHF 30.00 eingezogen. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten beide Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung an (pag. 1043 und 1045). Nach Zustellung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 31. März 2017 (pag. 1054 f.) reichten die beiden berufungs- führenden Parteien form- und fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein (pag. 1068 ff., 1073 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten A.________, Fürsprecher B.________, beschränke die Berufung auf den Schuldspruch des Raubes, den Sanktionenpunkt (ausgenommen Übertretungsbusse), die Zivilklage sowie die da- mit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1068 ff.). Fürspre- cher D.________ beschränkte seinerseits namens seines Klienten C.________ die Berufung auf den Schuldspruch des Raubes, den gesamten Sanktionenpunkt, die Zivilklage sowie die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1073 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wie auch des damaligen Straf- und Zivilklä- ger E.________ – damals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.________ Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 teilte Rechtsanwalt Dr. F.________ mit, dass der Straf- und Zivilkläger E.________ am 14. August 2017 verstorben sei, weshalb er auf eine Vertretung seines Mandanten an der Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2018 verzichte und schriftliche Anträge einreiche (pag. 1157 f.). Er bean- tragte soweit den Straf- und Zivilkläger betreffend die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hierauf stellte Fürsprecher D.________ den Antrag, es sei abzuklären, ob der verstorbene Straf- und Zivilkläger E.________ Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB hinterlassen habe und ob diese den Adhäsionsprozess gegen die beiden Beschul- digten weiterführen wollten (pag. 1165 f.). Die Verfahrensleitung hiess mit Verfü- gung vom 22. Dezember 2017 diesen Antrag gut und forderte Rechtsanwalt Dr. 4 F.________ auf, innert Frist mitzuteilen, ob die in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2017 gestellten Anträge im Namen von Angehörigen des Verstorbenen gestellt worden seien und ob er solche Angehörige im vorliegenden Verfahren vertrete (pag. 1195 ff.). Rechtsanwalt Dr. F.________ teilte mit Schreiben vom 8. Januar 2018 mit, dass E.________ seine Mutter und eine jüngere Halbschwester hinter- lassen habe, mit denen er aber seit Jahren nicht mehr in Kontakt gestanden sei und dass die in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2017 gestellten Anträge weder im Namen noch im Auftrag von Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB gestellt worden seien (pag. 1209). Abklärungen ergaben, dass gegen den verstor- benen Straf- und Zivilkläger E.________ infolge Erbschaftsausschlagung nach Art. 566 ff. ZGB der Konkurs eröffnet worden war (pag. 1215). Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wurde die Verhandlung vom 15. Januar 2018 abgesetzt und die Par- teien darüber informiert, dass nach Auffassung des Gerichts auf Grund der Kon- kurseröffnung infolge Erbausschlagung, die Konkursmasse von Gesetzes wegen in die Ansprüche des verstorbenen E.________ eingetreten sei (Art. 197 SchKG i.V.m. 121 Abs. 2 StPO). Die Parteien wurde weiter darüber informiert, dass beab- sichtigt werde, die Konkursmasse über die Stellung des verstorbenen E.________ im vorliegenden Strafverfahren zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, mitzu- teilten, ob sie an ihren Rechten festhalte und Verfahrensrechte zur Durchsetzung der Zivilklage wahrnehmen wolle oder darauf verzichte (pag. 1217 f.). Mit diesem Vorgehen erklärten sich die Parteien grundsätzlich einverstanden, worauf mit Ver- fügung vom 21. Februar 2018 festgestellt wurde, dass die Konkursmasse E.________ sel. von Gesetzes wegen in die Ansprüche des Straf- und Zivilklägers eingetreten sei. Weiter wurde darin festgehalten, dass gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO der Rechtsnachfolger, in casu die Konkursmasse, allerdings nur zur Zivilkla- ge berechtigt sei und nur jene Verfahrensrechte habe, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 SchKG). Mit gleicher Verfü- gung wurde die Konkursmasse als neue Zivilklägerin ersucht, innert Frist mitzutei- len, ob sie an der vom verstorbenen E.________ erhobenen Zivilklage festhalte und Verfahrensrechte wahrnehmen wolle (pag. 1246 f.). Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte die Dienststelle Mittelland des Konkursamts Bern-Mittelland mit, dass sich die Konkursmasse als Privatklägerin am Verfahren beteilige und Anträge ana- log dem erstinstanzlichen Urteil im Zivilpunkt stelle (pag. 1255 f.). Die Verhandlung wurde neu auf den 4. April 2019 angesetzt und die Parteien entsprechend vorgela- den (pag. 1347). Da das Konkursamt Bern-Mittelland nicht zum persönlichen Er- scheinen verpflichtet ist, wurde mit Vorladung mitgeteilt, dass das Konkursamt Bern-Mittelland sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen könne (Art. 338 Abs. 3 i.V.m. 405 Abs. 1 StPO). Hierauf teilte die Dienststelle des Konkursamts Bern-Mittelland mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 mit, dass sie nicht persön- lich erscheinen und sich nicht vertreten lassen werde. Weiter bestätigte sie die be- reits mit Schreiben vom 6. März 2018 schriftlich eingereichten Anträge betreffend Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Schadensersatz- und Genugtu- ungsforderung (pag. 1354, vgl. auch Anträge nachfolgend Ziff. 3). Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 (pag. 1236) ersuchte in der Zwischenzeit der Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (nachfolgend GEF), ihrerseits handelnd durch das Sozialamt, um Konstitution 5 als Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren. Sie reichte Zivilklage gegen die Beschuldigten ein und beantragte, die Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Kanton Bern, unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von CHF 10‘292.30 zu- züglich Zins zu 5% seit 18. Januar 2018 zu bezahlen. Die GEF begründete dies zusammengefasst damit, dass sie gestützt auf Art. 13 ff. OHG am 11. Januar 2018 Kosten für anwaltliche Bemühungen in der Höhe von insgesamt CHF 10‘292.30 an das Opfer (bzw. gemäss eingereichten Beilagen an den Verteidiger des Opfers, pag. 1238) ausbezahlt habe. Die Ansprüche, die der Kanton gestützt auf das OHG geleistet habe, würden nun im Umfang der kantonalen Leistungen von der an- spruchsberechtigten Person auf den Kanton übergehen. Nach diverser Stellung- nahmen der Parteien, wurde die GEF mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 25. Juni 2018 im vorliegenden Verfahren nicht als Zivilklägerin zugelassen (pag. 1309 ff.). Dies wurde zusammenfassend damit begründet, dass der Rechtsvertreter des Opfers gegenüber der Opferhilfe keinen direkten Anspruch auf Leistungen für seine Aufwendungen im Strafverfahren habe. Der Anspruch auf Opferhilfe stehe nämlich gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG nur dem Opfer oder seinen Angehörigen zu. Das Opfer sei am 14. August 2017 verstorben. Am 12. September 2017 sei über das Opfer der Konkurs eröffnet worden und die Eingabefrist für Forderungen sei auf den 28. Oktober 2017 festgesetzt worden. Die Forderung auf Parteientschädi- gung von E.________ sel. gegenüber den beiden Beschuldigten sei in die Kon- kursmasse gefallen. Die Konkursmasse sei gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 197 SchKG von Gesetzes wegen in die Ansprüche von E.________ sel. einge- treten. Damit wäre eine Parteientschädigung von E.________ sel. von der Kon- kursmasse geltend zu machen gewesen. Die GEF habe zeitlich nach der Konkur- seröffnung die Anwaltskosten von CHF 10‘292.30 an Rechtsanwalt Dr. F.________ ausbezahlt. Vorliegend sei das Opfer im Zeitpunkt der Auszahlung der Anwaltskos- ten bereits verstorben gewesen. Rechtsanwalt Dr. F.________ hätte somit die An- waltskosten nicht als Vertreter des Opfers geltend machen können, da das ent- sprechende Mandatsverhältnis mit dem Tod von E.________ erloschen sei. Rechtsanwalt Dr. F.________ hätte seine offenen Honorarforderungen gegenüber der Konkursmasse E.________ sel. geltend machen müssen (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Es wird auf die eingehende Begründung im Beschluss vom 25. Juni 2018 verwiesen (pag. 1309 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 4. April 2019 in Anwe- senheit der beiden Beschuldigten und ihren amtlichen Verteidiger sowie der Gene- ralstaatsanwaltschaft v.d. Staatsanwältin I.________ statt (pag. 1388ff.). 3. Anträge der Parteien 3.1 Beschuldigter A.________ Fürsprecher B.________ stellte an der Berufungsverhandlung vom 4. April 2019 folgende Anträge (pag. 1401, 1419): 1. Es sei festzustellen, dass die Frei- bzw. Schuldsprüche unter lit. A. Ziff. I (Frei- spruch Drohung), lit. A Ziff. II, 2, 3 und 4 des Urteils des Regionalgerichts in Rechtskraft erwachsen sind. 6 2. Herr A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Raubes, ev. räuberische Erpressung, evtl. Nötigung, angeblich begangen am 25.10.2014 zum Nachteil von E.________ gemäss Ziff. I.A.1 der Anklageschrift vom 10. Fe- bruar 2016, unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrens- kosten und deren Auferlegung an den Staat und unter Ausrichtung einer ange- messenen Entschädigung. 3. Herr A.________ sei gestützt auf die Schuldsprüche gemäss lit. A Ziff. II, 2,3, und 4 des Urteils des Regionalgerichts zu verurteilen a) Zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 10.00, aus- machend CHF 150.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. b) Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 c) Zu den auf den Schuldspruch entfallenen Verfahrenskosten. 4. Die Zivilklage der Konkursmasse von Herrn E.________ sel. sei abzuweisen. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei für beide Instanzen gemäss Kos- tennote gerichtlich festzusetzen. 6. Es sei weiter zu verfügen was Rechtens. 3.2 Beschuldigter C.________ Fürsprecher D.________ stellte an der Berufungsverhandlung vom 4. April 2019 folgende Anträge (pag. 1404, 1416): 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern B.I (vollständig), B.II.2 bis B.II.5 (nur in Be- zug auf die Schuldsprüche) und B.V.2 und B.V.3 des Urteils des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 17. November 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Herr C.________ sei unter Ausscheidung eines angemessenen Teils der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten freizusprechen vom Vorwurf des Raubes, evtl. der räuberischen Erpressung, evtl. der Nötigung, angeblich begangen am 25. Okto- ber 2014 z.N. des Privatklägers E.________ selig. 3. Hingegen sei Herr C.________ in Anwendung der entsprechenden Bestimmun- gen zu verurteilen, 3.1. zur Leistung von max. 320 Stunden gemeinnütziger Arbeit, unter Anrech- nung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen bzw. 92 Stun- den; 3.2. zu einer Übertretungsbusse von max. CHF 800.00, bei schuldhafter Nicht- bezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von max. 8 Tagen, unter Anordnung von max. 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle der Busse; 3.3. zur Bezahlung der anteilsmässigen, auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Die Zivilklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privat- klägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte amtliche Entschädigung sei im gleichen Verhältnis wie die auf den beantragten Freispruch entfallenden Ver- 7 fahrenskostenausscheidung nicht der Rückzahlung von Herrn C.________ zu unterwerfen. 7. Die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss noch einzureichender Kostennote festzusetzen, ohne Rückzahlungspflicht von Herrn C.________. 8. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 3.3 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin I.________ stellte an der Berufungsverhandlung vom 4. April 2019 folgende Anträge (pag. 1408, 1415): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17.11.2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1. A.________ von der Anschuldigung der Drohung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigespro- chen worden ist; 1.2. A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Nichtmitführens des Führerausweises und Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig ge- sprochen und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt worden ist; 1.3. C.________ von der Anschuldigung der Hehlerei ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigespro- chen worden ist; 1.4. C.________ schuldig gesprochen worden ist wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlungen gegen das BetmG und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Personenbeförde- rungsgesetz. 2. A.________ sei schuldig zu sprechen wegen Raubes, begangen am 25.10.2014 z.N. von E.________. 3. A.________ sei zu verurteilen zu 3.1. einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten; davon seien 6 Monate zu vollziehen, und für einen Teilstrafe von 6 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen; 3.2. den auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. C.________ sei schuldig zu sprechen wegen Raubes, begangen am 25.10.2014 z.N. von E.________. 5. C.________ sei zu verurteilen zu 5.1. einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.04.2016, vom 22.12.2016, vom 10.03.2017, vom 15.06.2017, vom 27.09.2017, vom 07.11.2017, vom 19.06.2018 sowie zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25.09.2018; die ausgestandene Haft sei auf die Freiheitsstrafe anzurech- nen; 5.2. einer Übertretungsbusse von CHF 1‘500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage), als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8 12.04.2016, vom 19.09.2016, vom 22.12.2016, vom 14.02.2017, vom 15.06.2017, vom 27.09.2017, vom 07.11.2017 sowie zum Urteil der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 25.09.2018; 5.3. den auf ihn entfallenden erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 6. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar amtliche Verteidigung). 3.4 Zivilklägerin Vorab ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die von Rechtsanwalt Dr. F.________ für den verstorbenen E.________ mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 (pag. 1157 f.) eingereichten schriftlichen Anträge auf Grund der geänderten Parteistellung gegenstandslos geworden sind. Da die Konkursmasse von Gesetzes wegen in die Ansprüche des verstorbenen Privatklägers eingetreten ist, ist auf die Anträge der Konkursmasse E.________ sel. abzustellen. Die Dienststelle Mittelland des Konkursamts Bern-Mittelland beantragte namens der Konkursmasse mit Schreiben vom 6. März 2018 (pag. 1255 f.), die Beschuldig- ten unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, der Konkursmasse des E.________ (ausgeschlagenen Verlassenschaft) den Betrag von CHF 150.00 Schadenersatz und CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Okto- ber 2014 zu bezahlen – unter Kostenfolge. Weiter führte die Dienststelle Mittelland aus, die Privatklägerin sei unpräjudiziell bereit, sich gegen Bezahlung eines Betra- ges von CHF 750.00 durch die Beschuldigten als für ihre Ansprüche vollständig abgefunden zu erklären und sich aus dem Verfahren zurückzuziehen, worauf die Beschuldigten jedoch nicht reagierten. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 (pag. 1354) teilte die Zivilklägerin mit, dass sie an der Berufungsverhandlung nicht persönlich erscheinen und sich nicht vertreten lassen werde und sie bestätigte ihre am 6. März 2018 schriftlich eingereichten Anträge betreffend Schadensersatz und Genugtuungsforderung. Sie präzisierte, dass die Gerichtskosten, die aus der Be- handlung der Zivilklage entstanden seien, den Beschuldigten aufzuerlegen seien. Die Beschuldigten seien zu verurteilen, der Konkursmasse E.________ sel. eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Entschädigung werde ins Ermes- sen des Gerichts gestellt. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer a) Verfahrensgegenstand Beschuldigter A.________ Infolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten A.________ sind folgende ihn betreffende Punkte des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs (Ziff. A) unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwach- sen: - Freispruch Drohung - Schuldspruch Fahren in fahrunfähigem Zustand - Schuldspruch Nichtmitführen des Führerausweises - Schuldspruch Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz - Sanktion Übertretungsbusse von CHF 200.00 9 Durch die 1. Strafkammer zu überprüfen sind damit sämtliche weitere den Be- schuldigten A.________ betreffende Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs: - Schuldspruch Raub - Sanktion Freiheitsstrafe und Geldstrafe - Verurteilung zu einer Parteientschädigung an Privatkläger - Zivilpunkt Schadenersatz und Genugtuung - Weitere Verfügungen betreffend DNA und erkennungsdienstliche Daten (nicht der Rechtskraft zugänglich) - Kosten- und Entschädigungsfolgen b) Verfahrensgegenstand Beschuldigter C.________ Infolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten C.________ sind folgende ihn betreffende Punkte des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs (Ziff. B) unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwach- sen: - Freispruch Hehlerei - Schuldspruch Diebstahl, mehrfach begangen - Schuldspruch Hausfriedenbruch, mehrfach begangen - Schuldspruch Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen - Schuldspruch Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen - Weitere Verfügungen betreffend Einziehung Staubsauger und Geldbetrag Durch die 1. Strafkammer zu überprüfen sind damit sämtliche weitere den Be- schuldigten C.________ betreffende Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs: - Schuldspruch Raub - gesamter Sanktionenpunkt - Verurteilung zu einer Parteientschädigung an Privatkläger - Zivilpunkt Schadenersatz und Genugtuung - Weitere Verfügungen betreffend DNA und erkennungsdienstliche Daten (nicht der Rechtskraft zugänglich) - Kosten- und Entschädigungsfolgen c) Kognition Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung über umfassen- de Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung durch die Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen a) In der Berufungserklärung vom 24. April 2017 stellte Fürsprecher D.________ die Beweisanträge, es sei das Protokoll der Befragung von J.________ vom 31. 10 August 2015 im Verfahren AK.________ zu den Akten zu nehmen und es seien die Strafakten des vom Zeugen K.________ anlässlich der gerichtlichen Ein- vernahme vom 16. November 2016 erwähnten Strafverfahrens (HV-Protokoll S. 23, Z. 24 ff., S. 28, Z. 17 ff. und S. 29, Z. 41 ff.) zu edieren (pag. 1073 ff.). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu den beiden Beweisanträgen und verlangte deren Abweisung (pag. 1090 f.). Für den damaligen Straf- und Zivilkläger beantragte Rechtsanwalt Dr. F.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2017 unter Verweisung auf die Begründung der Ge- neralstaatsanwaltschaft ebenfalls die Abweisung der gestellten Beweisanträge. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 der 1. Strafkammer wurden beide Beweisan- träge abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung der gestellten Beweisanträ- ge wird auf die entsprechende Verfügung verweisen (pag. 1100 ff.). b) Im Zusammenhang mit vorliegendem Strafverfahren wurden weiter verschiede- ne Akten in folgenden Verfahren ediert: AL.________ (pag. 1130); AM.________, AN.________, AO.________, AP.________, AQ.________, AR.________, AS.________ (pag. 1208). c) Weiter wurde ein von Fürsprecher D.________ eingereichtes Schreiben vom 16. Januar 2018 (Bestätigung der Klinik L.________ vom 12. Januar 2018 be- treffend Aufenthalt in einer stationären Behandlung des Beschuldigten C.________) zu den Akten genommen (pag. 1234). An der Berufungsverhand- lung vom 4. April 2018 reichte Fürsprecher D.________ einen weiteren Arztbe- richt datiert vom 3. April 2019 betreffend Stand der Drogentherapie seines Mandanten C.________ ein, welcher zu den Akten erkannt wurde (pag. 1414). d) Von Amtes wegen wurden aktuelle Strafregisterauszüge und aktuelle Leu- mundsberichte über die Beschuldigten eingeholt (betreffend A.________ Strafregisterauszüge vom 27. Dezember 2017 pag. 1204 f. und vom 18. März 2019 pag. 1367 f. und Leumundsbericht vom 21. Dezember 2017 pag. 1197 ff.; betreffend C.________ Strafregisterauszüge vom 21. Dezember 2017 pag. 1170 ff. und vom 18. März 2019 pag. 1369 ff. und Leumundsbericht vom 17. Dezember 2017 pag. 1181 ff.). 11 II. Raub 6. Sachverhalt 6.1 Anklageschrift A.________ und C.________ wird in Ziffer A.1. bzw. B.1. der Anklageschrift vom 28. Dezember 2015 folgendes Tatvorgehen zur Last gelegt (pag. 740 f.): Raub, vorsätzlich, gemeinsam begangen am 25. Oktober 2014 um ca. 18.45 – 19.00 Uhr in H.________, zum Nachteil von E.________, indem sie ihm zuerst im Restaurant Q.________ in die Toilette folgten und ihn durch ihre Präsenz und durch vorgängige telefonische Androhung von Gewalt durch A.________ (Ziff. A.2. der Anklageschrift, betreffend des in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Drohung) zum Widerstand unfähig machten, worauf ihm A.________ das Portemonnaie aus der Hosentasche nahm und daraus das vorhandene Bargeld, konkret CHF 150.00, entwendete, um eine zwischen E.________ und A.________ umstrittene Geldschuld zu tilgen, während C.________ daneben Schmiere stand. Anschliessend forderte A.________ E.________ auf, mit der im Portemonnaie gefundenen Bankkarte am Bankomaten mehr Geld zu beziehen, um die Restschuld zu bezahlen, weswegen man zu Dritt zum Bankomaten bei der U.________ am N.________ ging, wo E.________ den Geldbezug versuchte und belegen konnte, dass er nur noch CHF 70.00 auf seinem Konto hatte, worauf A.________ E.________ androhte, mit ihm nach Hause zu ge- hen, um Lampen als Pfand mitzunehmen, was dann nicht geschah, weil sich ein Polizeifahrzeug näherte und sich E.________ an die Polizei wenden konnte. 6.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass unbestritten ist, dass die Be- schuldigten ins Q.________ gegangen sind, um E.________ auf Geldschulden ge- genüber A.________ anzusprechen. Bestritten wird aber von beiden Beschuldigten die angeblich durch sie aufgebaute Drohkulisse und dass A.________ dem E.________ die CHF 150.00 abgenommen haben soll. Nach der Version beider Beschuldigten soll E.________ dem A.________ die CHF 150.00 von sich aus übergeben haben. Weiter bestreiten die Beschuldigen, dass E.________ von A.________ aufgefordert worden sein soll, zum Bankomaten zu gehen und dort noch mehr Geld zu beziehen. Nach der Version der Beschuldigten sei dies die Idee von E.________ gewesen. Zuletzt bestreitet der Beschuldigte A.________ auch, dass es seine Idee gewesen sein soll, bei E.________ Zuhause Stehlampen als Depot holen zu gehen. C.________ macht hierzu unterschiedliche Aussagen. Ebenfalls unklar ist der rechtmässige Bestand einer Geldforderung von A.________ gegenüber dem verstorbenen E.________. Im Detail ist folgendes Ge- schehen bestritten/unbestritten: 12 a) unbestrittener Sachverhalt Unbestritten sind die von der Vorinstanz wiedergegebenen Beziehungen zwischen den Beschuldigten und dem verstorbenen E.________ (pag. 981 ff.): A.________ – E.________: E.________ lernte A.________ im Jahr 2014 bei einem gemeinsamen Zügeln ken- nen. A.________ wurde von G.________ mitgebracht. In der Folge kam es zwi- schen E.________ und A.________ zu einer Kollegschaft. Man unterhielt teils in- tensiven Kontakt via Mobiltelefon. E.________ hatte sich in A.________ verliebt und wünschte von diesem Intimfotos. A.________, welcher Geldprobleme hatte, sendete E.________ in der Folge fünf Nacktbilder. Zwischen den beiden kam es dann aber zu Meinungsverschiedenheiten. E.________ wollte die von A.________ erhaltenen Bilder nicht bezahlen. Bereits im August 2014 drohte A.________ dem E.________, zum Kassensturz zu gehen, ihn wegen sexueller Nötigung zu verkla- gen sowie wegen Steuerhinterziehung zu melden (pag. 137 f.). E.________ wies darauf hin, dass er auf Diskretion angewiesen sei. Schliesslich wurden CHF 400.00 bezahlt, gemeint gewesen wären CHF 500.00 (pag. 141). E.________ machte in der Folge weitere Angebote für sexuelle Dienstleistungen, bspw. bot er A.________ CHF 1‘000.00 für einen Begleitservice (pag. 143). E.________ stellte A.________ in Aussicht, ihn bei der Suche nach einer Chauffeurstelle zu unterstüt- zen (pag. 144). E.________ führte auch aus, er brauche ihn und einen Kollegen für das Zügeln von Lampen. Er solle dafür auch gleich G.________ fragen (pag. 146). Am 14.10.2014 waren A.________ und E.________ zusammen am Domizil von E.________ (pag. 148). Am 17.10.2014 forderte E.________ den A.________ auf, in seinem Auftrag O.________ zusammenzuschlagen, da ihn dieser angeblich ausgeraubt habe. Man einigte sich auf einen Lohn von CHF 500.00 (pag. 149). A.________ informierte jedoch O.________ und stellte mit diesem Fotos nach, in welchem O.________ angeblich zusammengeschlagen im Wald liegt. Im An- schluss sandte er diese Fotos an E.________ als Beweis dafür, dass er den Auf- trag ausgeführt habe. E.________ glaubte ihm jedoch nicht und wollte kein Geld bezahlen (150). Es kam zu weiteren Meinungsverschiedenheiten (pag. 112 ff.). Schliesslich schrieb A.________ am 25.10.2014 die WhatsApp-Nachrichten bzw. sprach die Audionachrichten gemäss Ziffer A.2. der Anklageschrift. E.________ re- agierte auf diese Nachrichten zum Teil bestürzt, bspw. „was kassesturz? Spinnsch jetzt total, du weisch genau wer ich bin und ich extrem uf anonymität ahgewiese suschsch bin ruiniert weisch“, machte andererseits aber auch erneut Anspielungen sexueller Art, z.B. dass A.________ doch eigentlich mit seinem Körper viel Geld verdienen könnte, er eine Sexbombe sei und sie wieder im Geschäft seien, wenn er ihn spitz mache (pag. 156). E.________ verleugnete sich auf Nachfrage von A.________ hin und behauptete diesem gegenüber, sich in einer Entzugsklinik in P.________ zu befinden (pag. 154). C.________ – E.________: E.________ kennt C.________ weniger lang als A.________. Sie unterhielten eine Kollegschaft und C.________ besorgte für E.________ Valium, Dormicum und Ko- kain (pag. 121). Die beiden unterhielten sich via SMS-Nachrichten (pag. 121 ff.). 13 K.________ – E.________: E.________ und K.________ sind gute Kollegen. Unbestritten ist weiter der von der Vorinstanz korrekt wiedergegebene detaillierte Geschehensablauf vom Abend vom 25. Oktober 2014 (pag. 983, kursiv): Es ist unbestritten, dass A.________ dem E.________ die in der Anklageschrift un- ter Ziffer A.2. aufgeführten Text- und Audionachrichten sandte. Weiter ist unbestrit- ten, dass E.________ gegenüber A.________ im WhatsApp-Chat fälschlicherweise angab, in P.________ in einer Entzugsklinik zu sein (pag. 154), während er C.________ per SMS seinen wahren Aufenthaltsort bekanntgab (pag. 123). Eben- falls unbestritten ist, dass C.________ umgehend A.________ darüber informierte, dass sich E.________ im Q.________ aufhält (pag. 244, Z. 39 f.). Danach fuhr A.________ von zu Hause los und holte C.________ ab. Das Auto parkierte man auf der R.________ und ging zu Fuss zum Q.________ (pag. 244, Z. 49 f.). E.________ war mit den Gebrüdern M.________ verabredet und sie hielten sich im Fumoir im ersten Stock auf, wo sich ebenso die Toiletten befinden. E.________ trank an jenem Abend Bier. Um ca. 18:45 Uhr ging er zur Toilette. A.________ und C.________ sahen E.________ die Toilette betreten und folgten ihm. Auf der Toi- lette unterhielt sich der aufgebrachte A.________ mit E.________. E.________ trug sein Portemonnaie hinten in seiner Hosentasche (vgl. Aussage E.________ pag. 197, Z. 336 und Aussage C.________ pag. 253, Z. 105). Aus diesem Porte- monnaie gingen CHF 150.00 an A.________. Rund zehn Minuten später nachdem E.________ die Toilette aufsuchte, verliessen die beiden Beschuldigten und E.________ gemeinsam das Q.________, um den U.________ Bankomaten am N.________ aufzusuchen. E.________ gab den Code ein und zeigte A.________ seinen Kontostand von CHF 75.00. Dieses Geld wurde auf dem Konto belassen. Anschliessend gingen die beiden Beschuldigten und E.________ Richtung S.________. Als eine Patrouille des Botschaftsschutzes vorbeifuhr, ging E.________ sofort auf diese zu und bezichtigte die beiden Beschuldigten, ihm Geld abgenommen zu haben. Die Patrouille fuhr den beiden Beschuldigten, welche Richtung AV.________ gingen, hinterher und kontrollierte sie. Die Beschuldigten erklärten, E.________ habe bei A.________ noch Schulden von CHF 900.00 ge- habt. Vor einigen Minuten habe er freiwillig CHF 150.00 ausgehändigt. Mittels vor- gezeigtem SMS habe A.________ belegen können, dass E.________ noch Schul- den bei ihm habe. C.________ habe ebenfalls eine SMS vorgezeigt, welcher zu entnehmen gewesen sei, dass er für E.________ Valium hätte besorgen sollen. Die Beschuldigten wurden nach Erhebung der Personalien vor Ort entlassen (pag. 93). Schliesslich ist unbestritten, dass E.________ sich um ca. 19:50 Uhr telefonisch bei der Kantonspolizei meldete und am 29.10.2014 an der Loge der Polizeiwache T.________ zur Anzeigeerstattung erschien (pag. 93) 14 b) bestrittener Sachverhalt Bestritten ist der genaue Ablauf in der Toilette, auf dem Weg zum Bankomaten, beim Bankomaten und nach dem Bankomaten. Die Vorinstanz gliederte den be- strittenen Sachverhalt in 3 Abschnitte und stellte sich richtigerweise folgende zu beantwortende Fragen (pag. 984): - Was geschah in der Toilette? Schlug A.________ die Faust in die Mauer, packte E.________ an den Schultern und zog dem eingeschüchterten E.________ das Portemonnaie aus der hinteren Hosentasche und nahm dar- aus CHF 150.00, während C.________ Schmiere stand? Oder gab E.________ die CHF 150.00 selbst und freiwillig an A.________? - Wurde E.________ von den beiden Beschuldigten aufgefordert zum Bankoma- ten zu gehen und dort Geld herauszulassen, dabei zum Bankomat begleitet, wobei A.________ und C.________ abwechselnd E.________ zerrten/hielten? Oder ging man auf Vorschlag von E.________ zum Bankomaten, da E.________ wusste, dass sich nur noch CHF 75.00 auf dem Konto befanden? - Nahmen die beiden Beschuldigten dann E.________, links und rechts pa- ckend, mit Richtung Auto, um mit diesem nach Hause zu gehen und dort Lam- pen als Pfand zu nehmen? Oder war dies der Vorschlag von E.________ sel- ber (gemäss Aussage von C.________) oder wollten die Beschuldigten den betrunkenen E.________ lediglich nach Hause begleiten (gemäss Aussage von A.________)? Weiter zu erörtern ist, ob A.________ Anspruch auf das eingeforderte Geld hatte oder mindestens zu glauben schien. Während A.________ behauptete, an diesem Abend eine Geldforderung gegenüber E.________ offen gehabt zu haben, wurde eine solche von E.________ bestritten. Gemäss aktuellster Version von A.________ habe E.________ ihm an diesem Abend noch CHF 300.00 für eine Zügelhilfe geschuldet und eventuell noch CHF 500.00 für den Auftrag O.________ (Näheres dazu nachfolgend in Ziff. 6.3.a und 7.2.a). C.________ stellt sich eben- falls auf den Standpunkt, davon ausgegangen zu sein, dass A.________ an die- sem Abend eine Zügelschuld habe einfordern wollen (nachfolgend Ziff. 6.3.b und 7.2.b). Die Staatsanwaltschaft dagegen stellte sich in ihrem Parteivortrag auf den Standpunkt, es gebe gar keine Zügelschuld, es sei an diesem Abend um das Ein- treiben der unrechtmässigen Forderung aus dem Auftrag O.________ gegangen (Näheres dazu nachfolgend in Ziff. 7.2.c). 6.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen, objektiven Beweismittel im erstinstanzlichen Motiv ausführlich wiedergegeben: die Rapporte der Kantonspolizei (pag. 86ff., 985 f.), die Telefonauswertung des Mobiltelefons von E.________ (pag. 102 ff., 986 f.), die Telefonauswertung des Mobiltelefons von A.________ (pag. 128 ff., 987), die Hausdurchsuchungen/Beschlagnahmungen (pag. 513 ff., 987), die Straf- befehle gegen E.________ vom 7. Oktober 2015 und 13. April 2015 (pag. 705, 279.1., 987) und die Eingabe von Fürsprecher B.________ vom 26. Oktober 2016 (pag. 871 f.). Es wird darauf verzichtet, diese an dieser Stelle erneut wiederzuge- ben, es wird auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen. 15 Als subjektiven Beweismittel zum Kerngeschehen des Raubes stehen die Aussa- gen der direkt Beteiligten, der beiden Beschuldigten C.________ (pag. 58 – 60, 243 – 266, 895 – 902, 931, 1397 – 1400) und A.________ (pag. 213 – 266, 922 – 930, 1392 – 1396) und des verstorbenen Privatklägers E.________ (pag. 180 – 212, 903 – 912) zur Verfügung. Weiter sind Aussagen der Zeugen K.________ (pag. 168 – 179, 913 – 921), X.________ (pag. 162 – 167) und G.________ (pag. 158 – 161) vorhanden. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die wesentlichen Aus- sagen vorab zusammengefasst wiederzugeben, sondern gab die Aussagen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung wieder. Da die Beschuldigten den ihnen zur Last gelegten Vorwurf des Raubes bestreiten und die Verteidigung bemängelt, die von der Vorinstanz vorgetragenen beweiswürdigenden Erwägungen genügten nicht für einen Schuldspruch, kommt insbesondere der Würdigung der Aussagen des ver- storbenen Privatklägers E.________, der Aussagen der beiden Beschuldigten und der Aussagen der Zeugen entscheidende Bedeutung zu. Die wichtigsten Aussagen werden deshalb im Folgenden vorab wiedergegeben. a) Aussagen A.________ Aussagen A.________ bei der Kantonspolizei am 14. November 2014 (pag. 213 ff.) Er habe E.________ im WC zur Rede gestellt. Er habe ihm mit rüdem Ton gesagt, was das eigentlich solle, er schulde ihm noch Geld und lüge ihn an, indem er sage, er sei nicht da. E.________ habe ihm daraufhin CHF 150.00 aus seinem Porte- monnaie gegeben. E.________ habe das Portemonnaie genommen und ihm das Geld von sich aus gegeben. E.________ habe gesagt, er habe nicht mehr dabei. Danach seien sie zum Restaurant raus gegangen zu einem Bankomaten am S.________, weil E.________ ihm habe zeigen wollen, dass er nicht mehr Geld habe. E.________ habe den Code eingegeben und sie hätten gesehen, dass er nur noch CHF 75.00 auf dem Konto gehabt habe. Sie hätten E.________ noch über den S.________ stützen wollen, weil er betrunken gewesen sei. E.________ habe daraufhin gesagt, dass er E.________ sei und alleine gehen könne. Sie hät- ten ihn also gehen lassen und seien davon gelaufen. Anschliessend seien sie von der Polizei kontrolliert worden (pag. 214). Auf Frage, ob er E.________ an diesem Abend Gewalt angetan oder angedroht habe, sagte er, nein, er habe ihm lediglich die Meinung gesagt (pag. 214). E.________ sei an diesem Abend betrunken und auf Drogen gewesen. So wie im- mer. Dies habe man ihm angemerkt (pag. 215). Er sei auf Grund der Geldschulden, welche E.________ bei ihm gehabt habe, ins Q.________ gegangen. Er habe wissen wollen, weshalb E.________ ihn anlüge und warum er ihm das Geld nicht ausbezahle. Das stimme nicht, dass sie E.________ das Geld abgenommen hätten, E.________ habe es von sich aus ge- geben. Auf Frage, wie viele Geldschulden E.________ bei ihm habe, sagte A.________, zu diesem Zeitpunkt seien es CHF 900.00 gewesen, jetzt würde er noch CHF 750.00 von E.________ bekommen. Auf Frage, um was für Schulden es sich handle, erklärte er, er habe E.________ öfters ausgeholfen. Er habe ihm ge- holfen, Sachen herumzutragen. Die Frage, ob schriftliche Verträge für diese Schul- den bestehen würden, verneinte er, eigentlich nur WhatsApp und evtl. SMS. Dort 16 sehe man, dass E.________ ihm Geld schulde. Auf Vorhalt, E.________ habe bei der Polizei erklärt, dass er keine Schulden bei ihm habe, sagte A.________, das finde er richtig asozial. Diese Aussagen würden nicht stimmen (pag. 215). E.________ habe ihm das Geld von sich aus gegeben. E.________ habe das Por- temonnaie genommen und CHF 150.00 aus diesem herausgenommen und ihm gegeben (pag. 215). Er habe diesen Typen nicht angefasst. Er habe E.________ weder das Portemonnaie genommen, noch habe er ihn an den Schultern gepackt. Er habe E.________ einfach gesagt, dass er ihm noch Geld schulde. Daraufhin habe E.________ ihm CHF 150.00 gegeben. Er sei zwar verbal laut gewesen und habe E.________ zusammengeschissen, jedoch habe er ihn verbal nicht bedroht (pag. 216). Er habe E.________ einfach seine Meinung gesagt, dies sei keine Drohung. Auf Frage, ob sich E.________ gewehrt habe, sagte A.________, nicht gross, nein (pag. 216). Auf Vorhalt, laut E.________ habe er (A.________) die U.________ Karte im Por- temonnaie gefunden und zu E.________ gesagt, sie würden zum Bankomaten ge- hen und er müsse Kohle rauslassen und sie hätten ihn dann zum N.________ ge- zerrt und ihn festgehalten, sagte A.________ das stimme nicht (pag. 216). Sie hätten E.________ auf dem Weg zum Bankomaten Anweisungen zum Laufen gegeben und dass er aufpassen solle, weil er so betrunken gewesen sei (pag. 217). Beim Bankomaten habe E.________ versucht, den Code einzugeben. Dabei sei er (A.________) 2.5 Meter entfernt gestanden. Beim zweiten Mal habe es geklappt und E.________ habe ihn zu sich gerufen. Er sei dann rechts neben E.________ gestanden und habe auf den Monitor sehen können, es sei effektiv nur noch ein Kontostand von CHF 75.00 zu sehen gewesen (pag. 217). Auf Vorhalt von E.________ Aussagen, wonach A.________ hierauf völlig ausge- flippt sei und dann E.________ Richtung S.________ gezerrt worden sei, sagte A.________, da E.________ noch ins V.________ habe gehen wollen, hätten sie ihm gesagt, dass sie ihm helfen würden. Sie hätten ihn gestützt. Auf einmal habe E.________ gesagt, er könne selber gehen, also hätten sie ihn losgelassen und seien zurück ins Q.________ gegangen (pag. 217). Er habe E.________ angebo- ten, ihn nach Hause zu fahren, aber das habe E.________ nicht gewollt, weil er noch ins V.________ habe gehen wollen (pag. 217). Sie hätten E.________ an diesem Abend weder bedroht, noch beraubt noch tätlich angegriffen (pag. 217). Er habe mit E.________ keine sexuelle Beziehung geführt. Einzig für Fotos, die er ihm gesandt habe, schulde E.________ ihm noch Geld (pag. 218). Angesprochen auf die WhatsApp-Nachrichten sagte A.________, wahrscheinlich sei darauf ersichtlich, dass er wütend gewesen sei. Für ihn seien das keine Dro- hungen (pag. 218). 17 Angesprochen auf einen Auftrag, sagte A.________, es gehe um Herrn O.________, welchen er für E.________ habe zusammenschlagen sollen. Er habe O.________ geschrieben und sie hätten sich im Wald getroffen und hätten eine Szene nachgestellt und fotografiert, wie O.________ am Boden gelegen sei. Es habe so ausgesehen, als habe er O.________ zusammengeschlagen, diese Foto habe er dann E.________ als Beweis gesendet (pag. 218). Er habe E.________ Angst machen wollen, damit er ihm das Geld gebe. Er habe keine Männer gegen E.________ angeheuert und hätte dies auch nicht getan, dies seien nur leere Drohungen gewesen. Er habe den Kassensturz und AX.________ über E.________ aufklären wollen, aber das habe er nicht gemacht, er habe nur geblufft (pag. 219 f.). Er habe damit bezwecken wollen, dass E.________ ihm end- lich das geschuldete Geld geben würde. Auf Frage, wieviel Geld er an diesem Abend von E.________ habe nehmen wollen, sagte er, eigentlich hätte er die gan- zen Schulden von CHF 900.00 nehmen wollen (pag. 220). Nein, er hätte E.________ an diesem Abend nichts angetan. E.________ habe ihm das Geld an diesem Abend freiwillig gegeben (pag. 220). Aussagen A.________ bei der Staatsanwaltschaft am 21. April 2015 (pag. 222 ff.) Er habe E.________ auf der Toilette gesagt, was das solle, weshalb er ihn so an- lüge. E.________ habe wider „glyret“, weil er sturzbetrunken gewesen sei. Irgend- wann habe E.________ ihm dann CHF 150.00 in die Finger gedrückt und habe noch irgendetwas gesagt von wegen, er habe kein Geld mehr. Er habe E.________ entgegnet, er wisse, wie viel er in seinem Job verdiene, das könne er sich nicht vorstellen, dass er kein Geld mehr habe. E.________ habe dann gesagt, er würde es ihnen zeigen, dass er nichts mehr habe, sie sollten mit ihm zum U.________ Automaten am N.________ kommen. Sie hätten E.________ auf dem Weg dorthin gehalten und gestützt, weil er sonst alle paar Meter hingefallen wäre. Er sei zwei Meter diagonal hinter der rechten Schulter von E.________ gestanden, welcher am Bankomat sein Zeugs eingegeben habe und ihn dann herbei gerufen habe. E.________ habe ihm gezeigt, dass nichts mehr auf dem Konto gewesen sei, wo- mit das Ganze eigentlich für sie in Ordnung gewesen sei. Sie hätten ihm noch an- geboten, ihn nach Hause zu bringen, weil er (A.________) ja das Auto bei der AY.________ parkiert gehabt habe. Als sie über den S.________ gegangen seien, habe E.________ begonnen „blöd z tue“ und habe gesagt, er wolle noch ins V.________. Sie hätten ihn noch davon abhalten wollen, aber er habe unbedingt gewollt, also hätten sie sich abgewendet und seien zurück Richtung Q.________ gegangen, wo sie auf dem Weg von zwei Polizisten angehalten worden seien (pag. 224). Auf Frage, wieviel Geld Herr E.________ ihm insgesamt zu diesem Zeitpunkt ge- schuldet habe, sagte er CHF 800.00. An diesem Abend habe E.________ ihm CHF 150.00, eine Hunderter- und eine Fünfzigernote, freiwillig gegeben. Er habe für E.________ verschiedene Sachen gemacht und ihm bei verschiedenen Sachen geholfen. Ausserdem habe er E.________ in einer verzweifelten Situation Bilder gegen Geld geschickt, wobei er dieses Geld auch nie gesehen habe (pag. 224). 18 Auf Frage, weshalb sie zu zweit gegangen seien, E.________ sei ja viel kleiner als A.________, sagte er, er habe sich gedacht, dass es nie schlecht sei, jemanden als Zeugen dabei zu haben, der eben sehen würde, dass man keine Gewalt einset- zen würde (pag. 224). Er habe E.________ nur darauf ansprechen wollen, weshalb er ihn so anlüge. Der Betrag, den E.________ ihm schulde, hätte seinem Konto- stand ja eigentlich überhaupt nicht weh machen müssen (pag. 224). Auf Vorhalt, E.________ habe gesagt, dass er A.________ nichts schulden würde, erwiderte A.________, er habe dafür Zeugen, die teilweise selbst bei Arbeiten, die er für E.________ gemacht habe, dabei gewesen seien und von ihm auch hätten Geld bekommen sollen (pag. 224). Er habe einen schweren Wurzeltisch getragen, und dann hätten es einmal auch noch zwei uhuere schwere Marmorlampen sein sollen. Sie hätten diese mal getragen, doch dann seien diese dann plötzlich wieder unten gestanden. Sie hätten diese also umsonst geschleppt. (pag. 225). Auf Vorhalt von E.________ Aussagen, wonach sich dieser nicht gewehrt habe, als A.________ ihm die CHF 150.00 aus dem Portemonnaie genommen habe, weil er gewusst habe, dass er keine Chance gehabt hätte, sagte A.________, er habe der Polizei gesagt, sie solle doch das Portemonnaie von E.________ nehmen und schauen, ob sich seine Fingerabdrücke darauf befinden würden. Dort habe man ihm gesagt, das wäre zu teuer. Hätte man das gemacht, dann würde er jetzt nicht da sitzen (pag. 225). Im WC sei E.________ auch mal hässig geworden und habe gesagt, er wolle ihnen noch zeigen kommen, dass er nichts mehr habe, dann habe er endlich Ruhe (pag. 225). Auf Frage, warum denn E.________ ihm hätte freiwillig Geld geben sollen, wenn ja E.________ der Meinung gewesen sei, dass er nichts schulde, sagte A.________, weil E.________ wahrscheinlich immer noch die Hoffnung gehabt ha- be, dass es zwischen ihnen etwas hätte geben können (pag. 226). Er habe von An- fang an gewusst, dass E.________ schwul sei. Er habe mitbekommen, dass er E.________ gefallen würde und er habe unmoralische Angebote von E.________ bekommen. So sei er in den Scheissdreck hineingeraten. Er habe dringend Geld gebraucht und sei so auf dieses Angebot eingestiegen und habe E.________ Nacktbilder von ihm geschickt. Das Geld habe er aber nie erhalten. Es sei glaublich CHF 100.00 pro Foto abgemacht gewesen und er habe vier oder fünf Fotos von sich geschickt. Auf Vorhalt, es sei also um CHF 400.00 oder 500.00 gegangen, sagte er, ja und E.________ habe eingewilligt, sonst hätte er dies nie gemacht (pag. 226). Er habe E.________ bei einem Auftrag kennengelernt. G.________ habe ihn mit- genommen bei einem Auftrag, den er von E.________ erhalten habe. Es sei dabei darum gegangen, genau so etwas Schweres hinauf zu tragen, und G.________ habe ihn als „starken“ Kollegen mitgenommen (pag. 226). Dass er E.________ nicht an den Bankomaten gedrückt habe, werde man sicher aus den Überwachungsvideos sehen können (pag. 227). Auf Vorhalt, aus den Nachrichten ergebe sich, dass E.________ die von A.________ vorgeschlagenen CHF 500.00 für den Auftrag O.________ als ok be- funden habe und auf Frage, welche Schuld denn sonst noch bestanden habe, ant- 19 wortete er, diejenige von den Fotos (pag. 227). Auf Frage, wie hoch denn die Schulden wegen des Herumtragens gewesen seien, erläuterte er, fürs Tragen sei- en CHF 50.00 abgemacht gewesen (pag. 227). Es treffe zu, dass er den Auftrag O.________ nicht ausgeführt habe, er habe die Szene nur gestellt, dies sei von Anfang klar gewesen. Er habe nur den Hinterge- danken gehabt, auf diese Art zu seinem Geld zu kommen. E.________ habe dies wahrscheinlich vermutet (pag. 227). Auf Frage, warum denn E.________ trotzdem hätte bezahlen sollen, sagte A.________, in dem Moment habe er nur noch sein Geld gewollt, weil E.________ es ihm versprochen gehabt habe. Er habe E.________ die Bilder geschickt und ihm geholfen, und hierfür habe E.________ ihm Geld versprochen. Er sei finanziell im Scheiss gewesen, deshalb habe er das getan (pag. 228). Auf Vorhalt, aus den Nachrichten gehe nicht hervor, dass E.________ ihm vor dem Auftrag O.________ etwas geschuldet habe, sagte A.________, das meiste sei halt mündlich gewesen. Dafür habe er Kollegen, die das bezeugen könnten (pag. 228). Auf Vorhalt, er habe zu E.________ nach Hause gehen wollen, um die Stehlampen als Depot zu nehmen, sagte A.________, wie hätte er 200 bis 300 kg schwere Marmorlampen denn holen sollen? Es sei nur die Rede davon gewesen, dass man E.________ aus Goodwill nach Hause bringen würde. Nachdem er halt blöd getan habe, „läck mi am Arsch“, oder? (pag. 228). Er könne nicht mehr sagen, als er jetzt gesagt habe. Er habe E.________ nichts mit Gewalt abgenommen, was er nicht freiwillig gegeben hätte. E.________ sei freiwillig mit ihnen zum Bankomaten gekommen, um zu zeigen, dass er kein Geld mehr gehabt habe (pag. 228). Angesprochen auf verschiedene Audiodateien, sagte A.________, er streite gar nichts ab. Man müsse sich vorstellen, er verliere die Wohnung, die Freundin und die Arbeit, nur weil er kein Geld habe, um alles zu bezahlen. E.________ habe ge- sagt, er sei dort und dort, und dann habe es ihn halt verjagt. Er habe ja niemanden geschickt, E.________ habe ihm das umgekehrt auch schon gesagt, er würde das und das tun, und passiert sei nie etwas. Er (A.________) sei halt sehr tempera- mentvoll, und wenn es ihn verjage, sage er halt solche Dinge. Er habe deswegen alles verloren. Das Geld, das E.________ ihm versprochen habe, sei eingerechnet gewesen, um Dinge bezahlen zu können, und das habe E.________ gewusst. E.________ habe seine Probleme gekannt, genau deshalb sei er ja auch so hässig geworden (pag. 229). Er habe E.________ auf die Lügengeschichten angesprochen, worauf E.________ ihm CHF 150.00 in die Hand gedrückt habe und ihm am Bankomaten habe zeigen wollen, dass er über kein Geld mehr verfüge. Dass er in der Wut manchmal Sa- chen sage, die er nicht so meine, bestreite er nicht und er entschuldige sich dafür, aber er halte nicht den Kopf für etwas hin, das er nicht gemacht habe (pag. 231). Auf Frage, wieviel Geld E.________ ihm heute (21. April 2015) schulde, sagte A.________, er wisse es nicht genau. CHF 150.00 habe E.________ ihm gegeben (pag. 232). Aussagen bei der Staatsanwaltschaft am 25. November 2015 (pag. 234 ff.) 20 E.________ schulde ihm noch CHF 300.00 für den Umzug und CHF 500.00 für die Bilder. Auf Frage, was er denn für CHF 300.00 beim Umzug transportiert habe, sagte A.________, einen schweren Wurzeltisch plus Lampen, und sonst hätten sie ihm ein weiteres Mal beim Herumtragen von Kisten, welche Ordner und Unterlagen enthalten hätten, geholfen. Das sei aber nicht alles auf einmal gewesen, das sei jeweils separat gewesen (pag. 235). Auf Frage, ob er etwas zusammen mit Herrn G.________ gezügelt habe, antwortete er, ja, das sei damals gewesen, als er E.________ kennen gelernt habe. Sie hätten schwere Lampen transportieren sol- len, was dann aber nicht gegangen sei. E.________ habe sie dafür bezahlt, dass sie vergeblich gekommen seien, CHF 50.00 (pag. 235). Auf Frage, wer beim Um- zug des Wurzeltischs sonst noch dabei gewesen sei, antwortete er, ein Kollege von E.________, den er nicht gekannt habe (pag. 235). Auf Frage, von wo bis wo der Tisch habe transportiert werden müssen, sagte er von der Haustür bis zur Woh- nung von E.________. Dies sei gemacht worden. Es treffe zu, dass er hierfür kein Geld erhalten habe, obwohl es ihm versprochen worden sei (pag. 235). Ausser die zu schweren Lampen und den Tisch gebe es keine weitern Zügelgeschichten (pag. 235). Er habe 4 oder 5 Fotos in einem Mal E.________ gesendet. Dies sei das einzige Mal gewesen (pag. 235). Auf Frage, ob er damals schon gewusst habe, wieviel er bekommen würde, sagte er, nein, darüber hätten sie erst nachher gesprochen. Er habe E.________ gesagt, er mache das nur, weil er finanziell im Seich sei und dass er das sonst niemals machen würde, daraufhin habe er E.________ die Fotos geschickt. Man sei dann bei den Verhandlungen zu einem Ergebnis von CHF 100.00 pro Bild gelangt (pag. 236). Auf Frage, ob er dieses Geld erhalten habe, sagte er, er habe Geld erhalten, aber nicht für diese Bilder. Er sei mal abends zu E.________ nach Hause gegangen, und da habe E.________ ihm CHF 400.00 gegeben. Sie seien ja auch sonst hin und wieder weg gegangen, wenn E.________ Gesellschaft gebraucht habe. Eigentlich seien CHF 500.00 versprochen gewesen, aber E.________ habe ihm nur CHF 400.00 gegeben. Die restlichen CHF 100.00 habe er ihm später gegeben. Nein, diese CHF 500.00 seien nicht für sexuelle Dienstleistungen gewesen. Das sei dafür gewesen, dass er mit E.________ einen Abend verbracht habe, etwas mit ihm trinken gegangen sei und einfach einen coo- len Abend mit ihm gehabt habe. Er sei der einzige gewesen, der von E.________ dafür Geld erhalten habe, um einfach einen Abend mit ihm zu verbringen. Nein, die CHF 500.00 seien nicht für die Fotos gewesen (pag. 236). Er habe E.________ damals zusammen mit G.________ kennen gelernt, das sei wohl circa anfangs August 2014 gewesen (pag. 237). Für den Auftrag O.________ habe E.________ glaublich CHF 300.00 angeboten, das sei ihm (A.________) aber zu wenig gewesen, er habe CHF 500.00 verlangt, E.________ sei einverstanden gewesen. Er (A.________) habe danach mit O.________ alles abgesprochen und sie hätten alles nachgestellt. Er habe die CHF 500.000 von E.________ nicht bekommen. Auf Frage, ob er denn das Gefühl ge- habt habe, dass E.________ ihm das schulden würde, sagte A.________, seine Idee sei gewesen, dass er mit diesen CHF 500.00, die er verlangen würde, die CHF 500.00 für die Bilder erhalten würde (pag. 237). 21 E.________ habe ihm mehrmals irgendwelches Geschäftsessen für Geld vorge- schlagen (pag. 238 Z. 150 f.). Auf Frage, wie viel Geld er insgesamt erhalten habe, sagte A.________, alles in al- lem, habe er CHF 600.00 und etwas erhalten. Die CHF 500.00, die CHF 50.00 für das Kommen für nichts, und sonst noch mal, als E.________ etwas vorgeschossen bzw. ausgeliehen habe. Auf Frage, was noch fehlen würde, sagte er, die CHF 500.00 für die Bilder und die CHF 300.00 für den Umzug des Tisches (pag. 238). Zum Vorfall im Q.________ führte er aus, er habe E.________ in die Toilette ge- hen sehen und sei auch aufs WC gegangen. Er habe ihn gefragt, was das solle, weswegen er ihn anlüge. Er habe gemerkt, dass E.________ wieder mal sturz be- trunken gewesen sei. Irgendwann habe E.________ ihm die CHF 150.00 von sich aus aus seinem Portemonnaie gegeben. Er habe nachgefragt und gesagt, E.________ schulde ihm mehr, worauf E.________ gesagt habe, er habe nicht mehr. Er habe E.________ gesagt, er wisse über seinen Verdienst Bescheid und könne sich nicht vorstellen, dass er kein Geld mehr habe. E.________ habe dann gesagt, er werde ihnen zeigen, dass er kein Geld mehr habe, sie sollten mit ihm zum Bankomat gehen. Sie hätten eingewilligt und seien mitgegangen. Sie hätten ihn ein wenig gestützt, weil er geschwankt habe. Beim Bankomat habe E.________ seine Sachen eingegeben und ihn dann 20 Sekunden später zu sich gerufen. Er habe gesehen, dass E.________ nur noch CHF 75.00 auf dem Konto gehabt habe, daraufhin habe er gedacht, ja also, dann hat er halt nichts mehr, Pech gehabt. Sie hätten E.________ noch gefragt, ob sie ihn nach Hause stellen sollten, weil er be- trunken gewesen sei. Sie seien dann losgegangen und irgendwann habe E.________ zu wettern begonnen, er wolle noch ins V.________. Er habe E.________ noch gefragt, wieso er denn dahin wolle, er habe doch genug getrun- ken, wenn sie ihm schon anbieten würden, ihn nach Hause zu fahren. Irgendwann habe E.________ derart blöd getan, dass sie dann halt gesagt hätten, de gang du doch. Auf Frage, ob noch etwas mit den Stehlampen gewesen sei, sagte A.________, ja, im Suff habe E.________ noch angeboten, er könne die Lampen als Depot haben. Aber ehrlich gesagt, was hätte er (A.________) mit zwei 250kg schweren Lampen schon wollen sollen. Auf Frage, wer beim Tischzügeln geholfen habe, sagte A.________, das wisse er nicht mehr, das sei ein Kollege von E.________ gewesen (pag. 239). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________, er selber habe mit A.________ den Tisch gezügelt, sagte A.________, er habe den Tisch mit einem Kollegen von E.________ gezü- gelt, nicht mit C.________ (pag. 240). E.________ habe ihm das Geld freiwillig aus seinem Portemonnaie gegeben. Nein, es sei keine Aufforderung in dem Sinne gewesen, sondern er habe ihn gebeten, sein Wort zu halten (pag. 241). A.________ bestätigte nochmals, dass sie sich auf CHF 100.00 pro Foto geeinigt hätten und die CHF 500.00 für einen gemeinsamen Abend ohne sexuelle Handlun- gen vereinbart worden seien (pag. 241). Aussagen an der erstinstanzliche Hauptverhandlung am 16. November 2016 (pag. 922 ff.) 22 Er habe E.________ im WC zur Rede gestellt, er sei sicher hässig gewesen. Er habe ihn gefragt, wieso er ihn anlüge, er sei in der Entzugsklinik. Er habe ihm ge- sagt, er solle doch einfach zu dem stehen, was er sage. Er habe ihn weder ange- fasst noch sonst irgendetwas. E.________ habe ihm die CHF 150.00 von sich aus gegeben. Danach habe er gesagt, er habe nicht mehr Geld. Er habe E.________ gesagt, er würde ihm das nicht glauben, weil er ja wisse, was er verdiene. E.________ habe dann gesagt, er komme mit ihm zum Bankomaten, um es zu zei- gen. Sie seien zum Bankomaten gegangen zum N.________, wo gerade das Lichtspektakel im Gang gewesen sei. E.________ habe den Code eingegeben und ihn dann zu sich gerufen. Er habe gesehen, dass noch CHF 75.00 auf dem Konto gewesen seien. Er habe dann gesagt, es sei gut. Aus Goodwill habe er E.________ noch nach Hause fahren wollen, weil er so schlecht zwäg gewesen sei. Aber E.________ habe noch ins V.________ gewollt und habe angefangen „dumm z tue“. Daraufhin seien sie halt gegangen (pag. 923). Er habe E.________ über einen Kollegen kennengelernt, der E.________ zwi- schendurch geholfen habe, Dinge zu tragen. Dieser Kollege habe ihn (A.________) als starken Kollegen mitgenommen, um beim Tragen zu helfen (pag. 923). E.________ habe bei ihm Schulden gehabt, einerseits CHF 300.00 vom Zügeln her und andererseits CHF 500.00 für den Auftrag O.________ (pag. 924). Auf Frage, warum er C.________ mitgenommen habe, sagte er, C.________ habe E.________ noch etwas bringen müssen und so habe auch jemand bestätigen können, dass er E.________ nichts gemacht habe. Er habe nicht vor gehabt, E.________ in einem geschlossenen Raum anzusprechen. Wenn E.________ an einem Tisch gewesen wäre, dann hätten sie ihn auch an einem Tisch angespro- chen (pag. 925). Auf Frage, warum E.________, welcher im Chat gesagt habe, er werde keinen Franken mehr zahlen, ihm denn nun einfach das Geld freiwillig hätte geben sollen, sagte A.________, er habe nicht damit gerechnet, dass E.________ ihm etwas ge- be, er habe einfach wissen wollen, wieso er ihn anlüge (pag. 925). Auf Frage, ob er E.________ mehrmals Nacktbilder von sich gesendet habe, sagte A.________, das sei ein einziges Mal gewesen, 5 Fotos, weil er finanzielle Sorgen gehabt habe und es in seinen Augen einfach der einzige Ausweg gewesen sei. Auf Frage, ob E.________ ihm die Fotos bezahlt habe, sagte er, ja, er habe diese be- zahlt (pag. 926). Auf Vorhalt seiner früheren eigenen Aussagen in pag. 235 (,wonach E.________ ihm CHF 500.00 für die Bilder schulde), sagte A.________, das habe er gesagt, weil er Angst gehabt habe wegen dem Auftrag O.________, dass er da in einen blöden Seich reinkomme, weil dieser ja illegal sei. Auf Vorhalt, dass der Vorfall O.________ damals schon lange bekannt gewesen sei, sagte A.________, ja, aber er habe einfach das Gefühl gehabt, dass da noch etwas kommen würde (pag. 926). Als er E.________ gesagt habe, dass er ihn nach Hause bringen würde, habe E.________ die Lampen angeboten. Aber eine Lampe habe 250 kg gewogen, was hätte er mit diesen anfangen sollen. Er habe also gesagt, dass er diese Lampen nicht brauche (pag. 926). 23 Er habe bei allen Einvernahmen auf die Kamerabilder des Bankomats hingewie- sen, es sei blöd, dass es keine gebe. Das gleiche mit den Fingerabdrücken auf dem Portemonnaie. Er würde das doch nicht sagen, wenn auskommen würde, dass er es gemacht habe. E.________ habe das Geld von sich aus gegeben. Es habe ihm wehgetan, zu hören, was E.________ heute ausgesagt habe, zu keinem Zeitpunkt an diesem Abend sei E.________ Gesundheit in Gefahr gewesen (pag. 927). Auf der Amtshausterrasse hätten sie beim Rauchen mit einer Person gesprochen, worauf Frau I.________ gesagt habe, diese Person sei der Zeuge. Er selber habe das Gespräch sofort abgebrochen. C.________ habe mit dem Zeugen weiterge- sprochen und dann habe der Zeuge in seiner Sprache dem C.________ anschei- nend gesagt, dass er für diese Aussage Geld bekommen habe (pag. 927). Aussagen an der Berufungsverhandlung vom 4. April 2019 (pag. 1392 ff.) Es treffe zu, dass seine eingeschiente Nase das Resultat einer Konfrontation mit zwei Spanisch sprechenden Schlägern gewesen sei, die ihm gesagt hätten, er solle den E.________ in Ruhe lassen. Die Herren seien gekommen und hätten ihm eins auf die Nase gehauen und gesagt, sie kämen von E.________. Nein, er habe dies nicht mehr mit E.________ beredet. Der Vorfall mit der Nase sei 1 oder 2 Tage vor dem Vorfall im Q.________ gewesen (pag. 1392). Auf Aufforderung hin, er solle die Schiene über seinem Gesicht/Nase beschreiben, erklärte A.________, er habe ei- nen Längsstreifen von den Augen bis zur Nasenspitze hinunter gehabt und gegen Aussen zwei Dreiecke von der Nase zur Backe. Es sei ein schwarzes Gipskläbi gewesen (pag. 1396). Er und E.________ hätten auch gute Zeiten miteinander gehabt. Zeiten, an denen sie beispielsweise zusammen etwas Trinken gegangen seien oder an der Aare ge- wesen seien und grilliert hätten (pag. 1394). Die Schuld von E.________ gegenüber ihm habe an diesem Abend etwa CHF 800.00 betragen. Sie habe sich glaublich zusammengesetzt aus CHF 300.00 Züge- larbeit und CHF 500.00 für einen Auftrag, den er hätte machen sollen, aber dann nur gestellt habe. Es treffe zu, die Bilder habe E.________ bezahlt. Er wisse nicht, weshalb er das zuerst anders gesagt habe, vielleicht habe er es verwechselt (pag. 1394 f.). Er bejahte die Frage, dass, nachdem er im Q.________ CHF 150.00 erhältlich ge- macht habe, noch CHF 650.00 offen seien. Auf Frage, weshalb er denn nicht auch das restliche auf dem Konto befindliche Geld genommen habe, sagte er, es sei nur noch wenig Geld auf dem Konto gewesen, glaublich um die CHF 75.00, das hätte nicht viel ausgemacht auf diese Summe. E.________ habe ja auch noch Geld zum Leben gebraucht, er habe E.________ nicht alles nehmen wollen (pag. 1395). Auf Frage, ob er an diesem Abend gedacht habe, Anspruch auf die CHF 800.00 gehabt zu haben, sagte er, ja auf einen Weg. Nochmals nachgefragt sagte er, zu- mindest auf die CHF 300.00 vom Zügeln ja (pag. 1395). 24 Er sei nicht mit dem Ziel dorthin gegangen, das Geld von E.________ einzutreiben. Er habe E.________ fragen wollen, wiese er ihn anlüge, was das Problem sei (pag. 1395). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________, wonach dieser eine Schuld von CHF 300.00 bzw. den Umzug bestritten habe, sagte A.________, er habe E.________ durch seinen Kollegen G.________ kennengelernt, dieser sei bei sol- chen Arbeiten auch dabei gewesen. Er wisse nicht, wieso E.________ das sage, das stimme nicht. Es seien ja mehrere Leute helfen gegangen, Sachen zu schlep- pen. Auf Frage, wie A.________ denn genau auf CHF 300.00 gekommen sei, dies stehe nirgends in den Chats, sagte er, das sei einfach das, was E.________ ihm gesagt habe, was er ihm habe geben wollen. Er wisse nicht mehr, ob das von ein- mal oder zweimal Zügeln stamme (pag. 1396). b) Aussagen C.________ Aussagen bei der Kantonspolizei am 14. November 2014 (pag. 243 ff.) Auf Vorhalt, E.________ habe gegen ihn Strafanzeige eingereicht wegen diversen Tatbeständen und auf Frage, was er dazu sage, sagte C.________, nichts, was solle er denn dazu sagen. Es stimme nicht. Di dräcks Schwuchtle, da helfe man ihm beim Umzug und dann wolle er nicht zahlen. Er habe E.________ vor ca. ei- nem halben Jahr im V.________ kennengelernt. Er habe E.________ beim Umzug geholfen. Er habe ihm CHF 300.00 für den Umzug bezahlt. An A.________ habe E.________ kein Geld ausbezahlt. Im Moment stehe er in keinem Verhältnis mehr zu E.________. Er habe dieses abgebrochen, weil er von ihm Sex und diverse Drogen hätte haben wollen (pag. 244). Angesprochen auf den Vorfall vom 25. Oktober 2014 sagte C.________, E.________ habe ihn angerufen und ihn in der Stadt treffen wollen, damit er ihm Drogen geben könne. E.________ habe ihm am Telefon gesagt, er solle A.________ nichts davon erzählen. Er habe dann A.________ angerufen und ihm gesagt, dass E.________ im Q.________ sei. A.________ habe ihm vorgängig ge- sagt, wenn er wisse, wo sich E.________ aufhalte, solle er es ihm sagen. A.________ habe E.________ gesucht, weil E.________ ihm noch Geld schuldig gewesen sei (pag. 244). Im Q.________ hätten sie gesehen, wie E.________ aufs WC gegangen sei und sie seien ihm gefolgt. A.________ habe E.________ zur Rede gestellt, worauf E.________ A.________ von sich aus den Betrag von CHF 150.00 gegeben habe. A.________ habe dann noch den restlichen Geldbe- trag eingefordert. E.________ habe gesagt, dass er kein Geld mehr habe. A.________ habe ihm das nicht geglaubt. E.________ habe A.________ beweisen wollen, dass er kein Geld mehr habe und habe den Vorschlag gemacht, zum Ban- komaten zu gehen. Sie seien dann zusammen zum Bankomaten beim N.________ gegangen. A.________ habe dann gesehen, dass E.________ kein Geld mehr auf dem Konto gehabt habe und habe E.________ gefragt, was sie jetzt machen soll- ten. A.________ habe dann die Stehlampen von E.________ als Depot gewollt. A.________ habe gesagt, dass sie nun zu E.________ nach Hause gehen würden, E.________ sei damit einverstanden gewesen. Sie seien Richtung S.________ ge- laufen als plötzlich ein Streifenwagen vorbeigefahren sei. E.________ sei zum 25 Streifenwagen gelaufen. Sie seien dann Richtung Q.________ gelaufen, wo sie auch von der Polizei kontrolliert worden seien (pag. 244). Er stehe in einem guten Verhältnis zu A.________, A.________ sei ein Kollege von ihm. Er und A.________ seien an diesem Abend nüchtern gewesen. E.________ sei ziemlich betrunken gewesen „Aer het scho eine uf dr Chelle kha“. Ins Q.________ seien sie gegangen, weil er E.________ ja noch Dormicum und Vali- um hätte bringen sollen und weil E.________ A.________ noch Geld geschuldet habe. Die Version von E.________ stimme nicht, E.________ habe das Geld (100er Note und 50er Note) von sich aus gegeben. A.________ habe die CHF 150.00 dann an sich genommen. Er (C.________) habe E.________ noch gesagt, er solle doch endlich das Geld an A.________ bezahlen, er sei nicht in der Lage zu diskutieren, weil er so betrunken gewesen sei und er gestürmt habe (pag. 245). Weder er noch A.________ hätten E.________ auf der Toilette verbal oder körper- lich bedroht. Es treffe nicht zu, dass er E.________ gesagt haben soll, er werde nun ausgenommen. Die Frage, ob sich E.________ gewehrt habe, verneinte er. Sie seien dann Richtung Bankomaten gegangen. E.________ habe offensichtlich Mühe zum Gehen gehabt und habe aufgrund seiner Trunkenheit geschwankt. Sie hätten ihn jedoch auf dem Weg zum Bankomaten weder berührt noch hätten sie ihn stützen müssen. Es treffe nicht zu, dass sie E.________ zum Bankomaten ge- zerrt hätten und A.________ E.________ meist festgehalten habe. Es stimme auch nicht, dass A.________ im Portemonnaie die U.________ Karte gefunden habe und ihm gesagt habe, sie würden jetzt zum Bankomaten gehen und richtig Kohle rauslassen (pag. 246). A.________ und E.________ hätten auf dem Weg zum Bankomaten schon zu- sammen chli gstürmt, er selber habe jedoch nichts zu E.________ gesagt. Es stimme nicht, dass sie ihn auf dem Weg zum Bankomaten verbal bedroht hätten. E.________ habe A.________ gezeigt, dass er nichts mehr auf dem Konto gehabt habe, dabei sei A.________ rechts neben E.________ gestanden. Es stimme nicht, dass A.________ E.________ gegen den Automaten gedrückt habe und sie ihn – nachdem kein Geld beim Automaten vorhanden gewesen sei – Richtung S.________ gezerrt hätten. Sie seien einfach via R.________ Richtung S.________ gelaufen, als dann ein Streifenwagen vorbeigekommen sei, sei E.________ direkt zur Streife gerannt und habe ihnen irgendetwas erzählt (pag. 247). Auf Vorhalt, dass E.________ gesagt habe, dass er diesen Abend nicht über- lebt hätte, wenn die anderen beiden ihre Absicht hätten zu Ende gebracht, sagte er „dä Schissdräck, Blödsinn“. Wenn dies so gewesen wäre, hätte es schon beim ers- ten Sms „klepft“. Bei ihm habe E.________ keine Schulden mehr gehabt. E.________ habe ihm einmal CHF 300.00 für den Umzug gegeben. Dies habe er ihm ca. zwei Tage nach dem Umzug bezahlt. Auf Frage, wie viel Schulden E.________ insgesamt bei A.________ gehabt habe, sagte C.________, das sei ziemlich viel gewesen, wie viel wisse er nicht genau (pag. 247). Nein, er habe keine sexuelle Beziehung zu E.________ gehabt. Einmal sei er zu E.________ nach Hause gegangen, E.________ habe etwas Sexuelles von ihm 26 gewollt, aber da er dies nicht gewollt habe, sei er sofort wieder nach Hause gegan- gen. Es sei nie etwas passiert (pag. 248). Sie hätten E.________ an diesem Abend nichts angetan (pag. 248). Die Frage, ob er die vom Privatkläger geltend gemachte Forderung von CHF 150.00 anerkenne, verneinte er. Dies sei nicht sein Bier. Dies gehe nur A.________ und E.________ etwas an. Er müsse E.________ auf jeden Fall nichts zurückbezahlen (pag. 248). Es treffe zu, dass A.________ den Auftrag von E.________ bekommen habe, je- manden zu verprügeln, das habe A.________ ihm erzählt. E.________ habe ihn selber auch schon dazu beauftragen wollen, er habe aber abgelehnt (pag. 248). Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 21. April 2015 (pag. 250 ff.) E.________ habe A.________ erzählt, er sei im Entzug. Ihm selber habe E.________ dagegen erzählt, er sei im Q.________. Sie hätten E.________ zur Rede stellen wollen. Er habe A.________ mitgeteilt, wo sich E.________ befinde, damit A.________ mit E.________ reden könne. Er und A.________ hätten E.________ geholfen, einen Tisch vom Eingang bis in den 4. oder 5. Stock zu zü- geln. E.________ habe ihnen je CHF 300.00 versprochen. Er selber habe seine CHF 300.00 dafür bekommen, A.________ nicht. A.________ habe E.________ in der Toilette im Q.________ zur Rede gestellt, hierauf habe E.________ A.________ die CHF 150.00 gegeben. E.________ habe dann gesagt, den Rest würde er A.________ am Bankomaten geben, worauf sie zusammen zum Bankomaten gegangen seien. Dort sei wahrscheinlich nichts mehr drauf gewesen, das wisse er nicht, er sei etwas entfernt gestanden (pag. 251). E.________ habe A.________ angeboten, ihm als Depot Stehlampen aus Marmor zu geben. Sie hätten sich zum Auto begeben, zufälligerweise sei dann ein Polizei- auto vorbeigefahren, worauf E.________ zu diesem Auto gegangen sei. Auf Frage hin, sagte er, wenn das Polizeiauto nicht gekommen wäre, dann wären sie bei E.________ die Stehlampen holen gegangen, E.________ habe diese A.________ als Depot angeboten (pag. 252). Er habe A.________ angerufen und ihm mitgeteilt, E.________ sei im Q.________, er könne mit ihm reden, schauen, was los sei und sich darum kümmern, dass er die CHF 300.00 erhalten würde. Um Gewalt sei es nie gegangen, geschlagen sei nie geworden, das wäre im Q.________ und beim Bankomaten wegen den Leuten sowieso nicht gegangen (pag. 252). Das Schlimmste sei gewesen, dass E.________ von ihm und A.________ immer sexuelle Sachen gewollt habe, die sie aber nicht gewollt hätten. E.________ habe angeboten, dafür zu bezahlen, aber sie hätten immer abgelehnt (pag. 252). Er wis- se nicht, ob A.________ und E.________ eine sexuelle Beziehung gehabt hätten, er selber habe nichts Sexuelles mit E.________ gehabt. E.________ habe ihm Se- xuelles angeboten, aber er sei nicht darauf eingestiegen. Auf Frage, was genau E.________ von ihm gewollt habe, sagte er, er wisse es nicht genau, z.B. habe er für CHF 200.00 sein Schnäbi ansehen wollen (pag. 254) 27 Ihm habe E.________ an diesem Abend kein Geld geschuldet, nur A.________ (pag. 252). E.________ sei an diesem Abend angetrunken, aber ansprechbar gewesen. Ja, E.________ trinke viel, er trinke fast jedes Wochenende. E.________ habe normal gesprochen (pag. 252). Er habe ein wenig geschwankt, aber nicht so extrem, dass man ihn hätte festhalten müssen. Jeder sei für sich alleine, nebeneinander, zum Bankomaten gegangen. Wenn E.________ geschwankt habe, habe ihn A.________ schon festgehalten, aber nicht, dass er ihn bedroht hätte. Wenn sie E.________ so bedroht hätten, wie er es behauptet habe, dann hätten bereits im Restaurant Leute reagiert. Nach diesem Vorfall sei es übrigens noch vier Mal dazu gekommen, dass E.________ Leute auf ihn los gehetzt habe (pag. 253). E.________ habe die CHF 150.00 selber herausgerückt, dazu habe ihn niemand gezwungen. E.________ sei beim Pissoir gestanden (aber nicht am Wasser lösen), A.________ daneben, er selber sei an der Tür gestanden, die Türe sei aber sogar offen gewesen, jeder hätte hinein sehen können (pag. 253). Auf Frage, wie es beim Bankomaten abgelaufen sei, sagte C.________, E.________ sei am Bankomaten gestanden, A.________ daneben und er selber etwa sechs/sieben Meter hinter den beiden. Auch dort habe niemand E.________ bedroht, dies müsste ja auf den Überwachungsvideo sichtbar sein. Nach dem Ban- komaten hätten sie noch die Lampen holen wollen und fertig (pag. 254). Aussagen bei der Staatanwaltschaft am 8. Dezember 2015 (pag. 58 ff.) Der Gerichtspräsident gab der beschuldigten Person Kenntnis vom Haftantrag und von den Vorwürfen. Hierauf sagte C.________, er sage nicht, dass er es nicht ge- tan habe. Er wisse, dass sein Bruder gestorben sei und in dieser Zeit habe er viel Dormicum konsumiert. Er habe auch sonst Blödsinn gemacht. Aussagen bei der Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2015 (pag. 256 ff.) E.________ habe A.________ Geld geschuldet fürs Zügeln des Holztisches bzw. dafür, diesen Holztisch in die Wohnung hinauf zu bringen (pag. 256). C.________ bestätigte seine vorgängigen Aussagen, wonach er und A.________ dem E.________ beim Zügeln geholfen hätten, wofür E.________ ihnen je CHF 300.00 versprochen habe. Es treffe zu, dass E.________ ihm die CHF 300.00 gegeben habe, A.________ jedoch nicht. Er wisse nicht mehr, wie viele Male er E.________ geholfen habe, etwas zu zügeln. Er glaube, ein Mal habe er versprochen beim Transport einer Lampe zu helfen, wozu es jedoch gar nie gekommen sei. Auf Fra- ge, was er gezügelt habe, sagte C.________, einen richtigen, massiven Holztisch. Das sei zusammen mit A.________ gewesen. Sie hätten den Tisch nur von unten nach oben bis in den dritten oder vierten Stock gezügelt. Dies sei tatsächlich ge- macht worden und ja, A.________ sei beim Tischzügeln auch dabei gewesen. Nein, andere seien nicht dabei gewesen, nur er und A.________. Er verstehe nicht, wie A.________ darauf komme, dass er den Tisch mit einem anderen Kollegen ge- zügelt habe, das sei mit ihm (C.________) gewesen (pag. 257). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________, wonach das Tischzügeln erfunden sei, sagte C.________, das stimme nicht, er habe wirklich bei einem Umzug eines Tisches geholfen, er wisse sogar noch, wie der Tisch ausgesehen habe. Es sei ein Tisch 28 aus Wurzeln gewesen. Ein Tisch, der ausgesehen habe, wie wenn er aus einem Baumstamm ausgeschnitten worden wäre. Es sei ein massiver Tisch gewesen, si- cher teuer, wahrscheinlich um die CHF 8‘000.00 – 9‘000.00. Ja, der Tisch sei be- reits angeliefert gewesen. Ein Typ habe den Tisch bereits gebracht, sie hätten ihn dann hinauf gestellt. Ja, er habe von E.________ CHF 300.00 für sich alleine be- kommen fürs Zügeln. A.________ habe er auch so viel versprochen, es ihm aber nicht gegeben (pag. 258). A.________ habe E.________ im Q.________ auf der Toilette zur Rede gestellt und ihn gefragt, wieso er ihm die CHF 300.00 nicht gegeben habe. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, aber nicht zu einer gewalttätigen. E.________ habe A.________ CH 150.00 gegeben und A.________ gesagt, sie würden zum Bankomaten gehen, wo E.________ den Rest geben würde (pag. 258). Sie seien also zum Bankomaten gegangen. Beim Bankomaten habe sich auf dem Konto nur noch CHF 60.00 befunden. Er selber habe das aber nicht gesehen, er habe nicht hingeschaut. Dieses Geld habe A.________ nicht gewollt, er habe es E.________ nicht genommen, sondern habe es ihm sein lassen. E.________ habe A.________ gesagt, er würde ihm die Lampe als Depot geben, E.________ habe diesen Vor- schlag gemacht, weil er kein Geld mehr gehabt habe. Als sie vom Bankomaten weggegangen seien, sei dann das Polizeiauto vorbeigefahren (pag. 258). Auf Frage hin sagte er, oben auf der Treppe sei schon diskutiert worden, doch sie seien direkt nach unten gegangen, weil das Lokal voll gewesen sei (pag. 258). Oben auf dem Bödeli sagte E.________, sie würden zum Bankomaten gehen, um A.________ das Geld zu geben (pag. 259). Er wisse nicht mehr, ob sie nebenein- ander oder hintereinander gelaufen seien, er glaube hintereinander (pag. 259). Er glaube nicht, dass E.________ mit einem Typ dort gewesen sei, sonst wäre die- ser doch gekommen. Es habe niemanden E.________ angefasst (pag. 259). E.________ habe A.________ die Stehlampen als Depot geben wollen, weil er kein Geld mehr gehabt habe. Auf Frage, ob A.________ denn mit den Lampen ein- verstanden gewesen sei, sagte er, ja, also einverstanden…eigentlich nicht, er ha- be ja einfach Geld gewollt… (pag. 259). Die Idee mit den Lampen als Depot sei von E.________ gekommen, E.________ habe es von sich aus angeboten (pag. 260). Die Frage, ob E.________ ein Alkoholproblem habe, bejahte er. E.________ ver- trage viel Alkohol. E.________ habe im Q.________ einen normalen Eindruck ge- macht. Er habe sicher zwei bis drei Bier intus gehabt, aber betrunken sei er nicht gewesen. Er habe normal gesprochen und sei normal gelaufen (pag. 260). Es sei doch komisch, dass E.________ behaupte, derart bedroht worden zu sein und niemand darauf reagiert haben soll (pag. 260). Es hätten sicher 15 Leute gesehen, dass sie drei miteinander gesprochen hätten (pag. 261). Sie hätten vielleicht 2 Minuten mit E.________ in der Toilette diskutiert, bis sie draussen gewesen seien, seien vielleicht 10 Minuten vergangen. Ja, E.________ habe A.________ die CHF 150.00 gegeben, worauf sie die Toilette und danach das Restaurant fliessend verlassen hätten (pag. 261). Auf Frage, ob er denn CHF 600.00 verhältnismässig finde, um einen solchen Tisch von der Strasse in die Wohnung zu tragen, sagte er, eigentlich nicht, aber wenn 29 E.________ es ja verspreche und anbiete, wieso er das denn nicht hätte machen sollen. E.________ habe es ja angeboten, er habe ihn nicht dazu gezwungen (pag. 262). Sie hätten zuvor ein normales Verhältnis gehabt. Sie seien ab und zu etwas trinken gegangen, mehr nicht. Er habe E.________ Dormi, Valium und Cola be- sorgt. Eine intime Beziehung hätten sie nicht gehabt (pag. 262). Als er zum Polizeiauto gerannt sei, hätten sie begonnen zu lachen. Die Polizisten seien ausgestiegen und hätten sie gefragt, was los gewesen sei, dann hätten diese auch gelacht und hätten sie wieder gehen lassen. (pag. 263) Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 16. November 2016 (pag. 895 ff.) E.________ sei zur Toilette gelaufen, dann seien A.________ und er auch dorthin. Dann habe A.________ E.________ zur Rede gestellt und E.________ habe CHF 150.00 ausgehändigt. Dann seien sie zum Bankomaten, dort habe E.________ Geld abheben wollen, aber er habe nur noch CHF 50.00 oder 60.00 auf dem Konto gehabt. Das habe A.________ nicht genommen, das hätten sie ihm gelassen, dann seien sie zu E.________ nach Hause, weil er gesagt habe, er habe noch Stehlam- pen. Anschliessend sei E.________ zum Polizeiauto gerannt und habe gesagt, er werde ausgenommen. Die Polizisten seien ausgestiegen, hätten eine Kontrolle machen wollen und hätten dann selber zu Lachen begonnen (pag. 896). Er kenne E.________ vom Bau her, E.________ sei Kranführer, er Eisenleger. Ei- ne sexuelle Beziehung hätten sie nicht zueinander gehabt (pag. 896). Sie seien ins Q.________ gegangen, weil E.________ A.________ CHF 300.00 geschuldet habe. Er selber habe das Geld fürs Zügeln bekommen, A.________ nicht. Wieso wisse er auch nicht, dass müsse man E.________ fragen. Auf Frage, was die Absicht gewesen sei, als er und A.________ zusammen nach H.________ gefahren seien, sagte C.________, dass A.________ die CHF 300.00 bekomme, nichts anderes. E.________ trage immer so CHF 300.00 bis 500.00 bei sich, schon auf dem Bau (pag. 897). Auf Frage hin, ob bereits von Beginn weg die Absicht be- standen habe, dass E.________ via Bankomat Geld abheben könnte, sagte er, nein, sonst hätte sie ja die CHF 70.00/80.00 auf dem Konto auch genommen (pag. 897). Auf Frage, woher die Schulden stammen würden, sagte C.________ vom Zügeln. E.________ habe einen riesen Tisch und Stehlampen gehabt. Es sei nur um das gegangen, jedenfalls bei ihm (C.________). Beim Zügeln seien er und Herr A.________ dabei gewesen (pag. 897). Auf Vorhalt, sowohl E.________ wie auch A.________ würden ausführen, dass A.________ und C.________ nie zusammen gezügelt hätten, sagte C.________, er wisse, dass sie zusammen gezügelt hätten, anders könne er es nicht sagen (pag. 898). E.________ habe die Idee gehabt, zum Bankomaten zu gehen, weil er noch den Rest habe bezahlen wollen. E.________ sei schon etwas angetrunken gewesen, aber sie hätten ihn nicht halten oder schieben müssen, er sei alleine gelaufen. Es sei auch die Idee von E.________ gewesen, zu ihm nach Hause zu gehen (pag. 898). 30 Aussagen an der Berufungsverhandlung am 4. April 2019 (pag. 1397 ff.) Angesprochen auf den fraglichen Abend, sagte C.________, so wie er es in Erin- nerung habe, habe er mit E.________ noch Kontakt gehabt, A.________ nicht. Sie seien dann dorthin gegangen, damit die beiden zusammen hätten sprechen kön- nen. Aber was dann genau gelaufen sei, wisse er nicht mehr. Ja, das habe er ge- wusst, dass E.________ eine Schuld gegenüber A.________ gehabt habe (pag. 1399). Wie hoch an diesem Abend die Schuld gewesen sei, wisse er nicht. Die Schuld sei wegen dem Zügeln gewesen. Gegenüber ihm (C.________) habe E.________ auch eine Schuld wegen dem Zügeln gehabt, er habe auch geholfen, aber ihm habe E.________ das Geld bezahlt, dem A.________ nicht. Auf Vorhalt, wonach E.________ das Zügeln bestreite und auch A.________ gesagt habe, dass er beim Zügeln des Tisches nicht dabei gewesen sei, sagte C.________, er könne nichts dazu sagen, er habe gezügelt (pag. 1400). Auf Frage hin führte er aus, er habe vor Ort keine Aufgabe gehabt. Er sei einfach blöd gesagt innen bei der Türe gestanden. Er könne auch nicht sagen, weshalb er mitgegangen sei. Er könne nicht viel zu diesem Abend sagen. Es sei einfach kein Raub gewesen. A.________ habe einfach sein Geld gewollt, er habe CHF 150.00 bekommen. Dann habe er noch zur Bank gewollt, mehr wisse er nicht mehr. Auf Frage, was denn für ihn ein Raub wäre, sagte er, er wisse es auch nicht, dass man ihn packen, bedrohen oder schlagen würde, aber das sei alles nicht der Fall gewe- sen (pag. 1400). c) Aussagen E.________ Aussagen bei der Kantonspolizei am 29. Oktober 2014 (pag. 180 ff.) A.________ habe ihn an diesem Tag um 16 Uhr angerufen und habe ihn unbedingt sehen wollen. Er habe A.________ gesagt, dass er nicht in H.________ sei, son- dern im Alkoholentzug in P.________ und dass er ihn nicht sehen wolle. A.________ sei hierauf völlig ausgeflippt und habe ihm gedroht, er würde ihn fertig machen. Um 17 Uhr habe ihn C.________ angerufen und gefragt, wo er sei. Etwas später sei er mit zwei Brüdern ins Q.________ gegangen, worauf C.________ per SMS gefragt habe, wo er sei, er habe ihm geantwortet im Q.________. Um ca. 18:45/19.00 Uhr sei er auf die Toilette gegangen, sei beim Pissoir gestanden und habe gerade Wasser lösen wollen, als die Tür zur Toilette hinter ihm aufgesprun- gen sei. C.________ und A.________ seien sofort hinter ihm gestanden. A.________ habe ihn mit beiden Händen an den Schultern gepackt und C.________ habe bei der Tür aufgepasst, dass niemand kommen würde. A.________ habe ihm dann das Portemonnaie aus der Hosentasche genommen und zu ihm gesagt, er würde ihn jetzt völlig ausnehmen. Er (E.________) habe sich nicht zur Wehr gesetzt, er habe nur versucht, mit C.________ zu reden und er ha- be ihn gefragt, weshalb er ihm das antue. Die beiden seien „total drauf“ gewesen, nicht auf Drogen, sondern völlig darauf fokussiert, ihn auszurauben. C.________ habe dann auch nur gesagt, er würde nun ausgenommen werden. A.________ ha- be ihn dann losgelassen und habe sein Portemonnaie durchsucht. Dort habe er CHF 150.00 gefunden, welche er behändigt habe. Es sei eine 100er und eine 50er Note gewesen. Danach habe er seine Kreditkarte der U.________ gefunden und 31 gesagt, jetzt würden sie zur U.________ gehen und er müsse dann „richtig Kohle rauslassen“. Danach habe A.________ ihm das Portemonnaie wieder hingestreckt, er habe es wieder an sich genommen, die Kreditkarte liess A.________ im Porte- monnaie. Er wisse bis heute nicht, weshalb sich die beiden gegen ihn verbrüdert hätten. Er denke, A.________ habe C.________ dazu angestiftet. Er wisse nur, dass er diesen Abend nicht überlebt hätte. Jedenfalls hätten ihn daraufhin beide aus der Toilette und aus dem Restaurant gezerrt. A.________ habe ihn zumeist festgehalten, C.________ sei für den Sichtschutz besorgt gewesen. Unterwegs ha- be C.________ die ganze Zeit gedroht, er käme jetzt richtig dran. Er habe grosse Augen gehabt und habe ihm richtig gedroht. Sie hätten ihn zur U.________ am N.________ gezerrt (pag. 181). C.________ habe wieder aufgepasst und A.________ habe ihn an den Geldautomaten gedrückt. Er habe die Karte rein- schieben und den Code eingeben müssen. Er habe dies ganz gelassen getan, da er genau gewusst habe, dass sich nur noch CHF 76.00 auf dem betreffenden Kon- to befunden hätten. Er habe also ganz gelassen gesagt, dass sich nichts mehr auf dem Konto befinden würde, habe die Karte wieder rausgelassen und wieder einge- steckt. Als die beiden Männer realisiert hätten, dass sie ihn nicht um ein paar Tau- sender erleichtern könnten, seien sie völlig ausgeflippt. Sofort habe ein anderer Plan her müssen. A.________ habe gesagt, sie hätten in der Nähe parkiert. C.________ habe zu A.________ gesagt, sie würden jetzt zu ihm nach Hause fah- ren und die Wohnung ausräumen. Beiden hätten ihn an den Armen ergriffen, einer links und einer rechts. Danach hätten sie ihn in Richtung Auto gezerrt. Plötzlich sei ein Polizeifahrzeug aufgetaucht und die beiden hätten ihn sofort losgelassen. C.________ habe zu A.________ gesagt „Komm wir gehen sofort“. In diesem Mo- ment seien beide sofort in die AV.________ Richtung Bahnhof gelaufen und er sei zum Polizeifahrzeug gelaufen und habe sich bemerkbar gemacht. Der Beifahrer habe die Seitenscheibe runter gelassen und er habe den Polizisten gesagt, die beiden Männer hätten ihn gerade ausgenommen, worauf die Polizisten zu C.________ und A.________ gegangen seien. Er sei dann alleine dort gestanden und sei zum Bahnhof gegangen (pag. 182). Beide seien seine „Lovers“ gewesen. A.________ kenne er seit circa einem Jahr, er habe ihn über einen gemeinsamen Freund kennen gelernt. Mit ihm habe er eine schöne Zeit gehabt, er sei ihn in einsamen Stunden besuchen gekommen, wofür er A.________ grosszügig entlohnt habe. A.________ habe ihm auch intime Fotos gesendet und ihn bei guter Laune gehalten. Zu Beginn habe das gut funktioniert, nach ca. 6 Monaten nicht mehr und er habe versucht, den Kontakt abzubrechen. A.________ habe dann keine Einnahmequelle mehr gehabt. Zuvor habe A.________ von ihm pro Besuch ca. CHF 300.00-500.00 bekommen, manchmal auch etwas mehr. Pro Monat habe A.________ von ihm auf diese Weise ca. CHF 1‘000.00 bekommen. C.________ kenne er erst seit ca. einem Monat. Auch ihm habe er Geld für Besuche, Fotos und Filme gegeben. Pro Besuch habe er ihm CHF 300.00-500.00 gegeben. Videos und Fotos von beiden Männer habe er noch bei sich zu Hause bzw. auf seinem Onlinespeicher und könne so die Beziehung zu den beiden Männern beweisen (pag. 182). Angesprochen auf die Drohungen, sagte E.________, A.________ habe ihn schon seit 3 Wochen erpresst. Er modle und mache Werbespots für verschiedene Unter- 32 nehmen und Institutionen. A.________ habe ihn erpresst, dass er diese Unterneh- men benachrichtigen und ihnen die WhatsApp-Nachrichten (private Chats mit se- xuellem Hintergrund), welche sie gemeinsam ausgetauscht hätten, zeigen würde. A.________ habe ihm zu verstehen gegeben, dass er ihm Geld geben solle, da er ansonsten an die Öffentlichkeit gehe. Das könne man auf den ausgehändigten Au- diofiles hören. Zuerst sei die Erpressung gekommen, das habe nicht funktioniert, er habe A.________ kein Geld gegeben. Danach seien die Drohungen gekommen, er käme mit seinen Leuten vorbei und mache ihn kalt. A.________ verkehre in der Hooliganszene. Er habe versucht, ihm Angst zu machen, aber das habe er nicht geschafft (pag. 183). Wenn beide Männer nun einvernommen und wieder entlassen werden würden, dann würde er ein ernstes Problem haben. Er gehe davon aus, dass diese ihn um- bringen würden. Er denke, dass sie dies schon am 25. Oktober 2014 beabsichtigt hätten (pag. 183). Er sei überzeugt, dass er diesen Tag nicht überlebt hätte, wenn die beiden Männer ihre Absicht hätten zu Ende bringen können. Für die beiden Männer sei er eine „kleine, schwule Drecksau“, er habe effektiv grosse Angst vor diesen beiden Männern (pag. 184). Auf Frage, wie genau er bei der Toilette festgehalten worden sei, sagte er, C.________ habe bei der Tür aufgepasst. A.________ habe zuerst mit der Faust neben ihm in die Wand geschlagen. Danach habe er ihn mit einer Hand an der Schulter ergriffen, er könne sich nicht daran erinnern, mit welcher Hand. Er sei 60 kg, A.________ sei 2.12m gross, dies genüge schon. Mit der andern Hand habe ihm A.________ das Portemonnaie aus der linken Hosentasche gezogen. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt zur Wehr gesetzt. C.________ sei ein Kickboxer. A.________ sei ein stadtbekannter Hooligan. Er hätte keine Chance gehabt. Um die Situation nicht zu verschlimmern, habe er sich nicht zur Wehr gesetzt. Er habe gedacht, die beiden würden ihn in Ruhe lassen, sobald sie das Geld hätten. Nein, die beiden hätten nicht mit Konsequenzen gedroht, falls er nicht kooperieren wür- de, dies sei auch nicht nötig gewesen, die Situation sei sehr klar für ihn gewesen. Nein, mit Waffen oder einem gefährlichen Gegenstand sei er nicht bedroht worden (pag. 184). Auf Frage, ob Personen diesen Vorfall beobachtet hätte, sagte er, er sei mit K.________ und seinem Bruder im Q.________ gewesen. Als C.________ und A.________ ihn aus der Toilette gestossen hätten, habe K.________ ihn sehen und die Situation beobachten können. Er habe K.________ noch für einen ganz kurzen Moment ansehen können. Der Bruder von K.________ sei mit dem Rücken zu ihm gesessen und habe nichts sehen können. K.________ habe beobachten können, dass er mit den beiden Männern aus der Toilette gekommen sei und dann die Treppe runtergegangen sei, mehr nicht (pag. 184). Draussen seien viele Leute gewesen, aber er habe niemanden auf sich aufmerk- sam machen können. Er sei halt ein wenig betrunken gewesen und A.________ habe so getan, als würde er ihn stützen. Als A.________ ihn gegen den Geldauto- maten gedrückt habe, hätte dies schon jemand mitbekommen sollen (pag. 185). 33 Auf Frage hin, sagte er, er sei an diesem Abend nicht sofort zur Polizei gegangen, weil er betrunken gewesen sei, er habe keine Aussagen machen wollen, ausser- dem habe er in diesem Moment irgendwie gar nicht mehr daran gedacht. Er sei un- ter Schock gestanden und habe gezittert (pag. 185). Auf Vorhalt, bei der mündlichen Aussage vor der Einvernahme habe er gesagt, er habe den falschen Code beim Geldautomaten eingegeben und nun sage er, er ha- be A.________ gezeigt, dass kaum mehr Geld auf dem Konto sei, was den nun stimme, sagte er, das zweite stimme. Er habe den richtigen Code eingegeben und habe gesehen, dass nur noch CHF 76.00 auf dem Konto gewesen seien. Er habe zuerst den falschen Code eingeben wollen, habe sich aber nicht getraut (pag. 185). Auf Vorhalt, bei der Einvernahme habe er erst ausgesagt, A.________ habe ihn in der Toilette mit beiden Händen an den Schultern ergriffen und danach habe er ge- sagt, A.________ habe ihn mit einer Hand festgehalten, was denn nun stimme, sagte E.________, es stimme wahrscheinlich beides. Er wisse nicht mehr genau, wie A.________ ihn ergriffen habe (pag. 185). Es treffe zu, dass C.________ ihm 5-6-mal Medikamente besorgt habe. Er sei qua- si seine Apotheke. C.________ besorge ihm ab und zu Valium und Dormicum und er gebe ihm für 10 Tabletten CHF 100.00 (pag. 186). Auf Vorhalt A.________ habe anlässlich der Anhaltung durch den Botschaftsschutz angegeben, dass E.________ ihm CHF 900.00 schulde, sagte E.________, das treffe nicht zu, das sei eine reine Schutzbehauptung. Es treffe auch nicht zu, dass er A.________ die CHF 150.00 freiwillig gegeben habe (pag. 186). Aussagen bei der Staatsanwaltschaft am 21. April 2015 (pag. 188 ff.) Während des ersten Biers sei er auf die Toilette gegangen. Im Moment als er in der Toilette gewesen sei, seien A.________ und C.________ hinter ihm in die Toilette gestürmt. A.________ habe eine zerschlagene Nase und einen Verband quer drü- ber gehabt. Er sei voll drauf und sehr aggressiv gewesen und habe als erstes mit der Faust gegen die Wand gedonnert. C.________ sei an der Tür stehen geblie- ben, um sicherzustellen, dass niemand kommen würde. A.________ habe ihn mit einer Hand gepackt und ihm das Portemonnaie aus der Tasche gezogen. Er habe das Bargeld ca. CHF 150.00 herausgenommen. A.________ habe gesehen, dass er hintendran Bank- und Kreditkarten gehabt habe. Er sei dann mit C.________ abgegangen und sie hätten dann beschlossen „füre mit dir zum Bankomat“. Dann hätten sie ihn gepackt und ihn die Treppe hinunter geschleift zum Restaurant hin- aus. C.________ habe „solche Augen“ gehabt, er wisse nicht weshalb. C.________ sei voraus gegangen, A.________ mit ihm hinterher. A.________ sei zwei Meter gross, er bloss 60 kg schwer. A.________ habe ihn unauffällig festge- halten bzw. ihn vor sich her geschoben bzw. gerissen. A.________ habe ihn ge- zwungen, seine U.________ Karte hinein zu schieben, was eine gute Idee gewe- sen sei, da er gewusst habe, dass kein Geld mehr drauf sei, was dann auch sicht- bar geworden sei. Nur sei das Problem dann erst richtig losgegangen. Er habe ge- hofft, dass es nun vorbei sei, aber der Plan sei von Anfang an nicht auf das ausge- richtet gewesen. A.________ habe sein Auto bereit gestellt gehabt, er habe gesagt, sie würden nun zu ihm nach Hause gehen, wo sie ihn weiter ausnehmen würden. 34 Man habe ihn gepackt und sei mit ihm Richtung Auto gelaufen. Dann sei das pas- siert, was ihm an diesem Abend wahrscheinlich das Leben gerettet habe (pag. 189). Eine Polizeipatrouille sei vorbeigefahren. Es habe wusch gemacht, die beiden hätten ihn rechts und links losgelassen und seien davon gegangen. Er sei auf die Polizeipatrouille zugegangen und habe gesagt, die beiden hätten ihn ausgenom- men und auf die beiden Grossen gezeigt. Die Polizei habe ihn stehen gelassen und sie seien den beiden hinterher gegangen (pag. 190). Auf Frage, wie viel Geld er A.________ an diesem Abend geschuldet habe, sagte E.________, er habe nie Schulden bei A.________ gehabt (pag. 190). Auf Vorhalt seiner eigenen Aussage wonach er damals betrunken gewesen sei, sagte er, nicht gross, er habe vielleicht eins, zwei oder drei Bier gehabt. Er sei viel- leicht angetrunken gewesen, so wie man sich zu Beginn des Ausgangs fühle. Ja, er habe nur Bier getrunken (pag. 190). Er habe keine Chance dazu gehabt, seine Begleiter zu informieren, dass er das Restaurant verlasse. Er habe gehofft, dass diese kommen würden, aber keine Chance, die beiden seien so gross gewesen. Es sei sehr schnell gegangen, bis die beiden mit ihm die Treppe runter gegangen seien. Er habe nicht um Hilfe geschri- en, er habe sich nicht getraut (pag. 191). Die beiden hätten ihn beide fest gehalten. Er habe einfach gehofft, dass alles bald für ihn vorbei sein würde. Wenn zwei so grosse Männer kommen würden, dann hoffe man einfach nur noch, dass alles glimpflich ablaufe. A.________ komme aus der Hooligan-Szene, C.________ sei ein Kickboxer. A.________ sei ein sehr gewalttätiger Mensch. Er kenne beide sehr genau, wisse, zu was die beiden fähig gewesen und heute noch seien. Ihr Vorge- hen sei nicht darauf ausgelegt gewesen, dass er das überleben würde. Was hätten die beiden mit ihm gemacht, wenn sie zuhause mit ihm fertig gewesen wären? Sie hätten ja mit einer Anzeige rechnen müssen. Die Tat sei von A.________ von An- fang an geplant gewesen, dies sei auch aus den WhatsApp-Nachrichten ersichtlich. Geplant, angekündigt und eiskalt durchgeführt. Wieso C.________ bei der ganzen Sache mitgemacht habe, verstehe er aber immer noch nicht, denn zwischen ihnen sei immer alles okay gewesen (pag. 191). Es sei gelogen, er habe A.________ nicht freiwillig Geld aus dem Portemonnaie gegeben. Sein letztes WhatsApp an A.________ sei gewesen, dass er keinen ein- zigen Stutz mehr erhalten würde. Er habe nicht daran gedacht, A.________ auch nur einen Franken zu geben. Sie hätten das Geld genommen und hätten bei der Bank und bei ihm zuhause noch mehr gewollt. Die beiden seien noch lange nicht fertig gewesen. Was A.________ ihm per WhatsApp angekündigt habe, habe er versucht, durchzusetzen (pag. 191). Auf dem Weg zur Bank hätten beide Beschuldigte ihn abwechselnd gehalten bzw. berührt. Er wisse nicht mehr, ob die Karte und das Portemonnaie auf dem Weg zum Bankomaten bei ihm oder bei A.________ gewesen seien. Beim Bankomaten sei C.________ stehen geblieben und habe geschaut, dass niemand kommen würde. A.________ sei mit ihm zum Bankomaten hin. Er (E.________) habe den Bankomaten aber selber bedient (pag. 191). 35 Angesprochen auf den Auftrag O.________ und darauf, dass sich aus den Nach- richten ergebe, dass E.________ die vorgeschlagenen CHF 500.00 als ok befun- den habe, sagte E.________, das könne sein. Ja, das treffe zu, A.________ habe O.________ nicht verprügelt und den Auftrag also nicht ausgeführt. Auf Frage, weshalb A.________ dann Geld von ihm verlangt habe, sagte E.________, dies sei eine Erpressung gewesen, keine Forderung die A.________ an ihn gehabt habe. Für sich und seinen Lebensunterhalt. Das habe A.________ gefehlt und das sei A.________ davor auch schon mehrmals gelungen, dass er aufgrund dieser Er- pressung Geld von ihm bekommen habe. Bis er (E.________) gemerkt habe, in was er da reingeraten sei, sei es viel zu spät gewesen, um allein wieder daraus hinaus zu kommen. Die Zahlungen, die er aufgrund der Erpressungen von A.________ geleistet habe, hätten das Ganze nur noch schlimmer gemacht. Es habe nicht mehr aufgehört, sondern sei schlimmer geworden. Er hätte schon früher Anzeige machen müssen, aber er habe dies nicht gemacht, weil er erstens sein Privatleben hätte offen legen müssen und weil er sich ja zweitens strafbar gemacht habe. Ein dritter Grund sei auch gewesen, weil A.________ ihm auch damit ge- droht habe, dass sein Vater Polizist sei und aufgrund davon eine Anzeige erfolgen könne. Er habe dann keinen anderen Ausweg mehr gesehen und sei trotzdem zur Polizei gegangen, um eine Anzeige zu machen (pag. 192). Auf Frage, womit er denn erpresst worden sei, sagte E.________, A.________ habe gedroht, dass er einerseits den privaten und intimen WhatsApp-Verkehr zwischen ihnen beiden an die Öffentlichkeit (auch an seine Auftraggeber) bringen würde. Ausserdem habe er ihn mit der Geschichte O.________ in der Hand gehabt, weil er sich ja selber damit strafbar gemacht habe. Deshalb habe er auch Zahlungen geleistet (pag. 192). Er habe schon ca. 3 mal zwischen CHF 300.00 und 500.00 an Zahlungen geleistet, das mit den Erpressungen habe ja schon einen Monat vorher begonnen, schon vor der Geschichte O.________, ab dem Moment als er etwas Erpressbares gegen ihn in der Hand gehabt habe (pag. 193). Die Frage, ob er A.________ etwas vom Umzug her geschuldet habe, verneinte er und ergänzte, er sei nicht einmal umgezogen. Es gebe keinen Umzug und keine Schuld daraus. Das seien ein paar wilde Fantasien eines Hypochonders, mehr nicht (pag. 193). Die hätten ihn zuhause sicher ausrauben wollen, er habe zuhause ein paar Vermö- gensgegenstände und es sei klar, dass man von ihm aus Online-Banking hätte machen können. Was nachher gekommen wäre, hätte A.________ ja mit Whats- App angekündigt gehabt. Die hätten ihn nicht einfach gehen lassen. Auch heute sei die Bedrohungssituation für ihn nicht vorüber (pag. 193). Auf Vorhalt der Audiodateien sagte E.________, A.________ habe seine Auftrag- geber über den Fall O.________ und über die gemeinsame Beziehung informieren wollen. Ein Teil dieser Audiodatei sei ziemlich wirr, wenn es darum gehe, dass er seine Wohnung, seine Frau und sein Auto wegen ihm verloren haben solle. Ir- gendwie habe sich A.________ da in etwas reingesteigert und ihn als Feindbild für alles genommen, was ihm wiederfahren sei (pag. 193 f.). Sie hätten eine sexuelle Beziehung zusammen gehabt, aber nicht nur. Sei hätten auch Dinge miteinander unternommen, zusammen gesprochen. Es sei eine ganz 36 normale Beziehung gewesen. Am Anfang der Beziehung sei es zu Zahlungen von seiner (E.________) Seite gekommen (pag. 194). A.________ habe ihn erpresst. Es sei A.________ bereits zwei oder drei Mal ge- lungen, also habe er es erneut versucht. Er habe schon mehrmals mittels Nachrich- ten, Sprachnachrichten, Anrufen oder persönlichem Erscheinen Geld erpresst. Als er ihn dann gestoppt habe, sei A.________ dann – wie man sehen könne – viel zu weit gegangen. A.________ habe es sich dann geholt. Er habe alles daran gesetzt, dass A.________ nicht mehr an ihn rankomme und gesagt, er sei im Entzug (pag. 194). Es treffe zu, in den Audionachrichten werde wenig über Geld gesprochen. Die For- derungen seien immer zwischen CHF 300.00 und 500.00 gewesen (pag. 194). Ja, das sei eine seiner Befürchtungen gewesen, dass er keine Aufträge mehr als Model bekommen würde, wenn seine Auftraggeber erfahren hätten, dass er homo- sexuell sei. Es sei ja auch zu Aufnahmen von ihnen beiden gekommen, über die A.________ ja natürlich auch verfüge. Ja, er habe Nacktbilder und/oder Filme von A.________ mit sexuellem Bezug und umgekehrt auch (pag. 195). Auf Frage, wie viel Geld er A.________ effektiv – egal wofür – gegeben habe, sag- te E.________, ein paar tausend Franken. Auf Frage, ob es unter CHF 10'000.00 gewesen seien, führte er aus, es sei nahe in die Richtung gegangen (pag. 195). Mit C.________ habe er auch eine Beziehung gehabt, gleichzeitig zu A.________. Er habe ihn auch für sexuelle Dienste bezahlt. Er habe auch Filme von C.________ gehabt, umgekehrt nicht (pag. 195 f.). Er habe weder A.________ noch C.________ je etwas geschuldet. Umgekehrt auch nicht (pag. 196). Auf Frage hin, sagte er, das Geld, das er an diesem Abend hätte geben sollen, sei seiner Ansicht nach klar für A.________ gewesen. Deshalb verstehe er auch nicht, weshalb C.________ dabei gewesen sei (196). Die Erpressungen hätten begonnen, als er aufgehört habe, sich mit A.________ zu treffen und A.________ dadurch das Einkommen gefehlt habe. Dann hätten auch die struben Geschichten begonnen, die sich A.________ habe einfallen lassen, um zu Geld zu kommen. Die Geschichten mit den Drohungen, Erpressungen und zum Schluss noch der Raub. Das Ganze habe sich gesteigert (pag. 196). Er habe A.________ über W.________ kennen gelernt. A.________ habe ein Inse- rat im Escort-Bereich geschaltet und er habe sich in einem schwachen Moment da- zu hinreissen lassen, A.________ anzuschreiben, leider (pag. 197). Auf Frage hin, bestätigte er, von A.________ gepackt worden zu sein, wahrschein- lich mit der linken Hand (pag. 197). Ob A.________ ihm das Portemonnaie wieder gegeben habe, wisse er nicht mehr. Beim Bankomaten habe er jedenfalls die Karte und das Portemonnaie wieder bei sich gehabt, aber ohne das Geld (pag. 197). Auf Frage, ob jemand etwas davon bemerkt habe, dass er gegen seinen Willen zum Bankomaten geschleppt worden sei, sagte er, das könne er sich nicht vorstellen. Die beiden seien sehr gross gewesen und er sei wohl nicht gut sichtbar gewesen. Das sei alles wie der Blitz gegangen, die beiden hätten so getan, als wäre er be- trunken und sie würden ihn stützen (pag. 198). 37 Nein, im fraglichen Moment habe er nicht daran gedacht, dass er umkommen wür- de, es sei ihm nur darum gegangen, heil wieder aus der Sache herauszukommen, aber später sei ihm dies bewusst geworden. Dieser Abend sei sicher nicht darauf ausgelegt gewesen, dass er ihn überleben würde. Er habe sich auf der Strasse nicht gewehrt, weil er Angst gehabt habe (pag. 198). Aussagen bei der Staatsanwaltschaft am 25. November 2015 (199 ff.) Auf Vorhalt der Aussage von G.________, wonach E.________ den A.________ über ihn (G.________) kennengelernt haben soll, sagte E.________, das stimme. Es sei nicht richtig, dass er A.________ über W.________ kennen gelernt habe. Er habe G.________ schützen wollen, damit nicht noch mehr Leute in diesen Fall hereingezogen werden würden, weil er ja nichts damit zu tun habe (pag. 200 f.). Auf Vorhalt, X.________ habe ausgesagt, dass er (E.________) ihm Intimbilder von A.________ gezeigt habe, sagte er, dazu sage er nichts, X.________ habe nichts mit dem Raub zu tun. Zu den Bildern sage er nichts. Im ganzen WhatsApp- Verkehr sei es nie um Geldschulden gegangen, erst, als A.________ verhaftet und befragt worden sei, gehe es plötzlich um Geldschulden. Wenn er doch Schulden bei A.________ gehabt hätte, dann hätte A.________ die doch irgendwie einfor- dern müssen (pag. 201). Ja, er habe A.________ für die Bilder Geld versprochen, das hätten sie ja alles schon mal durchgenommen. Für alle Bilder zusammen habe er A.________ cash bei ihm zu Hause CHF 300.00 bis 500.00 bezahlt. Ja, es sei gut möglich, dass es sich dabei um diese 5 Bilder gemäss Extraktionsbericht WhatsAppp gehandelt ha- be (pag. 202 Z. 112 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________ sagte E.________, das sei gelogen, C.________ habe einen dreiseitigen Strafregisterauszug, C.________ lüge, wenn er den Mund aufmache. Das Tischzügeln sei erfunden. C.________ habe ihm nie geholfen, einen Tisch zu zügeln. Ja, nebst den bereits abgehandelten Tablettenge- schichten habe er C.________ auch schon Geld gegeben für sexuelle Dienstleis- tungen bei E.________ zu Hause (pag. 203). Es sei C.________ gewesen, der ihn im Q.________ angerufen habe. Er habe ja mit ihm abgemacht. Dass C.________ den A.________ kenne, das habe er natür- lich nicht gewusst (pag. 203). Natürlich hätten die beiden ihm das Portemonnaie genommen, sie hätten reinge- schaut und gesehen, dass wenig Geld vorhanden gewesen sei, jedoch eine Karte, deshalb sei es ab zur Bank gegangen (pag. 205). Auf Vorhalt, er sei in der Geschäftsdatenbank vier Mal als Opfer eines Raubes ge- führt, und auf Frage, woher das komme, erläuterte er zum einen Fall, die beiden Beschuldigten Y.________ und Z.________ seien zu 16 und 9 Monaten verurteilt worden, weil man ihn am Weihnachtsabend an der Bushaltestation niedergeschla- gen und ausgeraubt habe. Zum Raub AA.________ sage er nichts, das sei ein Be- ziehungsdelikt gewesen. Zum Raub AB.________ sagte er, dä Siech habe ihm das Portemonnaie geklaut, seither trage er das Portemonnaie in der vorderen Hosenta- sche. Da habe er halt viermal als Opfer Pech gehabt (pag. 205). 38 Er verstehe nicht, weshalb C.________ mitgemacht habe, er habe keinen Grund gehabt. A.________ habe ihm wohl etwas dafür versprochen. Der Grund von A.________ sei gewesen, das er Chöle gebraucht habe (pag. 205). Mit seinem letzten WhatsApp habe er A.________ mitgeteilt, dass er von ihm keinen einzigen Rappen mehr bekommen würde. Im ganzen WhatsApp sei nie die Rede von Geld oder Schulden gewesen. A.________ habe nie geschrieben, dass er ihm noch et- was schulden würde. Erst nach der Anzeige habe A.________ einen Grund ge- sucht. Dies sei alles nur passiert, weil A.________ kein Geld mehr von ihm be- kommen habe (pag. 206). Es sei alles so gegangen, wie es K.________ beschrieben habe. A.________ und C.________ würden beide seit Jahren nicht arbeiten. Von was die leben, wolle man lieber nicht wissen. Denen würden 1000 Dinge in den Sinn kommen, die sie ma- chen könnten (pag. 206). Er wisse nicht mehr, bei wem das Portemonnaie auf dem Weg zum Bankomaten gewesen sei, ob bei ihm oder bei A.________. Jedenfalls habe A.________ es ihm wieder gegeben, nachdem am Bankomaten kein Geld herausgekommen sei (pag. 206). C.________ habe das Portemonnaie nicht in den Händen gehabt (pag. 206). Auf Frage, wenn er bei der Bank eine Million herausgelassen hätte, ob die beiden diesen Betrag genommen hätten, sagte er ja, die beiden seien auf einem ganz schlechten Trip gewesen. C.________ habe solche Augen gehabt. Er wisse nicht, was die beiden noch mit ihm vorgehabt hätten, wenn die Polizei nicht gekommen wäre, der Abend wäre wohl bitterbös geendet (pag. 207). Beim Bankomaten sei C.________ zwei/drei Meter hinter ihm gestanden. A.________ sei neben ihm gestanden, er würde sagen rechts (pag. 207). Er lachte an der Einvernahme, weil nur noch CHF 75.00 auf dem Konto gewesen seien. Sie hätten ihn dann gepackt und hätten gesagt, jetzt würden sie zu ihm nach Hause gehen und sie würden ihn ausnehmen (pag. 207). Konkret hätten sie nicht gesagt, was sie nehmen würden. Wahrscheinlich hätten sie dann gewollt, dass er Online- Banking machen würde (pag. 208). Auf Vorhalt der Skizze und auf Frage, ob die vordere oder hintere Person ihn bei den Treppen nach der Toilette am Arm festgehalten habe, sagte er, sie hätten ihn abwechselnd festgehalten. Beim Hinausgehen aus dem Restaurant sei C.________ vorausgegangen und A.________ habe ihn festgehalten. Unterwegs hätten ihn beide festgehalten (pag. 208). Es sei sehr kurz gegangen vom Moment, als die beiden ihn bei der Toilette festgehalten hätten, bis zum Moment, als sie das Restaurant verlassen hätten. Bevor sie die Treppe hinunter gegangen seien, habe er wieder zurück in den Raucherraum gewollt, weil er K.________ noch gesehen habe. Er habe noch gedacht, wieso dieser nicht reagieren würde, der Angsthase. Als sie das gemerkt hätten, seien sie dann runter gegangen. K.________ habe Angst gehabt (pag. 208). Der WhatsApp-Verkehr sei weder bei ihm noch bei A.________ vollständig, sie hät- ten beide gelöscht, deshalb sei dieser nicht zu hoch zu bewerten (pag. 208). Auf Vorhalt verschiedener Aussagen im WhatsApp-Verkehr, wo es um Geld ge- gangen sei (z.B. CHF 500.00, „Klar, und wider ke Gäld becho“ etc…), sagte 39 E.________, dann hätten sie halt, aber sie hätten wenig über Geld gesprochen, normalerweise nicht (pag. 208 f.). Er habe die Aussagen von A.________ gelesen. A.________ habe darin selber zugegeben, dass er (E.________) keine Schulden mehr bei ihm habe (pag. 209). Auf Vorhalt, es klinge in seiner Einvernahme bei der Polizei nicht danach, als hätte er am Bankomaten Angst gehabt, sagte er, doch er habe Angst gehabt. Denn das, was danach gekommen sei, sei gefährlich gewesen. Auf Frage, weshalb die CHF 75.00 nicht bezogen worden seien, sagte er, dies sei A.________ zu wenig gewesen (pag. 209). Die beiden hätten ihn gezogen und zum Bankomaten gezerrt, das tue man am un- auffälligsten, indem man so tue, als würde man einen Kollegen stützen (pag. 209). Die beiden seien Berufskriminelle, die einen Scheiss nach dem anderen machen würden, Frauen vergewaltigen (pag. 210). Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. November 2016 (pag. 903 ff.) Er habe noch mit C.________ g‘smslet, dass er auch noch auf ein Bier komme. Er sei dann nach dem ersten halben Bier auf Toilette gegangen, dann habe es „tätsch“ gemacht und A.________ und C.________ seien reingekommen. A.________ habe grauenhaft ausgesehen, er habe einen weissen Verband an der Stirn gehabt. Brutal, also er habe das noch nie gesehen. A.________ habe mit der Faust voll in die Wand geschlagen, das habe er noch nie gesehen, das habe ihm nicht einmal wehgetan, er (E.________) sei brutal erschrocken. C.________ sei an der Türe Schmiere gestanden. Dann habe es eine kurze Diskussion gegeben, ge- nau könne er sich nicht mehr erinnern. Dann habe er ihn mit einer Hand gepackt, mit der anderen das Portemonnaie genommen und geschaut, was drin gewesen sei, viel habe er nicht dabei gehabt, das seien circa CHF 150.00 gewesen. Er sei eigentlich noch froh gewesen und habe gedacht, uff, das habe er jetzt überlebt, aber er habe sich getäuscht, weil sie gesehen hätten, dass er noch eine Kreditkarte gehabt habe. C.________ habe riesen Augen gehabt, er sei „drauf“ gewesen. Dann hätten sie ihn gepackt, zur Toilette raus, er habe noch versucht, sich am Geländer festzuhalten, habe versucht mit K.________ Augenkontakt herzustellen, das sei ihm noch kurz gelungen (pag. 903). Dann seien sie mit ihm runter und hät- ten ihn zur U.________ geschleppt. C.________ sei etwas weiter hinten gestan- den, er habe etwas abgedeckt. A.________ sei mit ihm zum Schalter gekommen und habe ihn gezwungen, den Code einzugeben. Es seien noch CHF 75.00 drauf gewesen, was ihnen zu wenig gewesen sei. Sie hätten ihn dann gepackt. Vermut- lich sei dies von Anfang an geplant gewesen, danach zu ihm nach Hause zu fahren und ihn dort auszunehmen, das Auto sei nämlich ganz in der Nähe abgestellt ge- wesen. Dies sei eine schlimme Situation gewesen, er habe gehofft, dass es bald mal vorbei sei. Seine Rettung sei dann die Polizeistreife gewesen (pag. 904). Am Anfang habe er eine tolle Beziehung zu A.________ gehabt, das sei „lesig“ gewesen mit ihm, er habe ihm gutgetan und ihm Sicherheit vermittelt, sie hätten auch gemeinsame Dinge unternommen. Je besser er A.________ aber kennenge- lernt habe, desto mehr habe er gemerkt, in was er da reingeraten sei, es habe sich 40 eine Welt aufgetan, die ihm nicht mehr geheuer gewesen sei. Bis er gemerkt habe, was ihm da passiere, sei es zu spät gewesen, um da wieder rauszukommen. Zu C.________ habe er nicht in dem Sinne eine Beziehung gehabt wie zu A.________. Auf Vorhalt beide würden bestreiten, eine sexuelle Beziehung mit ihm gehabt zu haben, sagte er, was es denn sonst für einen Grund gehabt haben soll, man sehe ja, wenn man beide anschaue, dass beide sein Styl seien (pag. 904). Nein, er habe nicht gewusst, dass die beiden einander gekannt hätten (pag. 905). Auf Frage, wieso er sich gegen die Geldabnahme nicht gewehrt habe, sagte er, er habe sich fast in die Hosen gemacht (pag. 905). Auf Frage, wie sie von der Toilette im Q.________ zum Bankomaten gegangen seien, sagte er, die beiden hätten so getan, als ob er angeheitert gewesen wäre und gestützt. Und wenn A.________ zupacke, dann könne man sich nicht mehr viel bewegen. A.________ sei ein Depp gewesen, er habe die falsche Karte gesehen (pag. 905). Auf Frage, warum er nicht um Hilfe geschrien habe, sagte er, im Nach- hinein müsse er sagen, hätte er das machen können. Aber er habe eigentlich ge- dacht, wenn er schön mitmache, komme er heil aus der Sache raus. Aber was die danach mit ihm vorgehabt hätten, dieser Abend hätte böse für ihn geendet, wäre nicht die Polizeistreife gekommen – die hätten ja geplant gehabt mit ihm nach Hau- se zu gehen, die seien noch lange nicht fertig gewesen. Und auch die dauernden Drohungen per WhatsApp von A.________ seien ernst zu nehmen gewesen, er wisse, was A.________ alles gemacht habe und auch C.________ habe er kennen gelernt (pag. 905 f.). Sie hätten gesagt, jetzt würden sie ihn ausnehmen, jetzt komme er dran. Die hätten genau gewusst, die Wohnung könne man ausnehmen, man hätte e-banking machen können, er habe auch Wertsachen in der Wohnung. Diesen Abend hätte er nicht überlebt, wenn die mit ihm nach Hause gekommen wären. Er habe es schliesslich dann auch in H.________ nicht mehr ausgehalten und sei umgezogen (pag. 906, 909). Nein, er denke, auch wenn er CHF 1‘000.00 bei sich gehabt hätte, hätten die beiden nicht von ihm abgelassen (pag. 906). Nein, er habe keine Schulden bei A.________ gehabt, A.________ habe ihn ein Vermögen gekostet. Auf Frage, was denn A.________ mit den CHF 800.00-900.00 meine, die er ihm schulden würde, sagte E.________, nichts, das sei Quatsch. Die würden ja beide nicht arbeiten, die würden von dem leben (pag. 907). Auf Vorhalt, im Vergleich zu den von ihm eingereichten Chatprotokollen mit denje- nigen von A.________ falle auf, dass er selbst etliche Nachrichten gelöscht habe, sagte er, er lösche ab und zu Nachrichten, die ihm nicht passen würden. A.________ und C.________ hätten auch gelöscht, zwischendurch seien auch noch Telefonate gewesen, man dürfe das nicht für bare Münze nehmen. Er habe nicht so viel von seinem Privatleben preisgeben wollen, aber es sei der einzige Schritt gewesen, aus dieser Sache rauszukommen. Er habe sich selber ja auch strafbar gemacht. Auf Frage, ob er denn die Geschichte mit O.________ habe ver- heimlichen wollen, sagte er, ob denn nicht aufgefallen sei, dass im ganzen Chat- verkehr zwischen A.________ und ihm der Name O.________ nie auftauche. Ihm sei bewusst gewesen, dass er sich strafbar gemacht habe. Im Nachhinein müsse er sagen, hätte er Selbstanzeige machen sollen. Aber er habe eine Busse von CHF 41 5‘000.00 bezahlt, er sei geständig gewesen und dafür gerade gestanden (pag. 907). Die Nachrichten von A.________ seien ernst zu nehmen. Er sei Hooligan seit zehn Jahren. Er arbeite nichts. Wenn er in den Ausgang gehe, dann „om z schlägle“. Auf Vorhalt, weshalb er dann trotzdem in den Nachrichten sexuelle Anspielungen ge- macht habe (z.B. „Sexbombe“) und zudem dabei geblieben sei, dass es kein Geld mehr gebe, sagte er, er habe Angst gehabt, aber nur Schlucken habe er auch nicht gewollt, er habe auch versucht, etwas zurückzugeben (pag. 908). Angesprochen auf seinen Zustand an diesem Abend, sagte er, er sei gerade erst in den Ausgang gegangen und habe erst sein erster halbes Bier genommen (pag. 908). Im Q.________ habe er sein erstes Bier gehabt, sein erstes Halbes. Auf Nachfrage hin, er habe ausgesagt zuvor im Internetkaffee gewesen zu sein, ob er denn da nicht auch schon ein Bier getrunken habe, sagte er, wenn er das so aus- gesagt habe, dann habe er da sicher auch schon ein Bier gesoffen (pag. 910). Er sei halt einsam gewesen, habe viel gearbeitet, mache Weiterbildungen, sei al- leine gewesen und habe sich halt auf solche Kontakte eingelassen. Er habe im Nachhinein gelernt, dass er extrem aufpassen müsse, auf wen er sich einlasse, sonst könne das bitterbös enden. Es sei eine grosse Enttäuschung für ihn gewe- sen, das habe er sich anders vorgestellt gehabt (pag. 909). Dieser Vorfall habe dazu geführt, dass er sein Leben geändert habe, er habe als Erstes eine Alarmanlage eingebaut und schlussendlich sei er dann weggezogen. Auf Frage sagte er, er habe sich die Wohnung kündigen lassen, er habe Streit mit dem Vermieter gehabt, weil die Wohnung nicht so sei, dass es ihm passe (pag. 909). Er habe nach dem Bankomaten gedacht, dass er diesen Abend nicht überleben werde, weil sie noch zu ihm nach Hause hätten gehen wollen. Weiter erläuterte er, das Portemonnaie habe er hinten links getragen (pag. 910). Auf Frage wer das Portemonnaie getragen habe, als man zum Bankomaten gegangen sei, sagte er, er sei das gewesen, das habe er auch bereits ausgesagt (pag. 912). Auf Frage, wenn er ja mehrere Bankkarten im Portemonnaie gehabt habe, weshalb sie denn nicht weitere Bankarten ausprobiert hätten, sagte er, weil der eine „fuzdumm“ gewesen sei und der andere voll „stoned“. Weil sie etwas anderes vorgehabt hätten, sie hät- ten zu ihm nach Hause gehen wollen, da sei das Bankkärtli nicht zentral gewesen (pag. 912). d) Aussagen K.________ Aussagen bei der Kantonspolizei am 10. November 2014 (pag. 168 ff.) Er kenne E.________ vom Ausgang her. Er habe ihn auch ein paar Mal im Coop AZ.________ gesehen. Er kenne ihn seit circa einem Monat als Kollegen. Sie seien einfach Kollegen (pag. 169). An diesem Abend hätten sich er, sein Halbbruder AC.________ und E.________ in der Stadt getroffen und seien zusammen ins Q.________ gegangen. Angespro- chen auf den Zustand von E.________ sagte er, E.________ habe vielleicht zwei Kübeli Bier getrunken. Er habe nicht betrunken geschienen, man habe ihm nichts 42 angemerkt. Sie seien im ersten Stock im Raucherraum gesessen (pag. 169). Er sei E.________ und seinem Bruder gegenüber gesessen. Von seiner Position aus, habe er den Eingang zum Raucherraum gesehen. E.________ habe dann ein Te- lefon erhalten, er wisse nicht von wem. Er denke nicht, dass dieses Telefonat et- was mit dem Vorfall zu tun gehabt habe (pag. 170) Etwas später sei E.________ auf dem gleichen Stock auf Toilette gegangen, er sei vielleicht 5 Minuten weggeblieben. Er (K.________) habe dann gesehen, dass E.________ mit zwei Personen vor der Toilette gestanden sei und mit diesen ge- sprochen habe. E.________ habe mit der einen Hand das Geländer der Treppe zum Erdgeschoss gehalten. Einer der beiden Typen habe ihn am anderen Arm ge- packt und ihn die Treppe hinuntergezogen. Er habe die beiden Typen nicht ge- kannt. Er habe nicht gesehen, ob sie die Toilette betreten hätten, er habe sie erst im Gang wahrgenommen. Er habe dann 15 oder 20 Minuten gewartet und dann E.________ angerufen. E.________ habe ihm gesagt, dass er beim Bahnhof sei, dass etwas passiert sei und es ihm schlecht gehe. Nach einer Stunde hätten sie nochmals telefoniert, E.________ habe ihm gesagt, er solle zu ihm kommen, dann zuhause habe E.________ ihm die ganze Story erzählt. E.________ habe ihm er- zählt, die beiden Typen hätten ihm in der Toilette Geld genommen und hätten ihn dann noch zu einem Bankomaten gezerrt. Dort sei dann die Polizei gewesen und E.________ sei zu den Polizisten gegangen, worauf die beiden Typen von ihm ab- gelassen hätten. E.________ habe ihm erzählt, dass er eine Beziehung zu diesen Typen gehabt habe. E.________ habe diesen Typen viel Geld gegeben. Nach dem Ende der Beziehung hätten die Typen noch mehr Geld gewollt und E.________ habe ihnen keines mehr geben wollen (pag. 170). Nein, E.________ habe ihm nicht gesagt, wie viel Geld er den Typen gegeben habe, er habe nur gesagt „ge- nug“. E.________ habe ihm gesagt, er habe die Typen für Sex bezahlt, E.________ sei schwul, das wisse er seit dem Vorfall. Er selber habe keine Bezie- hung zu E.________ gehabt, er sei heterosexuell und habe eine Familie (pag. 171). Es seien beide grosse Typen gewesen, sicher 1.90m oder 2m gross. Einen der Ty- pen habe er lediglich von hinten gesehen, die andere Person habe er auch schlecht gesehen. Er könne sie nicht beschreiben. Einer sei bei der Treppe bei E.________ gestanden und der andere habe den Zugang zum Raucherraum ab- gedeckt. Derjenige bei der Treppe habe E.________ am Arm gepackt (pag. 171). Auf Frage, ob er die Typen wiedererkennen würde, sagte er, vielleicht, es solle sich um gefährliche Typen handeln (pag. 171). E.________ sei ziemlich schockiert gewesen. Sein Gesicht habe er nicht gesehen. Aber von der Körperhaltung her, denke er, dass er Angst gehabt habe. E.________ habe ihn später gefragt, weshalb er nicht der Polizei telefoniert habe. Er habe ge- sagt, wie er denn hätte sehen sollen, dass er Probleme mit den beiden gehabt ha- be. Die Türe sei verschlossen gewesen, deshalb habe er auch vom Gespräch zwi- schen E.________ und den Typen nichts verstanden. Sein Bruder habe nichts da- von mitbekommen, er (K.________) habe es seinem Bruder später erzählt (pag. 171). 43 Aussagen bei der Staatsanwaltschaft am 25. November 2015 (pag. 173 ff.) C.________ und A.________ kenne er nicht. E.________ kenne er sei circa 4 Jah- ren, er sei ein Kollege von ihm, sie würden ab und zu was trinken gehen. Was mit den beiden gelaufen sei, habe er selbst gesehen, weil er anwesend gewesen sei. Was vor- und nachher passiert sei, wisse er nicht, weil er nicht dabei gewesen sei. An diesem Abend sei er mit E.________ etwas trinken gegangen, plötzlich habe E.________ Telefon geläutete, er habe mit jemanden gesprochen und sei dann auf Toilette gegangen. Es sei etwa sieben Minuten gegangen und er sei dann nach- schauen gegangen. Er habe gesehen, dass E.________ mit Leuten am sprechen gewesen sei und habe gedacht, es seien Kollegen, weshalb er nicht habe unter- brechen wollen. E.________ sei dann nach etwa einer Minute weggegangen und er habe E.________ dann angerufen. E.________ habe den Anruf nicht entgegen- genommen. Eine Stunde später habe E.________ ihn angerufen und geflucht, er sei von den beiden Typen, mit denen er im Korridor gewesen sei, überfallen wor- den. Er habe gefragt, ob E.________ wieder ins Q.________ kommen würde, E.________ habe gesagt, sie würden woanders hingehen. E.________ habe ge- sagt, er müsse zur Polizei. E.________ habe ihm erzählt, die beiden hätten ihn zur Bank geführt und Druck gemacht, dass er Geld abheben würde (pag. 175). Er habe dann E.________ später noch persönlich gesehen bei ihm Zuhause und E.________ habe ihm erzählt, was passiert sei. Er habe E.________ angeboten, auszusagen, was er gesehen habe (pag. 175). Er habe vom Raucherraum auf den Korridor sehen können, wo sich links die Toilet- te und rechts die Treppe befunden habe. E.________ habe sich mit einer Hand am Treppengeländer festgehalten, und einer der Typen habe ihn bei der Hand gepackt und ihn mitgezerrt. Der andere Typ sei hinten dran gewesen. Es seien dann alle drei hinunter gegangen, so dass er sie nicht mehr gesehen habe (pag. 175). E.________ habe ihm gesagt, er habe irgendeine Beziehung mit diesen Typen ge- habt und beiden viel Geld gegeben, ob aus Spass oder aus Angst wisse er nicht. E.________ habe keine Zahl genannt (pag. 175). E.________ sei am durchdrehen gewesen, habe gehypert und geschrien „wine Moore“. E.________ habe ihn sogar gefragt, ob er bei ihm bleiben könne (pag. 176). Er glaube, dass E.________ im Restaurant Angst gehabt habe, es seien zwei Me- ter grosse Typen gewesen, wovon einer ihn einfach mitgenommen habe, da sei es wohl klar, dass E.________ geschockt gewesen sei. Er (K.________) habe das Gespräch nicht hören können, er sei in einem Raum gewesen und dort sei ja eine Tür gewesen, aber so wie es ausgesehen habe, sei es schon ziemlich brutal gewe- sen (pag. 176). Ja, es habe so ausgesehen, als hätte E.________ bei der Treppe versucht, sich zu lösen und wieder heraufzugehen. Konkret habe er gesehen, wie sich E.________ am Geländer festgehalten habe und es zwei Minuten gedauert habe, bis einer der Typen E.________ gepackt und ihn nach unten gezerrt habe. Das habe für ihn schon so ausgesehen, dass es nicht mehr Spass gewesen sei. Er könne ja nicht 44 einfach auf diese Weise mit einem etwas in eine Beiz trinken gehen, da sehe ja je- der Trottel, dass es nicht mehr Spass sei (pag. 176). K.________ fertige eine Skizze an und erklärte, Typ 1 sei auf dem obersten Trep- pentritt gestanden und der zweite habe mit E.________ gestritten. Typ 1 habe dann E.________ gepackt und alle seien daraufhin verschwunden. Er selber habe 20 Minuten gewartet und sei dann auch gegangen. Er habe die drei erst im Korridor gesehen, nachdem E.________ schon fünf bis sieben Minuten weg gewesen sei. Wie sie dahin gekommen seien, wisse er nicht (pag. 177), Es habe wirklich brutal ausgesehen. Auf Frage, weshalb er nicht hingegangen sei, sagte er, weshalb er sich denn hätte einmischen sollen. Er habe ja die beiden nicht gekannt. Wenn E.________ ihm gesagt hätte, er solle kommen, dann wäre er ge- gangen. Nein, er selbst habe nicht Angst gehabt, er habe ja die Typen nicht ge- kannt. Auf Vorhalt ein guter Kollege habe Streit mit zwei Typen, die ihn wegzerren würde, und er greife nicht ein, sagte er, das Ganze sei nur ein/zwei Minuten ge- gangen, dann seien sie weg gegangen. Wie solle er in so kurzer Zeit wissen, um was es gehe. Es hätten ja auch Kollegen oder Freunde sein können und einfach nur brutal ausgesehen haben. Ja, er bleibe dabei, es habe brutal ausgesehen und trotzdem sei er nicht hingegangen (pag. 177). Wie hätte er denn das wissen sollen. Er sei mit E.________ etwas am Trinken gewesen und plötzlich sei dieser weg. Er könne doch nicht wissen, dass es dann mit dem und dem Probleme geben würde (pag. 178). Auf Frage, ob er wisse, ob E.________ Schulden gehabt habe, sagte er, das habe er nicht gewusst. Erst nachdem das passiert sei, habe E.________ ihm erzählt, dass er den anderen viel Geld gegeben habe. Er habe E.________ gefragt wieviel, E.________ habe nur gesagt „genug“. Er könne sich nicht vorstellen, dass E.________ Schulden habe, da er pro Monat sicher CHF 8‘000.00 verdienen wür- de. E.________ habe ihn sicher 20- bis 30-mal eingeladen, E.________ würde pro Woche CHF 2‘000.00 bis 3‘000.00 zur Verfügung stehen, da werde er wohl kaum Schulden habe. Das sei wohl eher umgekehrt. Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. November 2016 (pag. 913 ff.) Er habe vom Namen her gedacht, die beiden nicht zu kennen. Aber jetzt in der Pause beim Rauchen habe er gemerkt, dass er C.________ kenne, vom Sehen her, irgendwo in H.________ (pag. 913). E.________ kenne er von ganz früher, von der Arbeit her. Eine Zeit lang nicht mehr, dann wieder. Jetzt habe er ihn länger nicht mehr gesehen, das letzte Mal vor 7 Monaten, als er im Amthaus habe aussagen müssen. Damals habe E.________ mit jemand anderem Probleme gehabt (pag. 913). A.________ kenne er nicht, vielleicht mal gesehen (pag. 914). An diesem Abend seien sie zusammen ins Q.________ eins Trinken gegangen. Dann habe E.________ geschrieben oder telefoniert, er wisse es nicht mehr. Viel- leicht sei dies mit einem der beiden gewesen, das wisse er nicht. Dann sei 45 E.________ auf Toilette gegangen, ca. 5-10 Minuten, dann habe er gesehen, dass einer E.________ genommen habe und weggegangen sei, aber er wisse immer noch nicht, ob es einer der beiden gewesen sei. Dann sei es vielleicht eine halbe Stunde gegangen oder weniger, als E.________ ihn angerufen habe und ihm ge- sagt habe, dass er überfallen und bedroht worden sei. Zuvor an diesem Abend ha- be er nicht von Problemen gesprochen und auf einmal sei dann das gekommen. E.________ habe ihn dann angerufen und sie seien dann glaublich zu ihm nach Hause gegangen und dann habe E.________ von diesem Thema angefangen zu sprechen. E.________ habe erzählt, dass sie ihn zur Bank gebracht hätten und das Geld genommen hätten und so irgendetwas. Als E.________ auf Toilette gegangen sei, seien sie circa 15 Minuten im Q.________ gewesen. Ab dem Moment, als E.________ auf Toilette gegangen sei bis er E.________ wieder gesehen habe, seien circa 5-10 Minuten vergangen. Einer habe E.________ am Arm genommen. Sie seien dann die Treppe runtergelaufen. Wer das gewesen sei, wisse er nicht (pag. 914). Auf Frage, ob die drei Personen miteinander gesprochen hätten, sagte er, das ha- be er zu kurz gesehen, das sei zu schnell gegangen. Er habe mal den Kopf gedreht und gesehen, dass sie da hinten gestanden seien. E.________ habe seine Hand noch am Geländer gehabt, dann seien sie weg gegangen. Es habe nicht freund- schaftlich ausgesehen. Auf Frage, nach was es denn ausgesehen habe, sagte er, er wisse es nicht, Kollegen die sagen würden, „komm jetzt gehen wir weg“, er kön- ne es nicht beurteilen (pag. 915). Es sei zwei Jahre her, er wisse nicht mehr, ob E.________ ihn oder umgekehrt an- gerufen habe. Es sei circa eine halbe Stunde oder Stunde gegangen, bis sie zu- sammen telefoniert hätten, er habe noch fertig getrunken. Als er bei E.________ gewesen sei, sei E.________ aufgeregt und „verrockt“ gewesen. E.________ habe erzählt, dass er überfallen worden sei, Portemonnaie, Bank und Geschichten. Er habe auch irgendeine Geschichte mit der Polizei erzählt, dass diese gekommen seien, aber ob das richtig sei, wisse er nicht (pag. 915). Auf Frage, ob er im Restaurant das Gefühl gehabt habe, dass E.________ beim Rausgehen Angst gehabt habe, sagte er, er glaube schon, sonst hätten sie das Problem ja auch im Restaurant erledigen können. Aber er habe nie gedacht, dass es so kommen würde (pag. 916). E.________ sei besoffen gewesen, sie hätten getrunken, er wisse nicht mehr wie- viel, sie hätten Wein bestellt, auf jeden Fall sei E.________ besoffen gewesen. An- gesprochen auf seine letzten Aussagen, sagte er, E.________ möge etwas vertra- gen, wenn er selber eins trinke und E.________ fünf, dann könne E.________ im- mer noch normal gehen (pag. 916). Auf Frage, weshalb er nicht eingeschritten sei, sagte er, E.________ habe nie von seinen Problemen erzählt, er habe ihn als normalen Mitarbeiter kennengelernt. E.________ habe nicht erzählt, dass er mit den beiden Probleme habe oder mit anderen. Er (K.________) habe nicht gewusst, um was es gegangen sei. Nein, Angst habe er selber nicht gehabt, weil er mit niemanden Probleme habe. Er habe 46 mit diesen beiden keine Probleme. Wegen was hätte er denn Angst haben müssen (pag. 916)? Angesprochen darauf, dass er in der Pause auf der Terrasse mit C.________ und A.________ gesprochen habe, sagte er, er habe C.________ gefragt, was er hier mache. C.________ habe ihm gesagt, er (K.________) komme gegen C.________ Aussagen machen (pag. 916). Er kenne C.________ nur vom Sehen her, sicher zwei, drei Jahre oder mehr. Er habe erst hier erfahren, dass er ihn kenne. Damals im Q.________ habe er es nicht gewusst. Wenn er es gewusst hätte, dann hätte er sicher geschaut. Aber es sei damals so schnell gegangen (pag. 917). Auf Frage hin präzisierte er die Aussage in seiner letzten Einvernahme, wonach er gemäss Protokoll „nachschauen gegangen sei“. Er sei nicht aufgestanden und nachschauen gegangen, er habe nach rechts hinten geschaut, so wie er jetzt sitze, und habe E.________ gesehen. Er sei dann erst später aufgestanden und habe im Korridor geschaut. Er habe nichts gesehen und habe gedacht, E.________ komme dann wieder. Was soll er E.________ anrufen, wenn er nichts wisse (pag. 917). Er habe C.________ heute auf der Terrasse gesehen und dann habe er ihn ge- fragt, was er hier mache, C.________ habe ihm gesagt, er (K.________) sei Zeuge gegen ihn (pag. 917). Angesprochen darauf, wieso er seinen Bekannten C.________ an diesem Abend nicht erkannt habe, sagte er, wie solle er C.________ kennen. Er sei dort gewesen, um ein Bier zu trinken. Er habe nicht nachgeschaut, ob die da Probleme gehabt hätten. Er nehme an, der Gerichtspräsi- dent kenne auch Leute, deren Namen er nicht wisse. Er wohne sei 15 Jahren in H.________. Er sei mit C.________ noch nie etwas trinken gegangen, er sage ihm einfach hallo, wenn er ihn sehe, sonst habe er noch nie etwas mit ihm gemacht, wie soll er ihn da erkennen, er wisse es nicht, vielleicht müsse man Psychologe sein (pag. 918). Er habe mit E.________ noch eine Zeit lang Kontakt gehabt. E.________ habe ihn auch mal gefragt, ob er C.________ kenne, er habe gesagt, vielleicht, sei möglich. Nein, er habe sich nicht mit E.________ abgesprochen, was er hier aussage. Er sage genau das, was er gesehen habe. Ja, er kenne die Strafandrohung bei wis- sentlicher Falschaussage (pag. 918). Auf Vorhalt, dass er auf der einen Seite zwar erkannt haben will, wie E.________ sich mit einer Hand am Geländer festgehalten habe, aber auf der anderen Seite C.________ nicht erkennt haben will, sagte er, das sei ein kleiner Raucherraum im Q.________, die Leute würden hin und her laufen, es sei dunkles Licht. Wenn man nicht informiert sei, dann erkenne man sich nicht (pag. 919). Auf Vorhalt der Aussage von C.________, wonach K.________ ihm gesagt haben soll, Geld von E.________ bekommen zu haben, um in diesem Verfahren Aussa- gen zu machen, sagte K.________, das stimme nicht. C.________ habe ihn ge- fragt, ob E.________ ihm Geld gegeben habe, um Aussagen zu machen. Er habe darauf hin gesagt „spennsch du“. Er wisse nicht, weshalb er Geld für diese zwei Minuten bekommen sollte, er sei ja zudem die meiste Zeit gar nicht dabei gewesen. C.________ habe ihn gefragt, nicht umgekehrt (pag. 919). 47 Auf Frage, um was es für ein Verfahren vor rund 7 Monaten gegangen sei, wollte er zuerst keine Aussagen machen. Auf seine Aussagepflichten aufmerksam gemacht, sagte er dann sinngemäss, E.________ habe mit jemandem Probleme gehabt, er (K.________) sei da auch dabei gewesen. Er sei etwas trinken gewesen mit den beiden. Es sei dann etwas bei E.________ zuhause passiert, da sei er aber nicht dabei gewesen. Am nächsten Morgen habe ihm E.________ dann davon erzählt. Gleich wie in diesem Fall, er sei auch nicht dabei gewesen, habe aber dann als Zeuge aussagen müssen. In diesem Fall sei der andere Geschädigter gewesen, nicht E.________ (pag. 919 f.). K.________ wurde gefragt, ob er bereit wäre, sein Handy zu zeigen betreffend Kor- respondenz mit E.________. Er gab sein Handy dem Gerichtspräsidenten, die An- rufliste war nur bis Montag gespeichert. Der Zeuge bot jedoch an, seinen Telefon- auszug einzureichen (pag. 919). e) Aussagen X.________ Aussagen bei der Staatsanwaltschaft am 25. November 2015 (pag. 162 ff.) A.________ sei ein Kollege von ihm, er sehe ihn ab und zu, verkehre v.a. online mit ihm zum Gamen, sie hätten zudem einen ähnlichen Kollegenkreis. C.________ kenne er nicht. E.________ sei ein Freund von ihm. Es treffe zu, dass ihm E.________ Intimfotos von A.________ gezeigt habe. Anlässlich eines Besuchs bei ihm, habe es geheissen, dass er Fotos von A.________ habe, auf dem Compu- ter oder auf dem Handy. Es sei schwierig hinterher zu sagen, was für Fotos das gewesen seien, er habe ein anderes Mal auch Fotos einer anderen Person gezeigt bekommen, es seien einfach Intimfotos gewesen. Auf die Frage, weshalb er ge- glaubt habe, die Bilder seien von A.________, führte er aus, weil A.________ schlank und gross gewesen sei (pag. 163). Er wisse nicht mehr, ob man den Kopf gesehen habe, einen Penis habe man gesehen und Tätowierungen, einen Schlan- genkopf, er wisse nicht mehr genau, wo der gewesen sei, auf dem Bauch oder auf dem Penis. Er wisse nicht mehr, ob es mehrere Bilder gewesen seien. Er habe A.________ mal zusammen mit einem anderen Kollegen getroffen und ihn dabei auf seine Tätowierung angesprochen. A.________ habe ihn dann gefragt, wieso er das wisse, worauf er gemerkt habe, dass wohl etwas passiert sei, das gegen den Willen von jemanden erfolgt sei. Blöderweise kenne er beide und wolle niemandem etwas Schlechtes, aber er habe plötzlich das Gefühl gehabt, dass da wohl mit dem Zeigen der Fotos eine Grenze überschritten worden sei. A.________ habe ihn dann gefragt, ob er das, was er darüber wisse, für ihn aussagen würde, worauf er gesagt habe, das sei okay (pag. 164). Auf Frage, ob er etwas über die Geschichte im Q.________ wisse, sagte er, er könne nichts Verlässliches dazu sagen, das seien nur Vermutungen. Subjektiv wahrgenommen, sei es darum gegangen, dass A.________ eine ihm zustehende Geldschuld habe einfordern wollen, aber das sei nur eine Vermutung (pag. 165). Auf Frage, ob E.________ und A.________ eine Liebesbeziehung gehabt hätten, sagte er, er sei sich ziemlich sicher, dass das nicht so gewesen sei, er würde sogar Geld darauf verwetten. Auf Frage, ob sich A.________ gegen Geld prostituiert hät- te, sagte er, das könne gut sein, würde jeder wohl machen, wenn er Geldmangel 48 hätte oder es ihn anmachen würde. A.________ habe ihm mal gesagt, dass es um Geld gegangen sei, aber dass dies mit den Fotos zusammenhänge, davon habe er nichts gewusst (pag. 165). Es treffe zu, dass E.________ von ihm auch schon Vi- deoaufzeichnungen habe machen wollen, aber das sei für ihn nicht in Frage ge- kommen (pag. 166). E.________ habe ihm auch schon Geld angeboten. Er er- gänzte, dies sei aber nicht mit den Videoaufzeichnungen in Zusammenhang ge- standen (pag. 167). Auf Frage, was A.________ von ihm verlangt habe auszusagen, sagte X.________, A.________ kenne ihn gut und wisse, dass Ehre und solche Sachen bei ihm einen hohen Stellenwert haben würden. Nein, A.________ habe ihm kei- nen Sachverhalt vorgegeben (pag. 167). f) Aussagen G.________ Aussagen bei der Staatsanwaltschaft am 25. November 2015 (pag. 158 ff.) A.________ sei einer seiner besten Kollegen, er sehe ihn oft, sie würden zusam- men Fischen, Gamen und sonst viel zusammen unternehmen (pag. 158). C.________ sage ihm nichts. E.________ habe er mal auf einer Baustelle kennen- gelernt, sie hätten ab und zu etwas zusammen gemacht, sei es etwas Trinken ge- hen oder dass er E.________ mal bei einem Umzug geholfen habe. E.________ sei auch einige male bei ihm gewesen, dann habe sich der Kontakt aber verflüch- tigt, weil sie nicht ganz auf einer Wellenlänge gewesen seien und seine Freundin E.________ nicht so gemocht habe (pag. 159). A.________ und E.________ hät- ten sich durch ihn kennengelernt, wahrscheinlich als er A.________ mal bei einem Umzug zu E.________ mitgenommen habe. Er habe schon mal bei E.________ ein Sofa zügeln geholfen. Bei diesem Umzug sei es aber um schwere teure Mar- morlampen gegangen, es habe sich dann erledigt, weil sie nicht in der Lage gewe- sen seien, die Lampen hoch zu tragen. E.________ habe ihnen trotzdem CHF 50.00 gegeben, weil sie gekommen seien. Er glaube, E.________ und A.________ hätten damals Nummern getauscht und so sei der Kontakt entstanden, dies sei wahrscheinlich letztes Jahr gewesen (pag. 159). Nein, er kenne W.________ nicht (pag. 159). Vom Vorfall im Q.________ wisse er nur vom Hörensagen. Er habe A.________ schon immer gesagt, er solle keinen Kontakt zu E.________ haben, doch er habe nicht auf ihn hören wollen. Er wisse nicht, welche Seite Recht habe. A.________ habe ihm gesagt, er sei es nicht gewesen und mit E.________ habe er nicht spre- chen können. Er traue es A.________ nicht zu. Auch alle Kollegen hätten gelacht, als sie davon gehört hätten. A.________ habe ein grosses Maul, wie viele Männer, er selber z.B. auch, aber wie es genau gegangen sei, könne er nicht sagen, er sei ja nicht dabei gewesen. Auf Frage hin, sagte G.________, er wisse einfach das, was in der Vorladung stehe, dass C.________ und A.________ zu E.________ gegangen seien, ihn ausgenommen und gezwungen hätten am Bankomaten Geld abzuheben, dass die Bilder am Bankomaten nicht erhältlich gewesen seien. Auch gegen E.________ könne er nichts sagen, er sei anständig, habe Respekt und sei ein lieber Kerl, der keiner Fliege etwas antun könne (pag. 160). 49 Er habe E.________ zweimal bei Umzügen geholfen. Als er das erste Mal E.________ beim Umzug geholfen habe, habe er kein Geld dafür bekommen, das habe er aus Goodwill gemacht. Auf Frage hin, ob er wisse, ob A.________ nachher nochmal für E.________ zügeln geholfen habe, sagte G.________, ja, das wisse er, A.________ habe es ihm erzählt. A.________ habe einfach erzählt, dass er ge- zügelt habe, mehr wisse er nicht (pag. 160). Er habe einfach mitbekommen, dass sie mal zusammen gezügelt hätten und dass dann Schulden vorhanden gewesen seien. Er habe sich aber eigentlich nicht einmischen wollen und nicht zwischen die beiden kommen wollen. Jetzt sitze er aber trotzdem hier, was er eigentlich nicht gewollt habe (pag. 161). Die Frage, ob A.________ beim ersten Umzug bei E.________, als das Sofa gezügelt worden sei, auch dabei gewesen sei, verneinte er (pag. 161). 7. Beweiswürdigung 7.1 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des verstorbenen Privatklägers E.________ und des Zeugen K.________ als glaubhaft und stellte darauf ab. Die Vorinstanz erörterte weiter, dass auf die Aussagen der beiden Beschuldigten nur beschränkt abgestellt werden könne und diese in Bezug auf das Kerngeschehen nicht glaubhaft seien. Auf die Einzelheiten der Beweiswürdigung der Vorinstanz wird verwiesen (pag. 991 ff.). Gestützt hierauf bestand für die Vorinstanz kein Zwei- fel, dass der Vorfall am 25. Oktober 2014 wie folgt abgelaufen sei (pag. 1006 f.): A.________ habe an diesem Abend die vermeintlichen Schulden in der Höhe von CHF 800.00-900.00 bei E.________ eintreiben wollen. Als er von C.________ er- fahren habe, wo sich E.________ aufhalten würde, seien sie gemeinsam ins Q.________ gefahren. Da hätten sie E.________ auf der Toilette überrascht. A.________ habe die Faust in die Mauer geschlagen und E.________ an den Schultern gepackt, während C.________ Schmiere gestanden sei. E.________, welcher sich zwei „Riesen“ gegenüberstehend gesehen habe und welcher auch die zuvor per WhatsApp und Telefon ergangenen Nachrichten in Erinnerung gehabt habe, habe sich in dieser Situation ohne Gegenwehr und ohne nach Hilfe zu schreien das Portemonnaie aus der hinteren Hosentasche nehmen lassen. Daraus habe A.________ gegen den Willen von E.________ CHF 150.00 entwendet. Dar- auf sei E.________ gegen seinen Willen aufgefordert worden, zum Bankomaten zu gehen und dort Geld zu beziehen. Die beiden Beschuldigten hätten E.________ auf dem Weg dahin abwechselnd gezerrt bzw. gehalten. Aus Angst habe sich E.________ an keine Passanten gewendet, vielmehr habe er gehofft, dass das Ganze vorbei sei, nachdem die beiden Beschuldigten sich davon hätten überzeu- gen können, dass sich auf dem Bankkonto kaum noch Geld befinden würde. Nach- dem A.________ gesehen habe, dass das Konto von E.________ fast leer sei, ha- be er die Stehlampen aus Marmor zum Pfand nehmen wollen. Deshalb hätten die beiden Beschuldigten E.________ links und rechts packend mit Richtung Auto ge- nommen, um mit diesem nach Hause zu gehen. Als die Botschaftspatrouille aufge- taucht sei, hätten die Beschuldigten von E.________ abgelassen, dieser habe sei- ne Rettung gesehen und sei sofort auf diese zugelaufen. 50 7.2 Parteivorbringen a) Fürsprecher B.________ Die Vorinstanz habe im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussagen von K.________ als zentrales Beweismittel erachtet und fälschlicherweise seine Aus- sagen als glaubhaft erachtet. Entgegen der vorinstanzlichen Aussagewürdigung seien in K.________ Aussagen und Verhalten viele Ungereimtheiten, Wider- sprüche und Fragezeichen vorhanden. Insbesondere sei auffallend und unklar, weshalb K.________ den ihm bekannten C.________ an diesem Abend nicht er- kannt haben will und wieso er beim anderen Beschuldigten A.________ als Merk- mal nicht die markant schwarz eingeschiente Nase erwähnt habe. Dies lasse dar- auf schliessen, dass letztlich K.________ an diesem Abend womöglich nicht mal vor Ort gewesen sei. Auch die Aussagen von E.________ seien widersprüchlich, überdramatisch und unglaubhaft. Dagegen seien die Aussagen von C.________ glaubhaft. Ein angeblicher Raub hätte für C.________ keinen Nutzen gehabt, im Gegenteil, er hätte damit seinen Abnehmer vergrault. Auch die Aussagen von sei- nem Mandanten A.________ seien glaubhaft, jedenfalls sei seine Version glaub- hafter als diejenige des Privatklägers. Auf eine zentrale Frage, nämlich ob A.________ einen Anspruch auf eine Geldforderung gegenüber E.________ ge- habt hatte oder mindestens geglaubt habe, eine solche zu haben, sei die Vorin- stanz kaum eingegangen. Es sei nicht zuletzt auch auf Grund der klärenden Aus- sagen von A.________ vor Berufungsgericht davon auszugehen, dass A.________ an diesem Abend mindestens CHF 300.00 aus Umzugsschulden zu Gute gehabt habe. Überdies habe zwar auch eine Geldschuld von CHF 500.00 aus dem Auftrag O.________ bestanden, aber A.________ wisse, dass er diesen Auftrag nicht er- füllt habe. Die Geldschuld aus dem Umzug sei aber vorhanden und diese habe A.________ zu recht an diesem Abend einfordern dürfen. Vor dem Hintergrund des vorangehenden WhatsApp-Kontakts und der „auf und ab“ Beziehung zwischen E.________ und A.________ sowie der Tatsache, dass E.________ dem A.________, den er zuvor angelogen hatte, dann plötzlich gegenübergestanden sei, sei durchaus nachvollziehbar, dass E.________ dem A.________ die CHF 150.00 von sich aus gegeben habe. Insgesamt sei von folgendem Sachver- halt auszugehen: E.________ habe A.________ auf der Toilette geschuldete CHF 150.00 übergeben und anschliessend angeboten, zum Bankomaten zu ge- hen. Für das, was danach geschehen sei, würden zu wenige Anhaltspunkte beste- hen, weshalb in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass die Beschuldigten E.________ hätten heimbegleiten wollen. Für die einzelnen Argumente wird auf den Parteivortrag im Protokoll verwiesen (pag. 1401 ff.). b) Fürsprecher D.________ Fürsprecher D.________ rügte die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Vorab sei festzustellen, dass sein Mandant C.________ keinerlei Kenntnis von angeblichen WhatsApp-Drohungen von A.________ gegenüber E.________ gehabt habe, de- ren Wirkung überdies ohnehin bestritten wäre. Weiter sei auf Grund des Whats- App-Verkehrs und der Aussagen der beiden Beschuldigten davon auszugehen, 51 dass eine Zügelschuld im Betrag von CHF 300.00 von E.________ gegenüber A.________ bestanden habe. Damit habe E.________ dem A.________ dieses Geld geschuldet. Davon sei auch sein Mandant ausgegangen. Weiter sei zu erör- tern, ob E.________ das Geld von sich aus gegeben habe und weshalb er zum Bankomaten gegangen sei. Hierzu habe die Vorinstanz auf die Aussagen von E.________ und K.________ abgestellt. Dies sei jedoch falsch, denn die Aussagen von K.________ seien in verschiedenen wichtigen Punkten widersprüchlich und somit unglaubhaft. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, wieso K.________ beim Vorfall an der Treppe nicht eingegriffen habe, wenn er laut eige- nen Angaben keine Angst gehabt habe und es bei seinem Kollegen E.________ so brutal ausgesehen habe. Auch die Aussagen von E.________ seien in verschiede- nen Punkten widersprüchlich und dramatisch. Auch mit Blick auf den WahtsApp- Chat, in welchem E.________ selber auch mit Sprüchen provoziert habe, seien seine Aussagen unglaubhaft. E.________ habe sehr wohl einen Grund gehabt, den Vorfall zu erfinden, er habe nämlich von A.________ nicht mehr das bekommen, was er hätte haben wollen und habe sich rächen wollen. Somit sei von folgendem Sachverhalt auszugehen: E.________ habe A.________ Geld geschuldet, aber dies nicht bezahlen wollen. C.________ habe A.________ zu E.________ geführt, damit dieser E.________ ansprechen könne und sein Zügelgeld bekommen würde. C.________ habe nichts von den angeblichen vorgängigen Drohungen gewusst. Auf der Toilette seien sie auf E.________ gestossen und hätten ihn aufgefordert, seine Schuld zu begleichen, worauf E.________ dem A.________ CHF 150.00 ge- geben habe. E.________ habe dann vorgeschlagen, zum Bankomaten zu gehen, wo er ihnen zeigen könne, dass er kein Geld mehr habe. Für die einzelnen Argumente wird auf den zusammengefassten Parteivortrag im Protokoll verwiesen (pag. 1405 ff.). c) Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin I.________ verwies vorab auf die erstinstanzliche Beweiswürdi- gung. Zusammenfassend führte sie aus, die Aussagen beider Beschuldigten seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. A.________ habe über die verschiedenen Ein- vernahmen hinweg unterschiedliche Aussagen in Bezug auf die Höhe und den Grund des angeblich geschuldeten Geldbetrages gemacht. So sei von Beträgen von CHF 300.00 bis CHF 800.00 die Rede gewesen und als Rechtsgrund sei ein Umzug, Fotos und der Auftrag O.________ im Raum gestanden. Nach der heuti- gen Einvernahme bestehe die Schuld laut A.________ noch aus CHF 300.00 für einen Umzug und CHF 500.00 für den Auftrag O.________. Die Aussagen in Be- zug auf die Existenz dieses angeblichen Umzugs seien sowohl bei den beiden Be- schuldigten wie auch beim Privatkläger völlig unterschiedlich. Es sei letztlich davon auszugehen, dass es gar keine Zügelschuld gegeben habe und unter diesem Titel kein Geld hätte eingefordert werden können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass A.________ an diesem Abend das Geld für den Auftrag O.________ habe eintreiben wollen, darüber habe auch C.________ Bescheid gewusst. Auf dieses Geld hätte aber A.________ rechtlich ohnehin keinen Anspruch gehabt, weil es sich um einen sittenwidrigen Vertrag gehandelt hätte. Die Aussagen von E.________ seien im Kerngeschehen konstant, zu den anderen Beweismitteln wie 52 den Chats, den Aussagen von K.________ und der Polizeipatrouille passend und somit im Ergebnis glaubhaft. Seine Aussagen seien nur in Bezug auf seine Be- fürchtungen, was alles hätte passieren können, dramatisierend, nicht aber in Bezug auf das Kerngeschehen. Auf die Aussagen von E.________ sei abzustellen. Auch die Aussagen von K.________ seien glaubhaft. Es handle sich insbesondere nicht um einen gekauften Zeugen wie bereits die Vorinstanz ausführlich erörtert habe. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und das Beweisergebnis sei zu bestätigen. Für die einzelnen Argumente wird auf den zusammengefassten Parteivortrag im Protokoll verwiesen (pag. 1409 ff.). 7.3 Oberinstanzliche Beweiswürdigung a) Würdigung objektive Beweismittel Aus den meisten objektiven Beweismitteln (Rapporte Kantonspolizei pag. 86 ff.; Hausdurchsuchungen/Beschlagnahmungen pag. 512 ff., 987; Strafbefehle ge- gen E.________ vom 7. Oktober 2015 und 13. April 2015 pag. 705, 279.1., 987) lässt sich nichts zum Kerngeschehen ableiten, diese dienen nicht zur Be- antwortung der Frage, was sich an diesem Abend in der Toilette des Restau- rants Q.________ und im Anschluss abgespielt hat. Etwas näher ist auf die Extraktionsberichte der Konversation zwischen dem Beschuldigten A.________ und dem verstorbenen E.________ (pag. 102 ff. und 128 ff.) einzugehen. Diese verleihen einen Einblick in das eigenartige Ver- hältnis zwischen E.________ und A.________. Aus den Extraktionsberichten wird ersichtlich, wie sich die Gefühlslage zueinander, die Machtverhältnisse un- tereinander und der Ton zueinander laufend veränderten. Es kann nicht von ei- ner klaren Täter-Opfer-Rollenverteilung ausgegangen werden: Aus den Telefonauswertungen ergibt sich, dass E.________ den A.________ in der Vergangenheit für bestimmte Dienstleistungen bezahlte (Geld für Besu- che, Auftrag O.________, Umzug etc.) und A.________ diese Einnahmen will- kommen waren. Mit der Zeit erwartete E.________ von A.________ für sein Geld aber weitergehende Dienstleistungen wie z.B. erotische Bilder und Auf- nahmen. A.________ befand sich in einer finanziell schlechten Lage und liess sich darauf ein. Der Chatverlauf hinterlässt den Eindruck, dass E.________ die finanziell angespannte Lage von A.________ ausnutzte, um ihn für solche ero- tische Aufnahmen zu gewinnen. A.________ war der Meinung, dass E.________ ihm noch Geld schulden würde und versuchte dies einzufordern. Aus welchen Aufträgen diese Geldschulden genau herrühren würden (erotische Aufnahmen oder Umzüge etc.), lässt sich aber aus dem Nachrichtenverlauf nicht eruieren. A.________ hatte jedenfalls eine grosse Wut auf E.________ und gab diesem auch die Schuld an seiner Lebenssituation (, weil er das ihm zustehende Geld nicht erhalten und deshalb seine Wohnung und seine Freun- din verloren habe). A.________ drohte E.________ letztlich damit, seine Ar- beitgeber über seine schwule Neigung zu informieren und ihn fertig zu machen. Der Ton zwischen den beiden verschlechterte sich gegen Ende der Konversati- on am 25. Oktober 2015 zunehmend (pag. 155). A.________ suchte an jenem Abend E.________, nachdem er ihm per WhatsApp und Telefon mehrfach 53 Nachteile in Aussicht stellte. E.________ provozierte zurück, wollte es jedoch mit der Lüge der Entzugsklinik vermeiden, A.________ persönlich zu begeg- nen. Während E.________ schrieb, nicht mehr bereit zu sein, ihm noch einen weiteren Franken zu geben (pag. 157), relativierte er dies kurz darauf mit einem WhatsApp, „usärt machsch mi klie spitz“. Dieses Verhalten lässt darauf schlies- sen, dass E.________ offenbar die vorangehenden Drohungen von A.________ nicht ernst zu nehmen schien. Vor diesem Hintergrund kam es an diesem Abend zum Vorfall im Q.________. b) Würdigung Aussagen G.________ und X.________ Es kann hierzu auf die vorinstanzlichen korrekten Ausführungen verwiesen werden (pag. 991). Demnach sind die Aussagen beider Zeugen neutral, sach- lich und differenziert. Beide Zeugen unterscheiden klar, was sie selber mitbe- kommen haben und was sie nur vom „Hören sagen“ wissen. Auch stimmen die Aussagen mit anderen Beweismitteln überein, beispielsweise dass G.________ dem E.________ mindestens zweimal schon beim Zügeln geholfen habe, näm- lich bei einem Sofa und bei Marmorlampen (pag. 159), und dass E.________ dem X.________ einmal Nacktfotos von A.________ gezeigt habe (pag. 163). Ergänzend kann festgehalten werden, dass in beiden Aussagen auch keinerlei Anzeichen zu erkennen sind, dass sie versuchen würden, die eine oder andere Seite schlechter zu machen. Insgesamt sind die Aussagen der beiden Zeugen glaubhaft, können jedoch nicht zur Klärung der Beweisfragen bzw. des Kernge- schehens beitragen. 54 c) Würdigung Aussagen K.________ Der Zeuge K.________ wurde dreimal zum Vorfall befragt. Konstant gleichblei- bend und glaubhaft wirken die Aussagen allerdings lediglich in Bezug auf die Dauer, die E.________ auf Toilette gewesen sei (vielleicht so 5 Minuten pag. 170, so 5-10 Minuten pag. 914) und wie er E.________ aufgelöst Zuhause er- lebt habe (pag. 176, 915). Letzteres führt aber nicht zwingend zur Annahme, dass der Vorfall, so wie ihn E.________ beschrieben hat, auch stattgefunden haben muss. So wäre durchaus auch möglich, dass E.________ Zuhause wütend und aufgelöst war, weil er nicht mit dem Aufeinandertreffen auf A.________ rechnete. Der Kammer fallen insbesondere die verschiedenen Versionen des Zeugen K.________ zur Einschätzung des Vorfalls beim Geländer auf. So bestehen sowohl über die verschiedenen Einvernahmen hinweg wie auch innerhalb der- selben Einvernahme widersprüchliche Aussagen dazu, ob der Vorfall freund- schaftlich oder brutal ausgesehen habe. An der ersten Einvernahme am 10. November 2014 (pag. 171) sagte K.________ aus, E.________ sei ziemlich schockiert gewesen. Sein Gesicht habe er nicht gesehen. Aber von der Körper- haltung her, denke er, dass er Angst gehabt habe. E.________ habe ihn später gefragt, weshalb er nicht der Polizei telefoniert habe. K.________ habe ihm ge- sagt, wie er denn hätte sehen sollen, dass er Probleme mit beiden Typen ge- habt habe. Bereits in diesen ersten Aussagen fällt auf, dass K.________ einer- seits E.________ Version stützt und womöglich versucht, E.________ zu hel- fen. Kurz darauf dies jedoch wieder relativiert, wenn es darum geht, dass er selber in ein schlechtes Licht gerät oder als Feigling dastehen könnte, weil er die Polizei nicht angerufen hat. Dieses Verhalten zieht sich über die ganzen Einvernahmen hinweg weiter und macht es schwierig zu erörtern, welche Ver- sion der Einschätzung der Situation denn nun der Wahrheit entspricht. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme will er dann nachschauen gegangen sein und gesehen haben, dass E.________ mit Leuten am Sprechen gewesen sei. Er habe gedacht, es seien Kollegen, weshalb er nicht habe unterbrechen wollen (pag. 175). Etwas später noch in der gleichen Einvernahme sagte er aus, er habe vom Raucherraum aus gesehen, dass sich E.________ mit der einen Hand am Treppengeländer festgehalten habe und einer der Typen ihn bei der Hand gepackt und mitgezerrt habe. Er glaube, im Restaurant habe E.________ schon Angst gehabt, es seien zwei Meter grosse Typen gewesen, wovon einer ihn einfach mitgenommen habe, da sei es wohl klar, dass E.________ geschockt gewesen sei. Er habe das Gespräch vom Raucherraum aus nicht hören können, aber so wie es ausgesehen habe, sei es schon ziem- lich brutal gewesen (pag. 176). Weiter sagte er aus, E.________ habe sich am Geländer festgehalten, bis einer der Typen E.________ gepackt und nach un- ten gezerrt habe. Das habe für ihn schon so ausgesehen, dass es nicht mehr Spass gewesen sei. Da sehe jeder Trottel, dass es nicht mehr Spass sei (pag. 176). K.________ bestätigte erneut, es habe wirklich brutal ausgesehen. Auf Frage, weshalb er denn nicht hingegangen sei, sagte er, weshalb er sich denn hätte einmischen sollen. Er habe ja die beiden nicht gekannt. Wenn E.________ ihm gesagt hätte, er solle kommen, dann wäre er gegangen. Nein, 55 er selbst habe nicht Angst gehabt, er habe ja die Typen nicht gekannt. Auf er- neute Frage, weshalb er beim Wegzerren nicht eingegriffen habe, sagte er, das ganze sei nur ein/zwei Minuten gegangen, dann seien sie weg gegangen. Wie solle er denn in so kurzer Zeit wissen, um was es gehe. Es hätten ja auch Kol- legen oder Freunde gewesen sein können und einfach nur brutal ausgesehen haben. Er bleibe dabei, es habe brutal ausgesehen und trotzdem sei er nicht hingegangen (pag. 177). Er habe ja nicht wissen können, dass es Probleme geben würde (pag. 178). An der erstinstanzlichen Einvernahme sagte K.________ dann, es hab nicht freundschaftlich ausgesehen. Auf Frage, nach was es denn ausgesehen habe, sagte er aber wiederum, er wisse nicht, Kolle- gen die sagen würden, komm jetzt gehen wir weg, er könne es nicht beurteilen (pag. 915). Ja, er glaube schon, dass E.________ beim Rausgehen Angst ge- habt habe, sonst hätten sie das Problem ja auch im Restaurant erledigen kön- nen. Er sei nicht eingeschritten, weil er nicht gewusst habe, um was es gegan- gen sei. Angst habe er aber nicht gehabt, er habe ja mit diesen beiden keine Probleme (pag. 916). Für die Kammer muss nach diesen widersprüchlichen und inkonsequenten Aussagen offen gelassen werden, wie denn nun die Situa- tion wirklich nach aussen gewirkt hat. In diesem Punkt können K.________ Aussagen, die Aussagen von E.________ nicht untermauern, weil sie zu wenig zuverlässig sind. Zudem konnte K.________ nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er denn nicht eingeschritten ist, wenn die Situation wirklich brutal aus- gesehen haben soll. Ebenfalls wirft die Rolle des Bruders von K.________ für die Kammer Fragen auf. So soll dieser zwar mit dem Rücken zur Treppe ge- sessen sein, doch scheint es eigenartig, dass K.________ seinen Bruder nicht auf den Vorfall angesprochen haben will oder ihm gesagt haben soll, er solle sich mal umdrehen und hinschauen, wenn es denn wirklich so brutal ausgese- hen habe. Ein solches Verhalten wäre naheliegend gewesen, wenn ein Kollege sich in einer unangenehmen und brutal aussehenden Situation befinden würde. Ebenfalls etwas schwammig wirken die Aussagen von K.________ auch in Be- zug darauf, ob er die Beschuldigten an diesem Abend gesehen hat. So sagte K.________ an den ersten beiden Einvernahmen, er habe die beiden Typen nicht gekannt (pag. 171, 175). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung er- klärte er dann, er habe C.________ vom Namen her nicht gekannt, jetzt in der Pause beim Rauchen habe er aber gemerkt, dass er C.________ vom Sehen her kenne, er kenne ihn von H.________, er kenne ihn seit zwei, drei Jahren oder auch mehr, er sage ihm einfach hallo, aber sei mit ihm noch nie etwas trinken gegangen (pag. 913, 917). Er sagte, er habe C.________ an diesem Abend nicht als Beschuldigten erkannt, wie er ihn denn hätte erkennen können, er sei nicht nachschauen gegangen, ob die Probleme gehabt hätten. Er habe noch nie etwas mit C.________ gemacht, wie er ihn da hätte erkennen können, vielleicht müsse man Psychologe sein (pag. 918). K.________ sagte, einer der Typen habe E.________ am Arm genommen und sie seien die Treppe runter- gelaufen, wer das gewesen sei oder ob es einer der Beschuldigten gewesen sei, wisse er nicht (pag. 914). An der ersten Einvernahme sagte K.________ auf Frage hin, ob er die Typen wiedererkennen würde, vielleicht, es solle sich um gefährliche Typen handeln (pag. 171). Diese letztere Aussage zeigt auch, 56 dass K.________ in seinen Aussagen nicht deutlich unterscheidet zwischen dem, was er selber gesehen hat und dem, was E.________ ihm erzählt hat. Weiter führte K.________ an der ersten Einvernahme aus, er habe die beiden Typen nicht gut gesehen, einen habe er lediglich von hinten gesehen, die ande- re Person habe er schlecht gesehen (pag. 171) und trotzdem will er die beiden Typen laut eigenen Aussagen in der gleichen Einvernahme dann vielleicht bei der Polizei wiedererkennen können. Dass K.________ einen der angeblichen Täter nicht erkannt haben will, scheint umso eigenartiger mit Blick darauf, dass er C.________ vom Sehen her kennt. Es scheint der Kammer auch merkwür- dig, dass K.________ weder den ihm bekannten C.________ erkannt haben will noch die schwarz markant geschiente Nase von A.________ gesehen ha- ben will, dies obwohl ja nur einer der beiden Beschuldigten laut K.________ Aussagen mit dem Rücken zu ihm gestanden sei. Will man auf die Lichtverhält- nisse abstellen und damit erklären, dass er die andere Person deshalb nicht gut gesehen hat, dann würde dies im Widerspruch mit seiner Aussage stehen, dass er doch ziemlich genau gesehen haben will, wie E.________ mit der einen Hand das Geländer der Treppe zum Erdgeschoss gehalten habe und einer der beiden Typen ihn dann am anderen Arm gepackt und die Treppe hinuntergezo- gen haben will (pag. 171, pag. 176). Für die Kammer sind die Aussagen von K.________ in Bezug darauf, ob er die Beschuldigten tatsächlich gesehen und folglich somit auch in Bezug darauf, was er vom eigentlichen Vorfall genau mit- bekommen hat, unklar und unzuverlässig. Auf diese Aussagen kann nicht ab- gestellt werden. Auch in Nebenpunkten sagte K.________ teilweise widersprüchlich aus. So beispielsweise bezüglich des Telefongesprächs mit E.________. K.________ sagte anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, dass er circa 15 bis 20 Minu- ten nach dem Vorfall E.________ angerufen habe und dieser ihm gesagt habe, dass er beim Bahnhof sei, dass ihm etwas passiert sei und es ihm schlecht ge- he. Nach einer Stunde hätten sie nochmals zusammen telefoniert und dann sei er zu E.________ nach Hause gegangen (pag. 170). An seiner zweiten Einver- nahme sagte K.________ dagegen aus, er habe E.________ angerufen nach- dem dieser weggegangen sei, dieser habe das Telefon nicht abgenommen. Ei- ne Stunde später habe E.________ ihn zurückgerufen (pag. 175). Vor der Vor- instanz führte K.________ aus, E.________ habe ihn nach etwa einer Stunde angerufen und ihm gesagt dass er überfallen worden sei (pag. 914). Auf erneu- te Frage hin, sagte er, es sei zwei Jahre her, er wisse nicht mehr, ob E.________ ihn oder umgekehrt angerufen habe (pag. 915). Die Tatsache, dass K.________ betreffend das gemeinsame Telefonat nach dem Vorfall un- terschiedlich aussagt, scheint eigenartig. Auf Grund der seither vergangenen Zeit und der geringen Bedeutung, welche der Zeuge dem beigeordnet haben könnte, kann dem aber keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden. Weiter bestehen auch in Bezug auf die Tatsache, ob K.________ nachschauen gegangen ist oder nicht, widersprüchliche Aussagen. So sagte K.________ an der zweiten Einvernahme aus, er sei nach etwa sieben Minuten, nachdem E.________ auf Toilette gegangen sei, nachschauen gegangen (pag. 175). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er hierzu, er sei nicht aufgestan- 57 den und nachschauen gegangen, er habe nach rechts hinten geschaut und ha- be E.________ gesehen. Er sei dann erst später aufgestanden und habe im Korridor geschaut. Er habe nichts gesehen und habe gedacht, E.________ komm dann wieder (pag. 917). Weiter bestehen widersprüchliche Aussagen bezüglich der Tatsache, wie lange K.________ den E.________ kennt. Während K.________ an seiner ersten Einvernahm am 10. November 2014 aussagte, er kenne E.________ seit circa einem Monat (pag. 169), sagte er am 25. November 2015 aus, er kenne E.________ seit circa 4 Jahren (pag. 175). An der erstinstanzlichen Einvernahme am 16. November 2016 sagte er dann, er kenne E.________ von ganz früher, von der Arbeit her. Eine Zeit lang nicht mehr, dann wieder (pag. 913). Weitere widersprüchliche Aussagen sind in Be- zug auf die Trinkmenge von E.________ an diesem Abend auszumachen. So sagte K.________ an der ersten Einvernahme aus, E.________ habe vielleicht zwei Kübeli Bier getrunken, er habe nicht betrunken geschienen, man habe ihm nichts angemerkt (pag. 170). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte K.________ aus, E.________ sei besoffen gewesen, sie hätten getrunken, er wisse nicht mehr wieviel, sie hätten Wein bestellt, auf jeden Fall sei E.________ besoffen gewesen (pag. 916). Angesprochen auf seine vorgängi- gen Aussagen, sagte K.________, E.________ möge etwas vertragen, wenn er selber eins trinke und E.________ fünf, dann könne E.________ immer noch normal gehen (pag. 916). Auch die Entstehungsgeschichte der Aussagen von K.________ ist nicht aus- ser Acht zu lassen. So war K.________ der erste, welcher die Version von E.________ kurz nach der angeblichen Tat mitbekommen hat. Entsprechend konnte K.________ die von E.________ erzählte Geschichte mit der Toilette, Bankomat, Polizei, Beziehung etc. relativ gut und detailliert vom „Hörensagen her“ wiedergeben, ohne diese selber miterlebt zu haben (pag. 170, 175). Somit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich K.________ auch betref- fend Treppenvorfall die Version von E.________ verinnerlicht hat und entspre- chend aussagen konnte, ohne den Vorfall detailliert mitbekommen zu haben. Nichts zu Gunsten oder zu Ungunsten von K.________ kann aus der Tatsache abgeleitet werden, dass K.________ sein Handy an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgegeben hat, zumal die Anrufliste nur bis Montag vor der Verhandlung, die am Mittwoch stattgefunden hat, gespeichert war. K.________ widersprach der Aussage von C.________, wonach er angeblich C.________ auf der Terrasse gesagt haben soll, von E.________ Geld für sei- ne Aussage bekommen zu haben (pag. 919). Hier stehen sich Aussage gegen Aussage gegenüber, wobei zu wenige andere Anhaltspunkte bestehen, um festzustellen, welche Version glaubhafter ist. Was genau auf der Amthauster- rasse zwischen C.________ und K.________ besprochen worden ist, muss letztlich offen bleiben. Die hiervon abgeleitete Schlussfolgerung, dass es sich bei K.________ um einen „gekauften Zeugen“ handeln könnte (pag 1075 f.) geht jedenfalls zu weit, hierfür bestehen zu wenige Anhaltspunkte. Nichts desto trotz muss aber auf Grund der überwiegend widersprüchlichen und unklaren Aussagen von K.________ im Ergebnis offen gelassen werden, ob und was er 58 effektiv vom Vorfall selber gesehen hat. Auf seine Aussagen kann somit nicht abgestellt werden, insbesondere können diese somit auch nicht herangezogen werden, um auf eine Zwangssituation zu schliessen. Für die Kammer stellen die Aussagen von K.________ – in Abweichung der vorinstanzlichen Würdi- gung – somit keinen genügenden Hinweis dar, dass sich der Sachverhalt effek- tiv so abgespielt hat, wie E.________ es geschildert hat und in der Anklage niedergeschrieben wurde. d) Würdigung Aussagen E.________ Für die Kammer sind die Aussagen des verstorbenen Privatklägers mit einigen Realitätskriterien, aber auch mit etlichen Lügensignalen durchzogen. Wahrheitssignale finden sich darin, dass E.________ über die Einvernahmen hinweg das Kerngeschehen, den Vorfall in der Toilette über das Treppenhaus bis hin zum Bankomaten (mit Ausnahme der Art des Festhaltens), konstant gleich darstellt. Zwar stellt die Konstanz ein Realkennzeichen für die isoliert be- trachtete Aussage dar, jedoch wird in der Gesamtbetrachtung aller Aussagen und Beweismittel zu berücksichtigen sein, dass diese Aussagen von E.________ zum Kerngeschehen diametral zu den ebenfalls konstant anders- lautenden Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen stehen. Weitere Realkennzeichen finden sich in den teilweise detaillierten Aussagen von E.________. So als er z.B. ausführte, dass A.________ mit der Faust an die Wand geschlagen habe (pag. 184), dass C.________ solche Augen gehabt habe (pag. 189, 207) oder dass A.________ eine zerschlagene Nase und einen Verband quer über der Nase gehabt habe (pag. 189). Ein weiteres Realkenn- zeichen stellt dar, dass er sich mit einer Anzeige selber belasten musste und entsprechend wegen versuchter Anstiftung zu schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft wurde. Wie aber auch die Verteidigung darauf hinwies, ist nicht völlig undenkbar, dass er mit der Anzeige einen Weg aus dieser immer komplizierter werdenden Beziehung mit dem Beschuldigten A.________ heraus suchte, weil A.________ einerseits auf seine Angebote nicht mehr eingehen wollte und es ihm andererseits langsam mit den Drohungen unangenehm zu werden schien. Weiter spricht prima vista die Anhaltung der Polizeipatrouille für die Version von E.________, so lässt sich diese gut in seine Geschichte einbetten. Wiederum lässt jedoch die Anhal- tung der Polizei nicht direkt auf eine Wegnahme des Geldes durch A.________ schliessen. So wäre durchaus auch denkbar, dass E.________ das Geld von sich aus gegeben hat, aber ihm die Situation unangenehm war und er aus der Situation herauswollte und mit der Polizeipatrouille eine Möglichkeit hierfür sah. Auffallend und als Lügensignal zu qualifizieren ist dagegen, dass E.________ das Kerngeschehen auffallend dramatisierend darstellt. Zudem gibt er mit jeder weiteren Einvernahme der Angst, dass er diesen Abend ohne Auftauchen der Polizeipatrouille nicht überlebt hätte, mehr Gewicht. Diese Angst um sein Leben scheint aber gerade mit Blick auf den vorangehenden Nachrichtenaustausch für die Kammer eher unglaubwürdig (vgl. vorangehend Ziff. 7.3.a). Es gibt auch keine weiteren Hinweise, die darauf hindeuten, dass es damals wirklich um Le- ben und Tod gegangen wäre. 59 Die Neigung dazu von Einvernahme zu Einvernahme etwas mehr zu dramati- sieren, zeigt sich auch an weiteren Beispielen. So erweiterte E.________ bei der Staatsanwaltschaft seine Aussage um ein weiteres Element, indem er erstmals aussagte, von Zuhause aus hätten die Beschuldigten dann sicher on- line banking machen wollen (pag 193). Als weiteres dramatisierendes Element sagte er bei der Vorinstanz auf die Frage hin, was dieser Vorfall bei ihm aus- gelöst habe, er habe eine Alarmanlage einbauen lassen und habe es schliess- lich dann in H.________ nicht mehr ausgehalten und sei umgezogen (pag. 909). Erst auf Nachfrage und Vorhalt der Staatsanwaltschaft gab er dann auch zu, dass er mit dem Vermieter Streit gehabt habe und dass ein Verfahren laufe, indem er verdächtigt werde, die Haustür angezündet zu haben (pag. 910). Dies relativiert seine neue dramatisierende Aussage, er sei wegen des Vorfalls um- gezogen. Lügensignale finden sich weiter auch darin, dass E.________ bei jeder Einver- nahme die Gelegenheit nutzt, die beiden Beschuldigten in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. So betont er beispielsweise bei allen Einvernahmen, dass A.________ ein stadtbekannter Hooligan und C.________ ein Kickboxer sei (pag. 183f., 191, 808). Auch sagte er über A.________ er sei ein Hypo- chonder (pag. 193). A.________ sei ein sehr gewalttätiger Mensch. Er kenne beide sehr genau, wisse, zu was die beiden fähig gewesen und heute noch seien. Ihr Vorgehen sei nicht darauf ausgelegt gewesen, dass er das überleben werde (pag. 191). C.________ habe einen dreiseitigen Strafregisterauszug, er lüge, wenn er den Mund aufmache (pag. 203). Die beiden würden seit Jahren nicht arbeiten. Von was die leben, wolle man lieber nicht wissen. Denen würden 1000 Dinge in den Sinn kommen, die sie machen könnten (pag. 206). Die bei- den seien Berufskriminelle, die einen Scheiss nach dem anderen machen wür- den, Frauen vergewaltigen (pag. 210). Die angeblichen Schulden seien Quatsch, die beiden würden nicht arbeiten und würden von dem leben (pag. 907). A.________ sei Hooligan seit zehn Jahren. Er arbeite nichts. Wenn er in den Ausgang gehe, dann „om z schlägle“ (pag. 908). Auf Frage, wenn er ja mehrere Bankkarten im Portemonnaie gehabt habe, weshalb sie nicht weitere Bankkarten ausprobiert hätten, sagte er, weil der eine „fuzdumm“ gewesen sei und der andere voll „stoned“ (pag. 912). Weiter finden sich doch einige Widersprüche in seinen Aussagen, was eben- falls als Lügensignal zu qualifizieren ist. So finden sich im Kerngeschehen Un- gereimtheiten in Bezug auf die Art wie A.________ den E.________ festgehal- ten haben soll. Innerhalb der gleichen ersten Einvernahme sagte er zuerst, A.________ habe ihn in der Toilette mit beiden Händen an den Schultern ergrif- fen (pag. 182), etwas später sagte er dagegen, A.________ habe ihn mit einer Hand festgehalten (pag. 184). Auf diesen Widerspruch angesprochen, führte er aus, es stimme wahrscheinlich beides, er wisse nicht mehr genau, wie A.________ ihn ergriffen habe (pag. 185). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte er, von A.________ gepackt worden zu sein, wahrscheinlich mit der linken Hand (pag. 197). Bei der Vorinstanz sagte er dann wiederum klar aus, A.________ habe ihn mit einer Hand gepackt und mit der anderen habe er das Portemonnaie genommen (pag. 903). 60 Weitere Widersprüche finden sich im Rahmengeschehen und bezüglich Ne- bensächlichkeiten. Hier ist auch eine Tendenz erkennbar, so auszusagen, wie es gerade am besten in den Kontext passt oder für E.________ vorteilhafter ist. Dies ist ebenfalls als Lügensignal zu qualifizieren. So gab E.________ bei- spielsweise anfänglich an, A.________ über W.________ kennengelernt zu haben, und schmückte dies aus, A.________ habe ein Inserat im Escort- Bereich geschaltet und er habe sich leider in einem schwachen Moment dazu hinreissen lassen, A.________ anzuschreiben (pag. 197). Konfrontiert mit an- derslautenden Aussagen von G.________ gab er dann in einer weiteren Ein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft zu, bezüglich Kennenlernen von A.________ nicht die Wahrheit gesagt zu haben, weil er G.________ nicht ha- be in den Fall reinziehen wollen. An diesem Beispiel ist die Tendenz erkennbar, so auszusagen, wie es situativ für E.________ gerade am besten passt. Davon schreckt er offenbar auch nicht zurück, wenn die Aussagen offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen. Als weiteres Beispiel sagte E.________ vorerst aus, im ganzen WhatsApp-Chat sei es nie um Geldschulden gegangen, erst als A.________ verhaftet und befragt worden sei, sei es plötzlich um Geldschulden gegangen, das sei eine erstunkene und erlogene Behauptung (pag. 201). In der Folge wurden E.________ aber auch WhatsApp-Mitteilungen vorgelegt, bei de- nen es nachweislich um Geldschulden ging (pag. 208f.), worauf dieser antwor- tete, dann hätten sie halt, aber sie hätten wenig über Geld gesprochen, norma- lerweise nicht (pag. 208 f.). Weiter sagte er beispielsweise in Bezug auf den ei- genen Zustand ebenfalls unterschiedlich und der Situation angepasst aus. Als es darum ging, sich zu rechtfertigen, weshalb er nicht sofort zur Polizei gegan- gen sei, führte er aus, er sei zu betrunken dazu gewesen (pag. 185). Als es wiederum darum ging, weshalb die anderen Leute nicht gemerkt hätten, dass er gezerrt worden sei, sagte er, die beiden hätten so getan, als wäre er betrun- ken gewesen (pag. 185, 198, 905). Im gleichen zu führte er aus, er sei nicht gross betrunken gewesen, er habe vielleicht eins, zwei oder drei Bier gehabt. Er sei vielleicht angetrunken gewesen, so wie man sich zu Beginn des Aus- gangs fühle (pag. 190). Auch bei der Vorinstanz sagte er aus, nein er habe nicht viel getrunken, er sei gerade erst in den Ausgang gegangen und habe sein erstes halbes Bier im Q.________ genommen gehabt (pag. 908, 910). Auf Nachfrage hin, er habe ausgesagt zuvor im Internetkaffee gewesen zu sein, ob er denn da nicht auch schon ein Bier getrunken habe, sagte er, wenn er das so ausgesagt habe, dann habe er da sicher auch schon ein Bier gesoffen (pag. 910). Weiter entsprechen auch die Aussagen von E.________ nicht ganz der Wahr- heit, dass von einem Umzug nichts geschuldet sei, weil er nämlich nicht einmal umgezogen sei, es gebe keinen Umzug und keine Schuld daraus, dies seien ein paar wilde Fantasien eines Hypochonders, mehr nicht (pag. 193). Zwar mag er womöglich nicht umgezogen sein, aber offensichtlich hat er öfters schon Zü- gelhelfer für Schleppen von Möbelstücken organisiert. So bat E.________ bei- spielsweise A.________ via Chat, ihm beim Zügeln der Lampen zu helfen (pag. 107). Auch gemäss glaubhaften Aussagen von G.________ habe es mehrere Umzüge gegeben, so habe er selber bei einem mitgeholfen und A.________ 61 habe den E.________ auch bei einem Umzug kennengelernt (pag. 159 f.). Ent- gegen der Aussagen von E.________ ist somit davon auszugehen, dass es durchaus Umzüge oder Möbeltransporte gegeben hat. Nicht davon abzuleiten ist, ob daraus Schulden resultierten. Es ist schliesslich auch auf die körperlichen Unterschiede zwischen dem Pri- vatkläger und den beiden Beschuldigten hinzuweisen, aufgrund deren von ei- nem Kräfteungleichgewicht ausgegangen werden muss. Dies lässt die Version der Verteidigung, dass E.________, als er sich diesen beiden Riesen gegenü- berstehen sah, das Geld von sich aus rausrückte, als durchaus nachvollziehba- re Möglichkeit erscheinen. Die Vorinstanz führte aus, ihr scheine die empfundene Genugtuung von E.________ echt, als er die beiden Beschuldigten beim Bankomaten mit dem fast leeren Bankkonto ins Leere laufen liess. Diese Genugtuung spreche gegen die Version der Beschuldigten, dass E.________ bereits im Q.________ den Vorschlage gemacht hätte, sein leeres Bankkonto zu präsentieren. Für die Kammer scheint es aber unpassend bzw. widersprüchlich, dass E.________ am Bankomaten Genugtuung auf Grund des leeren Bankkontos empfunden haben soll, wenn er doch laut eigenen Aussagen um sein Leben fürchtete. Auch eigenartig mutet die Aussage von E.________ an, er habe dann beim Bankomaten ganz gelassen seine Kreditkarte eingeschoben, weil er ja genau wusste, dass kaum mehr etwas auf seinem Konto war. Dies passt nicht zur vorangehenden Aussage, wonach er Angst vor den Konsequenzen hatte, falls er nicht genügen Geld abgeben konnte. Im Ergebnis hat es in den Aussagen von E.________, auch wenn er das Kern- geschehen überwiegend konstant darstellt, doch zu viele Lügensignale, als ein- fach vorbehaltslos darauf abgestellt werden könnte. In Bezug auf die zentralen Fragen, ob A.________ das Geld genommen hat oder ob E.________ es von sich aus gegeben hat, wessen Idee es gewesen ist zum Bankomaten zu gehen und was im Anschluss noch geplant gewesen wäre, kann nicht zuverlässig auf E.________ Aussagen abgestellt werden. Die Frage, ob er gegenüber A.________ noch Schulden hatte, verneinte E.________ zwar konstant. Aller- dings waren offenbar Leistungen (Besuche, Begleitungen, Fotos, Umzüge etc.) gegen Entgelt bei A.________ und/oder anderen Personen nichts Ungewöhnli- ches, weshalb die Möglichkeit, dass eine Forderung noch bestanden haben könnte, nicht völlig aus der Luft gegriffen ist. Auf Grund der vielen Lügensignale in seinen weiteren Aussagen kann somit auch bezüglich dem Bestand einer Forderung nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. Im Ergebnis stellt die Kammer somit in Bezug auf die Geschehnisse am Abend vom 25. Oktober 2014 nicht auf die Aussagen von E.________ ab. e) Würdigung Aussagen A.________ Auch die Aussagen des Beschuldigten A.________ sind sowohl mit Realkenn- zeichen wie auch mit Lügensignalen durchzogen. Realkennzeichen finden sich in konstanten Erläuterungen zum Kerngeschehen. So sagte A.________ über die Einvernahmen hinweg konstant gleichbleibend 62 aus, E.________ habe ihm das Geld von sich aus gegeben und weil er E.________ nicht habe glauben wollen, dass er nicht noch mehr Geld habe, habe E.________ den Vorschlag gemacht, zum Bankomaten zu gehen, um zu zeigen, dass er nicht mehr Geld habe (pag. 214, 224, 228, 229, 239, 923). Er gab auch zu, mit rüdem Ton zu E.________ gesprochen zu haben (pag. 214), er sei verbal laut geworden und habe ihn zusammengeschissen (pag. 216), er sei auch hässig gewesen (pag. 923), aber er habe E.________ weder verbal bedroht noch körperlich angefasst (pag. 216, 923). A.________ sagte im Ge- gensatz zu C.________ auch konstant über alle Einvernahmen hinweg gleich- bleibend aus, E.________ sei betrunken gewesen und sie hätten ihn deshalb auf dem Weg zum Automaten gestützt (pag. 214, 217, 239). Immer gleichblei- bend sagte A.________ denn auch aus, sie hätten E.________ angeboten, ihn nach Hause zu fahren, weil er so betrunken gewesen sei, aber das habe E.________ nicht gewollt, er habe ins V.________ gehen wollen (pag. 217, 224, 240, 923). Angesprochen auf die Marmorlampen sagte er ebenfalls kon- stant aus, E.________ habe ihm diese im Suff als Depot angeboten, diese hät- ten aber 200 – 300 kg gewogen und seien ihm zu schwer gewesen, weshalb er sie nicht gewollt habe (pag. 228, 239, 926). Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen spricht, dass er der Polizei gesagt ha- ben soll, sie solle doch das Portemonnaie von E.________ nehmen und schauen, ob sich seine Fingerabdrücke darauf befinden würden (pag. 225, 927) oder man könne sicher auch in den Überwachungsvideos sehen, dass er E.________ nicht an den Bankomaten gedrückt habe (pag. 227, 927). Lügensignale finden sich dagegen in einigen widersprüchlichen Aussagen. So machte A.________ über die Einvernahmen hinweg beispielsweise unter- schiedliche Aussagen zur Höhe und dem Rechtsgrund der Forderung gegenü- ber E.________. Bei der Polizei betrug die Forderung CHF 900.00, nach den übergebenen CHF 150.00 angeblich noch CHF 750.00. Diese Schulden wür- den davon stammen, dass er E.________ öfters ausgeholfen habe, Sachen rumzutragen (pag. 215). In der gleichen Einvernahme etwas später sagte er, E.________ schulde ihm noch Geld für Fotos, die er E.________ geschickt ha- be (pag. 218). Anlässlich der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte A.________ dagegen aus, E.________ habe ihm insgesamt CHF 800.00 an diesem Abend geschuldet, CHF 150.00 habe E.________ ihm an diesem Abend gegeben. Er habe für E.________ verschiedene Sachen gemacht und ihm geholfen. Ausserdem habe er ihm (Nackt-)Bilder für Geld geschickt, wobei er dieses Geld nie gesehen habe (pag. 224, 226). Um O.________ zusammen- zuschlagen, habe E.________ ihm CHF 500.00 versprochen. Er habe diesen Auftrag zwar nicht erfüllt, sie hätten die Szene nur so nachgestellt, aber er habe gehofft, so trotzdem zu seinem Geld zu kommen (pag. 227 f.). Anlässlich der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte A.________ aus, E.________ schulde ihm noch CHF 300.000 für den Umzug und CHF 500.00 für die Bilder. Er habe gehofft mit dem Auftrag O.________ die CHF 500.00 zu bekommen, die er noch für die Bilder hätte erhalten sollen (pag. 237). Bei den im Chat angesprochenen CHF 500.00 gehe es nicht um die Bilder, sondern um versprochenes Geld für einen gemeinsamen Abend (pag. 236, 238, 241). Es 63 würden immer noch CHF 500.00 für die Bilder und CHF 300.00 für den Umzug des Tisches fehlen (pag. 238). Bei der Vorinstanz sagte er schliesslich, die Schulden würden sich aus CHF 300.00 vom Zügeln und CHF 500.00 vom Auf- trag O.________ zusammensetzen (pag. 924). Er gab erstmals zu, dass die Fotos von E.________ doch bereits bezahlt worden seien. Er erklärte seine zu- vor anderslautenden Aussagen damit, dass er den illegalen Auftrag O.________ habe verheimlichen wollen (pag. 926). An der Berufungsverhand- lung blieb er dann schliesslich dabei, dass die Schuld von E.________ an die- sem Abend CHF 800.00 betragen habe und sich diese aus CHF 300.00 Zügel- arbeit und CHF 500.00 für den Auftrag O.________ zusammengesetzt habe. Auf Frage hin sagte er, er habe an diesem Abend auf einem Weg schon ge- dacht, Anspruch auf die CHF 800.00 gehabt zu haben, jedenfalls auf die CHF 300.00 vom Zügeln. Auf Grund dieser derart unterschiedlichen Aussagen kann nicht abschliessend festgestellt werden, aus welchem Rechtsgrund eine noch offene Forderung effektiv bestanden hätte und entsprechend auch nicht, ob rechtmässig etwas geschuldet worden wäre. Entgegen der Ansicht der Staats- anwältin bestehen zu wenige Anhaltspunkte, um davon auszugehen, dass es bei der offenen Forderung um das Geld aus dem Auftrag O.________ gegan- gen wäre. Für die Kammer erscheint eine Forderung aus dem Tischzügeln zwar am wahrscheinlichsten, kann aber nicht abschliessend festgestellt wer- den, zumal gerade in Bezug auf die Zügelschuld widersprüchliche Aussagen zwischen den Beschuldigten C.________ und A.________ bestehen, wer denn nun mit wem diesen Wurzeltisch gezügelt haben soll. Gemäss A.________ zü- gelte er den Wurzeltisch mit einem Kollegen von E.________ nicht mit C.________ (pag. 225, 235, 239 f.). Gemäss C.________ hätten er und A.________ diesen Wurzeltisch zusammengezügelt (pag. 251, 257). Beide sa- gen detailliert zu diesem Umzug des Wurzeltisches aus, weshalb für die Kam- mer dieser Widerspruch unerklärbar bleibt. Unabhängig davon, geht aber für die Kammer aus den Aussagen von A.________ in Verbindung mit den Tele- fonauswertungen und den Aussagen von G.________ und C.________ hervor, dass A.________ an jenem Abend mindestens subjektiv der Überzeugung war, dass E.________ ihm noch Geld schulden würde und mit dieser Überzeugung das Geld denn auch herausverlangte. Der Rechtsgrund der Forderung ist offen zu lassen. Etwas unglaubwürdig wirken A.________ Aussagen, dass er nach dem fast leeren Kontostand lediglich gedacht habe, dann sei das halt so, Pech gehabt, er habe E.________ dieses wenige Geld auf dem Konto belassen wollen (pag. 224, 239, 923, 1395). Dies umso mehr mit Blick auf die vorgängige Auseinan- dersetzung, die Überzeugung noch Geld zu Gute zu haben und dringend zu brauchen sowie die Wut darüber, dass ihn E.________ über den Aufenthaltsort angelogen hatte und ein paar Tage vorher noch ein paar Schläger auf ihn los- geschickt haben soll. Etwas einstudiert wirkt weiter auch die Aussage, er habe sich gedacht, dass es nie schlecht sei, jemanden als Zeugen dabei zu haben, der eben sehen würde, dass man keine Gewalt einsetzen würde (pag. 224, 925). 64 Insgesamt sind auch die Aussagen von A.________ zu wenig glaubhaft, als in Bezug auf das Kerngeschehen darauf abgestellt werden könnte. Auf Grund seiner Aussagen kann nicht festgestellt werden, was sich genau auf der Toilette und am Bankomaten abgespielt hat und was im Anschluss geplant gewesen wäre. Es wird einzig angenommen, dass A.________ an diesem Abend davon ausgegangen sein muss, noch Geld von E.________ zu Gute zu haben. Wor- auf diese Forderung gründete und ob diese rechtmässig war, muss dagegen of- fen gelassen werden. f) Würdigung Aussagen C.________ Die Aussagen des Beschuldigten C.________ beinhalten ebenfalls sowohl mehrere Realkennzeichen wie auch etliche Lügensignale. Realkennzeichen finden sich in Folgenden Aussagen von C.________: C.________ sagte über alle Einvernahmen hinweg konstant gleich aus, dass E.________ dem A.________ die CHF 150.00 von sich aus gegeben habe, dass E.________ zu keinem Zeitpunkt bedroht worden sei und dass es E.________ Vorschlag gewesen sei, zum Bankomaten zu gehen (pag. 244, 251, 258, 896). Als Realkennzeichen ist weiter zu erwähnen, dass sich C.________ selber belastet, indem er beispielsweise zu Protokoll gibt, dass er selber E.________ gesagt habe, er solle doch endlich das Geld an A.________ bezahlen, er sei nicht in der Lage zu diskutieren, weil er so betrunken gewesen sei und er gestürmt habe (pag. 245). Dies könnte immerhin als Druckausübung gegenüber dem Privatkläger gewertet werden. Weiter erwähnte C.________ beispielsweise die Überwachungsvideos beim Bankomaten, was auch ein Re- alkennzeichen darstellt (pag. 254). Als weiteres Realkennzeichen sind seine konstanten Aussagen in Bezug auf das Zügeln des Wurzeltischs und in Bezug auf die Überzeugung, dass A.________ das Geld hiervon noch nicht erhalten habe, zu erwähnen. So sagte er über alle Einvernahmen hinweg konstant aus, dass es darum gegangen sei, dass A.________ eine Zügelschuld von CHF 300.00 habe einverlangen wollen (pag. 247, 257 f., 897). Er und A.________ hätten für E.________ mal einen schweren Wurzeltisch hinauf in E.________ Wohnung gezügelt, hierfür habe er selber CHF 300.00 bekommen, A.________ aber nicht. Er sagte in Bezug auf dieses Tischzügeln nicht nur konstant son- dern auch bildlich beschreibend und detailliert aus. So gab er zu Protokoll, es habe sich um einen richtig massiven Holztisch gehandelt, den sie von unten in den dritten oder vierten Stock bzw. vierten oder fünften Stock gezügelt hätten (pag. 251, 257). Es sei ein Tisch aus Wurzeln gewesen. Ein Tisch der ausge- sehen habe, wie wenn er aus einem Baumstamm ausgeschnitten worden wäre, sicher teuer, wahrscheinlich um die CHF 8‘000.00-9‘000.00. Der Tisch sei be- reits angeliefert gewesen, ein Typ habe den Tisch bereits gebracht, sie hätten ihn dann hinauf gestellt (pag. 258). Für die Kammer scheint es auf Grund der detaillierten, erlebnisbasierten und konstanten Beschreibung unwahrscheinlich, dass C.________ dieses Tischzügeln erfunden haben soll. Es ist insofern dar- auf abzustellen, als dass es ein solches Tischzügeln mit C.________ gegeben haben und C.________ dafür CHF 300.00 erhalten haben muss. Weiter geht die Kammer davon aus, dass C.________ jedenfalls mindestens der Überzeu- 65 gung war, dass A.________ und er diesen Wurzeltisch gemeinsam gezügelt hätten und A.________ von diesem Tischzügeln noch eine Schuld von CHF 300.00 zu Gute gehabt habe, welche A.________ an diesem Abend habe ein- fordern wollen. Ob denn A.________ und C.________ in der Tat am selben Tag zusammen diesen Wurzeltisch gezügelt haben, scheint der Kammer zwar wahrscheinlich, wird aber auf Grund der hierzu diametral entgegenstehenden Aussagen von A.________ abschliessend offengelassen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwältin bestehen zu wenige Anhaltspunkte dafür, dass C.________ an diesem Abend gedacht habe, dass A.________ das Geld für den Auftrag O.________ habe einfordern wollen. In den Aussagen von C.________ finden sich auch Lügensignale: C.________ neigte während den Einvernahmen dazu, E.________ in ein schlechtes Licht zu rücken. So sagte er beispielsweise als Reaktion auf den vorgeworfenen Sach- verhalt, das stimme nicht, di dräcks Schwuchtle, da helfe man ihm beim Umzug und dann wolle er nicht zahlen (pag. 244). Zudem brachte er immer wieder zum Ausdruck, dass E.________ ihn angestiftet habe, für ihn Medikamente bzw. Drogen zu besorgen und dass auch die sexuellen Angebote einseitig von E.________ aus gekommen seien (z.B. er habe das Verhältnis zu E.________ abgebrochen, weil dieser von ihm Sex und diverse Drogen hätte haben wollen, pag. 244 f.). Die Kammer schliesst allerdings nicht aus, dass das Verhältnis zum Privatkläger für C.________ in der Tat schwierig und belastend gewesen sein muss. Einerseits war E.________ Abnehmer von verschiedenen Medika- menten bzw. Drogen, wovon C.________ bestimmt profitiert hat, andererseits jedoch spürte er von E.________ Erwartungen ausgehen, weil E.________ of- fenbar eine sexuelle Beziehung zu ihm haben wollte, welche ihm unangenehm zu erfüllen war (pag. 244, 252 f.). Lügensignale finden sich weiter in einigen widersprüchlichen Aussagen. In Be- zug auf die Alkoholisierung von E.________ sagte C.________ bei der Polizei, E.________ sei ziemlich betrunken gewesen, „aer het scho eine uf dr Chelle kha“ und E.________ habe offensichtlich Mühe gehabt zu Gehen und habe aufgrund seiner Trunkenheit geschwankt (pag. 245 f.). Dies relativierte er dann bei den zwei nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, indem er aus- führte, E.________ vertrage viel Alkohol, er habe einen normalen Eindruck ge- macht, er habe sicher zwei bis drei Bier intus gehabt, aber betrunken sei er nicht gewesen (pag. 252, 260). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er dann, E.________ sei schon etwas angetrunken gewesen, aber sie hätten ihn nicht halten oder schieben müssen (pag. 898). Widersprüchlich sag- te C.________ auch in Bezug auf das Stützen von E.________ aus. So sagte er bei der Polizei aus, E.________ habe zwar aufgrund seiner Trunkenheit ge- schwankt, sie hätten ihn jedoch auf dem Weg zum Bankomaten weder berührt noch hätten sie ihn stützen müssen (pag. 246). Bei der Staatsanwaltschaft sag- te er zuerst, E.________ habe ein wenig geschwankt, aber nicht so extrem, dass man ihn hätte festhalten müssen. Kurz darauf sagt er, jeder sei für sich al- leine nebeneinander zum Bankomaten gegangen. Wenn E.________ ge- schwankt habe, habe ihn A.________ schon festgehalten, aber nicht, dass er ihn bedroht hätte (pag. 253). Vor erster Instanz sagte er schliesslich wieder, sie 66 hätten ihn nicht halten oder schieben müssen, er sei alleine gelaufen (pag. 898). Weitere widersprüchliche Aussagen finden sich auch in Bezug auf die Frage, ob A.________ die Stehlampen als Depot einverlangt oder E.________ diese angeboten habe. C.________ sagte bei der Polizei aus, A.________ ha- be die Stehlampen von E.________ als Depot gewollt. A.________ habe ge- sagt, dass sie nun zu E.________ nach Hause gehen würden. E.________ sei damit einverstanden gewesen (pag. 244). Bei der Staatsanwaltschaft führte C.________ dann aber aus, es sei E.________ gewesen, welcher die Steh- lampen aus Marmor als Depot angeboten habe (pag. 252, 258 ff.), diese Versi- on bestätigte er dann auch vor erster Instanz (pag. 898). Realkennzeichen und Lügenkennzeichen halten sich in etwa die Waage. Die Kammer kann somit in Bezug auf das Kerngeschehen des Vorfalls nicht zuver- lässig auf seine Aussagen abstellen. Auch wenn seine Aussagen im Kernge- schehen weitgehend konstant sind, hat es doch zu viele Ungereimtheiten und Widersprüche in den weiteren Aussagen. Es kann somit auch auf Grund der Aussagen von C.________ nicht eruiert werden, was genau auf der Toilette und beim Bankomaten geschehen ist und im Anschluss darauf geplant war. Einzig in Bezug auf das Tischzügeln wird insofern auf seine Aussagen abge- stellt, als dass C.________ an diesem Abend davon ausging, dass A.________ vom Tischzügeln her noch eine offene Schuld gegenüber E.________ hatte und diese an diesem Abend noch einfordern wollte. g) Fazit Würdigung / erwiesener Sachverhalt Sowohl in den Aussagen von E.________ wie in den Aussagen der beiden Be- schuldigten sind zu viele Fragezeichen und Lügensignale, als dass zuverlässig auf die eine oder andere Version zum Kerngeschehen abgestellt werden könn- te. Der Sachverhalt muss in weiten Teilen offen gelassen werden. Der ange- klagte Sachverhalt stützt sich auf die Aussagen des verstorbenen Privatklägers E.________. Da jedoch auf die Aussagen von E.________ nicht vorbehaltlos abgestellt werden kann, kann auch der in der Anklageschrift aufgeführte und damit angeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt werden. Es verbleiben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich der Vorfall so abge- spielt hat, wie es E.________ geschildert hat und in der Anklageschrift ausge- führt wurde. Der angeklagte Sachverhalt (pag. 740 ff.) gilt in dubio pro reo nicht als erstellt: Konkret kann nicht als erstellt gelten, dass A.________ keinen Anspruch auf das eingeforderte Geld gehabt hätte. Es wird offen gelassen, ob überhaupt eine Schuld und allenfalls aus welchem Rechtsgrund eine solche Schuld von E.________ gegenüber A.________ bestanden hat. Es kann aber sachver- haltsmässig festgehalten werden, dass A.________ subjektiv der Überzeugung war, dass E.________ ihm noch Geld schulden würde. Ebenfalls kann davon ausgegangen werden, dass C.________ an diesem Abend dachte, dass E.________ noch eine offene Zügelschuld gegenüber A.________ hatte und dass A.________ an diesem Abend dieses Geld hätte einfordern wollen. Weiter kann sachverhaltsmässig nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte A.________ den E.________ unter vorgängiger Drohung zum 67 Widerstand unfähig gemacht und ihm die CHF 150.00 abgenommen haben soll. Des Weiteren kann dem Beschuldigten A.________ nicht nachgewiesen werden, dass er E.________ aufgefordert haben soll, zum Bankomaten zu ge- hen und ihm anschliessend angedroht haben soll mit ihm nach Hause zu ge- hen, um die Lampen als Pfand mitzunehmen. Schliesslich muss offen gelassen werden, wessen Idee der Gang zum Bankomaten gewesen ist und was im An- schluss dran geplant gewesen wäre. In Bezug auf C.________ kann weiter sachverhaltsmässig nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er von angeblichen vorgängigen Drohungen gewusst haben soll und dass er durchs Schmiere stehen bei der Toilette und beim Bankomaten eine Drohkulisse mit- aufgebaut haben soll. Da der angeklagte Sachverhalt damit nicht als erstellt er- achtet werden kann, erübrigt sich eine nachfolgende rechtliche Würdigung. Die Beschuldigten sind von der Anschuldigung des Raubes, ev. räuberische Er- pressung, ev. Nötigung freizusprechen. III. Rechtskräftige Schuldsprüche 8. A.________ A.________ hat den Schuldspruch betreffend das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zwar akzeptiert, jedoch mittels Berufung die hierfür ausge- sprochene Geldstrafe angefochten (wenn auch nur in Bezug auf die Vollzugsart). Somit ist der dem rechtskräftigen Schuldspruch des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art 91 Abs. 2 lit. b SVG) zugrunde liegende Sachverhalt strafzumessungsrelevant. Es wird deshalb im Folgenden der beweismässig erstell- te Sachverhalt nochmals kurz wiedergegeben (pag. 742, erstinstanzliche Urteilsbe- gründung pag. 1013): A.________ fuhr am 23. Oktober 2015 um ca. 00.20 Uhr in AE.________ den Per- sonenwagen Daewoo (BA.________) unter dem Einfluss von Cannabis (THC 14 Mikrogramm/Liter Blut). Dabei handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Er erfüll- te damit den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG. Es handelt sich dabei um ein Vergehen, es kann hierfür im Folgenden eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Der Vollständigkeit halber werden noch die beiden weiteren rechtskräftigen Schuldsprüche betreffend das Nichtmitführen des Führerausweises und die Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erwähnt, welche A.________ sowohl in Bezug auf den Schuldspruch wie auch auf die für beide Schuldsprüche zusam- men ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 200.00 akzeptiert hat. Da im Folgenden nicht strasszumessungsrelevant, erübrigen sich somit hierzu weitere Ausführungen. 9. C.________ C.________ hat das gesamte erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass angefoch- ten. Damit sind bezüglich C.________ sämtliche in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche strafzumessungsrelevant. Nachfolgend werden somit die den 68 rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrundeliegende, beweismässig erstellten Sach- verhalte kurz wiederzugegeben (erstinstanzliche Urteilsbegründung pag. 1015): Rechtskräftige Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, mehr- fach begangen (Ziff. B. I.2. und 3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv): Der Beschuldigte entwendete in der Zeit vom 13. Februar 2014 bis zum 19. No- vember 2015 in verschiedenen Verkaufslokalen in der Stadt H.________ und AG.________ in insgesamt 19 Fällen Waren, weshalb es zu Schuldsprüchen we- gen Diebstahl kam. Bei 13 von 19 Fällen betrug der Warenwert unter CHF 300.00 (Anträge waren vorhanden), weshalb in diesen Fällen ein geringfügiges Vermö- gensdelikt vorlag. Betreffend die einzelnen Deliktsbeträge kann auf die Anklage- schrift verwiesen werden (pag. 743, 1016). Hierbei handelt es sich um Verbrechen und Übertretungen, die mit Blick auf die Strafzumessung mit Geldstrafe/Freiheitsstrafe bzw. mit Busse zu ahnden sind. Weiter betrat er die Ge- schäfte teilweise trotz vorgängig gegen ihn ausgesprochenen schriftlichen Haus- verboten, weshalb es in 16 Fällen gemäss Anklageschrift zu Schuldsprüchen we- gen Hausfriedensbruch kam (pag. 745, 1017). Hierbei handelt es sich um Verge- hen, es kann hierfür im Folgenden eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ausge- sprochen werden. Rechtskräftige Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz, mehrfach begangen (Ziff. B. I.4. erstinstanzliches Urteilsdispositiv): In der Zeit vom 14. September 2014 bis zum 14. November 2014 veräusserte C.________ insgesamt ca. 50 Tabletten Valium, 50 Tabletten Dormicum und 10 Gramm Kokaingemisch an E.________. Am 21. August 2014 vermittelte er einen Kauf von 2.5 Gramm Heroingemisch zwischen einem unbekannten Käufer und ei- nem unbekannten Verkäufer (pag. 746, 1018). In diesen zwei Fällen wurde er we- gen Veräusserung von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Schliesslich kon- sumierte er in der Zeit vom 21. März 2014 bis zum 7. Dezember 2015 Heroin, Ko- kain und Dormicum (pag. 746, 1018). Hierfür wurde er wegen Konsum von Betäu- bungsmitteln schuldig erklärt. Es handelt sich dabei um Übertretungen, die mit Busse geahndet werden und um Vergehen, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe zu ahnden sind. Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen (Ziff. B. I.5. erstinstanzliches Urteilsdispositiv): C.________ fuhr zudem im Zeitraum zwischen dem 23. Juli 2014 und dem 3. April 2015 insgesamt sechs Mal mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne dabei im Besitz einer gültigen Fahrkarte gewesen zu sein (pag. (pag. 746 f., 1018). In diesen sechs Fällen wurde er schuldig gesprochen wegen Widerhandlung gegen das Per- sonenbeförderungsgesetz. Es handelt sich dabei um Übertretungen, die mit Busse zu ahnden sind. 69 IV. Strafzumessung 10. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfassende Be- urteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustel- len sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausge- schlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden, wes- halb betreffend den Beschuldigten A.________ für die rechtskräftigen Delikte ma- ximal 15 Strafeinheiten ausgefällt werden dürfen, bzw. die ausgesprochene Gelds- trafe von 15 Strafeinheiten die Obergrenze darstellen. Betreffend C.________ dür- fen auf Grund des Verbotes der reformatio in peius für die rechtskräftigen Delikte maximal 135 Strafeinheiten ausgefällt werden. Das neue Sanktionenrecht ist in diesem Bereich für beide Beschuldigte nicht milder, weshalb das alte Recht anzu- wenden ist (Art. 2 Abs. 2 StPO). 11. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichts üben bei der Überprüfung erstinstanzlich aus- gefällter Strafen Zurückhaltung aus. Erstinstanzliche Gerichte gewinnen von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck. In bestimmten De- liktskategorien verfügen sie zudem über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichs- möglichkeiten, was zusätzliche Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz nahe legt. Die 1. Strafkammer weicht deshalb von der erstinstanzlichen Strafzumessung nur ab, wenn es hierfür triftige Gründe gibt. Solche Gründe können namentlich darin liegen, dass wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben oder falsch gewichtet worden sind oder dass seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentli- che, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 12. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 1019 f.). 70 13. Strafzumessung A.________ Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung für A.________ bildet einzig noch der rechtskräftige Schuldspruch wegen Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, Art. 91 Abs. 2 SVG, begangen am 23. Oktober 2015 um ca. 00.20 Uhr in AE.________, dadurch dass er unter dem Einfluss von Cannabis (THC 14/Mikrogramm/Liter Blut) einen Personenwagen fuhr. 13.1 Strafrahmen, Strafart, Strafhöhe, Tagessatzhöhe Die Vorinstanz erörterte den Strafrahmen und die Strafart sowie die Tat- und Täterkomponente. Unter Beachtung aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren erachtete die Vorinstanz für den Schuldspruch wegen Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. Die vorinstanzlich ausgesprochene Strafart und die Höhe der Strafeinheiten wurden weder von Fürsprecher B.________ noch von der Generalstaatsanwaltschaft in Frage gestellt. Auch die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird (pag. 1026 f.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe wurde auf Grund der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schlechten finanziellen Lage von A.________ auf das vom Bundesgericht festgelegte Minimum von CHF 10.00 fest- gelegt (pag. 1027). Bei der Festsetzung durch die Kammer sind die aktuellen Ver- hältnisse zu berücksichtigen. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten A.________ und AW.________ GmbH ergibt sich, dass der Be- schuldigte ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘300.00 erzielt (pag. 1384). Zu berücksichtigen ist für die Tagessatzberechnung ein Pau- schalabzug von 20 % für Steuern, Krankenkasse etc. Daraus resultiert ein Tages- satz von CHF 80.00, was das Verschlechterungsverbot nicht verletzt (BGE 144 IV 198). Damit ist für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.00, aus- machend total CHF 1‘200.00, auszusprechen. 13.2 Vollbedingter/teilbedingter/unbedingter Strafvollzug Betreffend die allgemeinen theoretischen Ausführungen zur Möglichkeit des vollbe- dingten bzw. teilbedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB wird auf die entsprechenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1024). Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte sei mehrfach vorbestraft, letztmals auch wegen Widerhandlung gegen das SVG. Auch eine unbedingt ausgefällte Geldstrafe habe ihn nicht davon abgehalten, wieder ein Delikt zu begehen, welches erneut mit einer Geldstrafe bestraft werde. Die Vorinstanz erachtete es deshalb als angemessen, als Schock- und Warnung für die Zukunft die ausgesprochene Gelds- trafe unbedingt auszusprechen (pag. 1027). 71 Fürsprecher B.________ verlangte oberinstanzlich den bedingten Vollzug dieser Strafe und begründete dies zusammengefasst damit, dass seinem Mandanten eine gute Prognose zu stellen sei. A.________ habe eine feste Freundin und eine eigene Wohnung. Er sei seit diesem Strafverfahren nicht mehr mit Behörden und Polizei in Kontakt gekommen, habe einen festen Job und verdiene damit auch seinen eigenen Lebensunterhalt. Eine schlechte Prognose käme einem grossen Dämpfer in seinen Bemühungen gleich (pag. 1401 ff.). Staatsanwältin I.________ führte dagegen aus, wenn man keine Schlechtprognose annehmen wolle, dann sei wenigsten von einer gemischten Prognose auszugehen und ein teilbedingter Vollzug auszusprechen. Bereits vor erster Instanz habe A.________ eine Lehre antreten wollen, daraus sei aber nichts geworden. Deshalb sei die heutige Ausgangslage mit der neuen Lehre sehr ungewiss und führe nicht zur Möglichkeit eines bedingten Vollzugs (pag. 1411). Die Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vor Berufungsgericht ergibt ein überwiegend positives Gesamtbild der Täterpersönlichkeit. A.________ scheint sein Leben wieder in geordnete Bahnen gebracht zu haben und aktuell einen gefestigten Lebenswandel zu führen. A.________ hat ein funktionierendes soziales Umfeld (gutes Verhältnis zu den Eltern, feste Freundin), er hat eine eigene Wohnung, er hat einen feste Anstellung, mit der er seinen eigenen Lebensunterhalt verdient, sowie eine Lehre in Planung. Er hat zwar in Bezug auf das Delikt Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 23. Oktober 2015 drei Vorstrafen (pag. 1367 f.), davon aber nur eine einschlägig, nämlich das Fah- renlassen ohne Haftpflichtversicherung Art. 96 SVG, begangen am 2. Februar 2014 (Urteil vom 28. Oktober 2014 Regionale Staatsanwaltschaft Bern). Es sind zudem nun immerhin bereits fast 5 Jahre verstrichen, in denen A.________ deliktsfrei ge- lebt und sich auch im Strassenverkehr nichts mehr zu Schulden hat kommen las- sen. Die Kammer ist der Ansicht, dass auf Grund der veränderten Lebensverhält- nisse vom Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verge- hen ausgegangen werden kann und dem Beschuldigten A.________ eine positive Prognose gestellt werden kann. Die Strafe kann somit bedingt vollzogen werden. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte A.________ wird somit für den Schuldspruch des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Gelstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1‘200.00 verurteilt. 14. Strafzumessung C.________ Gegenstand der Strafzumessung für C.________ bilden die vorangehend erwähnten rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, sowie wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen. Dabei sind jeweils sowohl Verbrechen und Vergehen wie auch Übertretungen zu beurteilen. 72 14.1 Verbrechen und Vergehen Unter diesem Titel zu behandeln sind 6 Diebstähle, 16 Hausfriedensbrüche und der Verkauf von ca. 50 Tabletten Dormicum, 10 Gramm Kokaingemisch sowie 2.5 Gramm Heroingemisch. 14.1.1 Vorbemerkung Wahl der Strafart Die Vorinstanz hielt fest, dass C.________ 17 grösstenteils einschlägige Vorstrafen aufweise (Diebstahl, Raub, Betrug, Hausfriedensbruch, Veruntreuung) und selbst während dem laufenden Strafverfahren weiter delinquiert habe, was zu zwei weiteren Verurteilungen geführt habe (pag. 880 ff., pag. 934). Die Vorinstanz führte weiter aus, die gegen ihn in der Vergangenheit ausgesprochenen Strafen (gemeinnützige Arbeit, Geldstrafen, Freiheitsstrafen) hätten ihn nicht vor der Begehung weiterer Delikte abhalten können. Vor dem Hintergrund dieser einschlägigen, in grosser Anzahl vorliegenden Vorstrafen und des sichtlich von Strafen unbeeindruckten C.________ erschien der Vorinstanz ausschliesslich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion für sämtliche Verbrechen und Vergehen. Fürsprecher D.________ beantragte an der Berufungsverhandlung die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit i.S. von Art. 37 aStGB. Er begründete dies damit, dass die gemeinnützige Arbeit C.________ eine Tagesstruktur bieten würde und er diese im Rahmen der geplanten Therapie in der AD.________ absolvieren könne. Das zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung geltende und anwendbare alte Strafgesetzbuch sah die gemeinnützige Arbeit als eigenständige Hauptstrafe vor, nicht bloss als Vollzugsform. Gemäss Art. 37 Abs. 1 aStGB kann deshalb das Gericht mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Neben der Bereitschaft hat das Gericht deshalb auch die Fähigkeit und Eignung des Verurteilten zur gemeinnützigen Arbeit zu prüfen. (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). C.________ weist ein umfangreiches Vorstrafenregister auf. Er wurde vielfach wegen einschlägigen Delikten (Diebstahl, Hausfriedensbruch) zu Geldstrafen verurteilt, welche aber ganz offensichtlich nicht die gewünschte Wirkung hatten. Seit der vorliegend zu diskutierenden Taten ist C.________ wiederum mehrfach verurteilt worden, nun jeweils zu Freiheitsstrafen. Es drängt sich bei ihm deshalb für die mit Geld- oder Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auf. Die Anordnung einer gemeinnützigen Arbeit erachtet die Kammer als nicht zweckmässig und zielführend. C.________ hat auch nach dem Urteil der Vorinstanz am 17. November 2016 laufend weiter delinquiert. Der Beschuldigte scheint nach wie vor noch verschiedene ungelöste persönliche Probleme zu haben (pag. 1397 ff.). Gestützt auf den Arztbericht vom 3. April 2019 73 werden zurzeit sowohl die Schlafstörungen wie auch die Drogensucht medikamentös behandelt und der Beschuldigte scheint einen guten Therapieverlauf aufzuweisen (pag. 1414). Leider waren in der Vergangenheit bereits mehrere vorangehende Therapieversuche in L.________ nicht zielführend, es wäre deshalb für den Beschuldigten wünschenswert, dass er dieses Mal bessere Erfolge erzielen kann. Zwar mag C.________ die Bereitschaft aufweisen, gemeinnützige Arbeit zu leisten, doch bestehen auf Grund seiner persönlichen Gesamtsituation und seiner deliktischen vergangenen und gegenwärtigen Situation zu grosse Bedenken, ob er fähig und der Belastung gewachsen ist, gemeinnützige Arbeit zu leisten, das entgegenbrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen und die entsprechende Verlässlichkeit und Verbindlichkeit an den Tag zu legen. Damit erachtet auch die Kammer ausschliesslich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend noch zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen, bzw. für die mit Geld- oder Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte. 14.1.2 Tatkomponente Diebstahl (Ziffer I.B.2. der Anklageschrift) Das Delikt des Diebstahls wurde mehrfach begangen, indem der Beschuldigte C.________ in 6 Vorfällen in Warenhäuser Waren zwischen CHF 329.00 und 447.00 pro Vorfall entwendete. Die Vorinstanz erachtete eine Strafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe für die sechs Diebstähle zusammen als angemessen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft wie auch Fürsprecher D.________ erachten die für die sechs Diebstähle ausgesprochenen 50 Strafeinheiten als angemessen. Es kann bereits vorausgenommen werden, dass auch die Kammer das Ergebnis als angemessen erachtet, methodisch jedoch Folgendes zu beachten gilt: Auf Grund des Wegfalls des Schuldspruchs des Raubes ist für die Bildung der Einsatzstrafe ein anderes „schwerstes“ Delikt zu bestimmen und anschliessend diese Einsatzstrafe auf Grund der Gleichartigkeit der Strafen mit den weiteren Delikten (Verbrechen und Vergehen) zu asperieren und damit die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Die Kammer erachtet vorliegend den Diebstahl vom 13. April 2015 z.N. der AU.________ AG mit dem höchsten Betrag (CHF 447.00) als schwerstes Delikt und für die Einsatzstrafe massgebend. Der Beschuldigte nahm beim Vorfall vom 13. April 2015 die Ware (2 Helikopter und 1 Drohne, pag. 338 ff.) einfach aus dem Regal ohne hierfür ein ausgeklügeltes System anzuwenden. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Gründen, er brauchte die Waren, um diese in Geld oder Drogen umzutauschen. Die Tat war zwar grundsätzlich vermeidbar gewesen, aber zu beachten ist strafmindernd seine Suchterkrankung. Die Kammer erachtet somit unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens für den Vorfall vom 13. April 2015 eine Einsatzstrafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. In Bezug auf die weiteren 5 Diebstähle ist darauf hinzuweisen, dass alle sechs Diebstähle nach dem gleichen Muster abgelaufen sind, die Waren wurden einfach aus dem Regal genommen. Die Beträge der weiteren 5 Vorfälle beliefen sich je zwischen CHF 329.00 und CHF 398.00 pro Vorfall. Auch betreffend diese weiteren 5 Vorfälle handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen, er brauchte die Ware, um diese in Geld oder Drogen umzutauschen oder entwendete 74 Lebensmittel. Strafmindernd ist auch bei diesen weiteren Vorfällen die Suchterkrankung zu berücksichtigen. Diese weiteren 5 Vorfälle sind nach Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens asperierend gesamthaft mit 35 Strafeinheiten berücksichtigen. Die Einsatzstrafe von 15 Strafeinheiten wird somit mit 35 Strafeinheiten erhöht, was in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für alle Diebstähle zusammen letztlich eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen ergibt. 14.1.3 Tatkomponente Hausfriedensbruch (Ziffer I.B.4. der Anklageschrift) Die Vorinstanz erachtete für die 16 angeklagten Hausfriedensbrüche auf Grund der objektiven und subjektiven Tatkomponente für sich alleine betrachtet insgesamt 70 Strafeinheiten als angemessen. Die Generalstaatsanwaltschaft erachtete diese Bemessung als angemessen. Fürsprecher D.________ erachtete diese dagegen als zu hoch. Da es sich nicht um gewaltsame Einbrüche handeln würde, nur Hausverbote verletzt worden seien, es sich lediglich um Begleitdelikte zu den Diebstählen handeln würde und ein Vorsatz 2. Grades anzunehmen sei, seien im Ergebnis für die 16 angeklagten Hausfriedensbrüche zusammen 40 Strafeinheiten genügend. Die Kammer erachtet die Erörterung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten durch die Vorinstanz als korrekt. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1031 f.). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 19. Juni 2015 (per 1. Juli 2015) sehen für den Referenzsachverhalt eines Täters, der ein schriftlich eröffnetes Hausverbot missachtet, eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten vor. Der Beschuldigte betrat in insgesamt 16 Fällen trotz bestehendem Hausverbot ein Geschäft zwecks Diebstahls. Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass die Hausfriedensbrüche als Begleitdelikte der Diebstähle anzusehen sind und je Vorfall eine Strafe von 5 Tagen als angemessen erachtet. Damit kam die Vorinstanz auf Grund der objektiven Tatschwere auf eine Freiheitsstrafe von 80 Tagen. Bei der subjektiven Tatschwere nahm die Vorinstanz aufgrund der Suchterkrankung eine Strafminderung um 10 Tage vor, womit eine Strafe von 70 Tagen für die 16 Hausfriedensbrüche resultierte, asperierend berücksichtigte die Vorinstanz die 16 Hausfriedensbrüche noch mit 50 Tagen. Dies erachtet die Kammer als angemessen und keineswegs übersetzt. Die auf Grund der Diebstähle zuvor auf 50 Tagen festgesetzte Freiheitsstrafe wird damit um weitere 50 Strafeinheiten auf 100 Tage Freiheitsstrafe erhöht. 14.1.4 Tatkomponente Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.B.5. der Anklageschrift) Unter Beachtung der VBRS-Richtlinien und eines entsprechenden Referenzsachverhalts erachtete die Vorinstanz für den Verkauf des Beschuldigten von insgesamt ca. 50 Tabletten Dormicum, 10 Gramm Kokaingemisch sowie 2.5 Gramm Heroingemisch unter dem Titel der objektiven Tatschwere eine Freiheitstrafe von 60 Tagen als angemessen, dabei berücksichtigte sie auch, dass der Handel unter bereits Drogen konsumierenden Personen auf unterster 75 Händlerstufe stattfand (pag. 1032). Bei der subjektiven Tatschwere erachtete die Vorinstanz die Sucht von C.________ als leicht strafmindernd und reduzierte die Strafe um 10 Tage, womit im Ergebnis für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen resultierte. Fürsprecher D.________ erachtete dies als zu hoch, und führte aus, für den Verkauf der Drogen seien in casu höchstens 30 Strafeinheiten angemessen, sein Mandant sei nur Vermittler gewesen und habe die Drogen ohne Gewinn an E.________ veräussert. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 19. Juni 2015 (per 1. Juli .2015) sehen für den Referenzsachverhalt eines Täters, der mit 10-15 Gramm Heroin- oder Kokaingemisch handelt, eine Referenzstrafe von 60-90 Strafeinheiten vor. Für 40-100 Tabletten Ecstasy/Rohypnol ist eine Referenzstrafe von 10-30 Strafeinheiten vorgesehen. Mit Blick auf diesen Referenzsachverhalt und unter Beachtung der vorinstanzlich ausgeführten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sind die vorinstanzlich für die Tatkomponente ausgesprochenen 50 Tage im vorliegenden Fall angemessen. Die Kammer hat keine triftigen Gründe, um davon abzuweichen. Die Vorinstanz berücksichtigte die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz asperierend noch mit 30 Strafeinheiten, auch dies ist zu bestätigen. Die zuvor auf 100 Tage festgesetzte Freiheitsstrafe wird damit um weitere 30 Strafeinheiten auf 130 Tage Freiheitsstrafe erhöht. 14.1.5 Täterkomponente Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen, welche von der Kammer bestätigt werden (pag. 1033 f.). Ergänzend hierzu ist in Bezug auf die aktuellen persönlichen Verhältnissen und die Strafempfindlichkeit Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte lebt aktuell von der Sozialhilfe und ist hoch verschuldet (pag. 1397, 1187 ff.). Von seiner Frau ist er getrennt, die Scheidung ist in Gang. Seine beiden Kinder leben bei der Mutter, nach eigenen Angaben sehe er aber die Kinder regelmässig am Wochenende und telefoniere täglich mit seiner Frau (1397). Laut seinem Hausarzt ist der Beschuldigte wegen seinen Schlafstörungen und seiner Drogensucht in medikamentöser Behandlung, die Therapie zeige einen guten Verlauf. Weiter habe sich der Beschuldigte um einen Therapieplatz in der Suchtklinik L.________ bemüht, wo er nun auf der Warteliste sei (pag. 1414). An der Berufungsverhandlung bestätigte C.________ diesen Verlauf und führte aus, am Telefon habe die Klinik ihm einen Platz in 2-3 Wochen in Aussicht gestellt. Er ergänzte, nach L.________ würde er gerne noch eine Therapie in der AD.________ in Anspruch nehmen (pag. 1399). Diese Entwicklung ist sehr zu begrüssen und lässt hoffen, dass das Leben des Beschuldigten nach verschiedenen gescheiterten Versuchen nun eine für ihn positive Wendung nimmt. Eine Strafminderung kann hieraus unter dem Titel der aktuellen persönlichen Verhältnisse auf Grund der Gesamtumstände entgegen der Ansicht von Fürsprecher D.________ aber nicht erwirkt werden. 76 Die Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz als neutral gewichtet. Da beim Beschuldigten bisher keine Strafen Wirkung gezeigt haben, ist jedoch gar von einer leicht unterdurchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen, was zwar festzustellen ist, sich aber vorliegend nicht straferhöhend auswirkt. Insgesamt fallen das Verhalten nach der Tat bzw. die einschlägigen, zahlreichen Vorstrafen sowie die zahlreichen neuen Verurteilungen seit der Begehung der zu beurteilenden Delikte bis heute straferhöhend ins Gewicht (pag. 1369 ff.). Dies führt zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um 50 Strafeinheiten. Dagegen ist die Geständnisbereitschaft von C.________ strafmindernd zu berücksichtigen, hierfür ist eine Strafminderung von 30 Strafeinheiten angezeigt. Daraus ergibt sich, dass die auf Grund der Tatkomponente festgesetzte Freiheitsstrafe von 130 Tagen gestützt auf die Täterkomponente um insgesamt 20 Tage zu erhöhen ist. 14.1.6 Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren erscheint der Kammer als Zwischenergebnis eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen für die vorliegend zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen als dem Gesamtverschulden von C.________ angemessen. 14.1.7 Bedingter Strafvollzug Es wird vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen zum bedingten Vollzug verwiesen (pag. 1036). Ein bedingter Vollzug der Strafe i.S.v. Art. 42 Abs. 1 aStGB fällt auf Grund der zahlreichen und vielfach einschlägigen Vorstrafen ausser Betracht. Ein bedingter Vollzug wurde überdies auch seitens der Verteidigung von C.________ nicht beantragt. 14.1.8 Anrechnung Polizei- und Untersuchungshaft Die Polizei- und Untersuchungshaft im Umfang von 23 Tagen (14. November 2014 sowie vom 7. Dezember 2015 bis 28. Dezember 2015) wird gemäss Art. 51 aStGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 14.1.9 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Wenn ein Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer gleichartigen Strafe begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit gleichartiger Strafe führen, besteht ein Fall von (teilweiser) retrospektiver Konkurrenz und Art. 49 Abs. 2 aStGB hat zwingend zur Anwendung zu gelangen (Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 49 N 128). a) Andere Verurteilungen bis zum 17. November 2016 (erstinstanzliches Urteil im vorliegenden Verfahren) Die Vorinstanz hielt zutreffend fest (pag. 1035): C.________ wurde mit Urteil vom 12.04.2016 für vier am 11.03.2016 und am 10.03.2016 begangene 77 Hausfriedensbrüche mit einer Freiheitsstrafe von 35 Tagen bestraft (pag. 888 und edierte Vorakten). Am 19.09.2016 erfolgte eine Verurteilung wegen Hausfriedensbrüchen und Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Geldstrafe. Beide Urteile sind rechtskräftig. Betreffend Verbrechen und Vergehen ist lediglich im Urteil vom 12.04.2016 eine gleichartige Strafe zum vorliegenden Urteil ausgesprochen worden. Sämtliche im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen fanden vor der Verurteilung vom 12.04.2016 statt. Somit ist insgesamt im vorliegenden Verfahren eine vollumfängliche Zusatzstrafe zum Urteil vom 12.04.2016 auszufällen. Wenn die vier Hausfriedensbrüche aus dem Urteil vom 12. April 2016 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit den neuen Delikten zusammen beurteilt worden wären, hätte dies nach Ansicht der Kammer eine asperierte Straferhöhung um 15 Tage Freiheitsstrafe ergeben, somit eine Gesamtstrafe von 165 Tagen Freiheitsstrafe. Davon abzuziehen ist nun die ursprüngliche Freiheitsstrafe von 35 Tagen, womit im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 130 Tage verbleibt. Damit ist C.________ zu einer Freiheitsstrafe von 130 Tagen zu verurteilen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2016. b) Weitere Urteile nach dem 17. November 2016 Die Vorinstanz fällte ihr Urteil am 17. November 2016. Dieses Urteil gilt somit als Ersturteil. C.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe und einer Übertre- tungsbusse verurteilt. Sowohl die Freiheitsstrafe (Zusatz zum Urteil vom 12. April 2016) als auch die Busse (Zusatz zum Urteil vom 12. April 2016 und vom 19. September 2016) ergingen als Zusatzstrafen. Seither ist der Beschul- digte 10-mal erneut verurteilt worden (vgl. Strafregisterauszug vom 18. März 2019, pag. 1369 ff.). Es stellt sich somit vorliegend die Frage, ob derjenige der erneut delinquiert, nachdem er bereits wegen anderer Delikte verurteilt wurde, in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen soll. Dazu folgendes: BGE 6B_30/2015 Erw. 1.3: Die Taten, für welche der Beschwerdeführer eine Bestrafung in der Form einer Zusatzstrafe zum Urteil der Audiencia Provincial de Sevilla vom 9. Februar 2011 ver- langt, waren bereits Gegenstand des Urteils des Bezirksgerichts P.________ vom 18. März 2008. Letzteres ist hinsichtlich der Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Ersturteil zu qualifizieren. Die dem Urteil der Audiencia Provincial de Sevilla zugrunde liegenden strafbaren Handlungen wurden im Mai und im Juni 2009 begangen. Dafür war - nach Schweizer Recht - eine selbststän- dige Strafe auszusprechen. Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass für Delikte, die Gegenstand des Ersturteils waren, im Berufungsverfahren eine Zusatzstrafe zum zweiten Urteil gefällt wird. Die Rüge ist unbegründet. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, in BGE 138 IV 113 sei - anders als im vorliegenden Fall - ein erstinstanzliches Urteil des Zürcher Obergerichts zur Diskussion gestanden, welches nur mit kassatorischen Rechtsmitteln in Frage gestellt werden konnte. Das Bundesgericht hielt im erwähnten Entscheid fest, dass nach der ratio legis des damaligen Art. 68 Ziff. 2 StGB (heute Art. 49 Abs. 2 StGB) derjenige, der er- neut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindring- lich gewarnt wurde, nicht in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen soll (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3). Dies gilt unabhängig davon, mit was für einem Rechtsmittel das erst- instanzliche Urteil nach der jeweiligen (damals geltenden) Strafprozessordnung angefochten werden konnte. 78 Gestützt hierauf sind nach Auffassung der Kammer alle Urteile, die nach dem 17. November 2016 ergangen sind und Taten betreffen, die alle nach dem 17. November 2016 begangen wurden, nicht in die Zusatzstrafenbildung einzube- ziehen, weil für diese Urteile unabhängige Strafen auszusprechen waren. Dies wiederum bedeutet, dass alle Urteile im Strafregister ab Nr. 17 – 23 nicht an dieser Stelle zu berücksichtigen sind. Einzig beim Urteil Nr. 16 sind Taten vor dem 17. November 2016 vorhanden. Dieses Urteil erging aber bereits als Teil- zusatzstrafe zum Urteil vom 19. September 2016 (Nr. 15), welches seinerseits im Urteil der Vorinstanz bereits berücksichtigt worden ist, weshalb auch diesbe- züglich keine Zusatzstrafe zu erfolgen hat. 14.1.10 Fazit C.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 130 Tagen zu verurteilen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2016. 14.2 Übertretungen Die 13 geringfügigen Diebstähle, der Konsum von Heroin, Kokain und Dormicum sowie die sechs Widerhandlungen gegen das Persönenbeförderungsgesetz sind Übertretungen und entsprechend mit Busse zu ahnden. Gemäss Strafregisterauszug vom 18. März 2019 (pag. 1369 ff.) liegen beim Beschuldigten zwei gleichartige Vorstrafen vor, welche im Rahmen der Zusatzstrafenbildung zu berücksichtigen sind: Dabei handelt es sich um die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2016 für mehrfach begangene geringfügige Vermögensdelikte ausgesprochene rechtskräftige Übertretungsbusse von CHF 650.00 sowie um die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. September 2016 für mehrfach begangene geringfügige Vermögensdelikte ausgesprochene rechtskräftige Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00. Die vorliegend neu zu beurteilenden Übertretungen hat der Beschuldigte im Jahr 2014 und 2015 begangen, damit vor den beiden rechtskräftigen Verurteilungen vom 12. April 2016 und 19. April 2016. Es ist somit vorliegend methodisch eine Zusatzstrafe zu beiden letztgenannten Urteilen zu bilden ist. Betreffend Strafrahmen und VBRS-Richtlinien wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 1037), ebenfalls in Bezug auf die Ausführungen zur retrospektiven Konkurrenz (pag. 1035). Die Vorinstanz erachtete für die vorliegend zu beurteilenden Delikte als Zusatzstrafe zu den beiden rechtskräftigen Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2016 und vom 19. September 2016 eine Übertretungsbusse von CHF 1‘500.00 als angemessen. Dabei führte sie näher aus, für die 13 geringfügigen Diebstähle sei eine Busse von CHF 700.00 angemessen. Für den Konsum von Heroin, Kokain und Dormicum sei asperiert eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 und für die sechs Widerhandlungen gegen das Persönenbeförderungsgesetz sei asperiert eine Busse von CHF 500.00 angemessen. Die Sucht von C.________ sei bei allen Delikten strafmindernd zu berücksichtigen (pag. 1037). Die Kammer erachtete diese erstinstanzlichen Erwägungen als angemessen und sieht keinen Grund, davon abzuweichen. 79 Es ist somit eine Übertretungsbusse von CHF 1‘500.00 auszufällen, als Zusatzstrafe zu den beiden rechtskräftigen Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 12. April 2016 und vom 19. September 2016. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 15 Tage. V. Zivilpunkt 15. Schadenersatz- und Genugtuungsforderung Die Konkursmasse E.________ sel. ist von Gesetzes wegen in die Ansprüche des inzwischen verstorbenen Straf- und Zivilklägers E.________ sel. eingetreten und hat als Zivilklägerin in diesem Verfahren seine Rechtsnachfolge angetreten (vgl. vorangehend Ziff. I.2.). Die Konkursmasse hat oberinstanzlich einen Schadener- satz im Umfang von CHF 150.00 zuzüglich Zins und eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich Zins geltend gemacht (pag.1255 f., 1354). Aufgrund des oberinstanzlich erfolgten Freispruchs von A.________ und C.________ vom Vorwurf des Raubes wird die Zivilklage abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Behandlung der Schadensersatz- und Genugtuungsforderung hat keinen massgeblichen Aufwand verursacht. Somit wurden/werden für die Beurteilung der Zivilklage erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrenskosten ausgeschie- den. VI. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt dagegen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Verfahrenskostenregelung neu zu bestimmen. Die beiden Beschuldigten wurden oberinstanzlich – anders als erstinstanzlich – vom Vorwurf des Raubes freigespro- chen. Die restlichen Schuldsprüche sind dagegen in Rechtskraft erwachsen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 21‘558.40 (inkl. CHF 2‘000.00 für die erstinstanzliche Entscheidbegründung, pag. 1040), welche je hälftig auf die Beschuldigten entfallen, also je CHF 10‘779.20. Betreffend A.________ werden 4/5 von CHF 10‘779.20 für den Freispruch ausge- schieden, ausmachend CHF 8‘623.35, und vom Kanton Bern getragen. 1/5 von 80 CHF 10‘779.20, ausmachend CHF 2‘155.85, entfallen dagegen auf die ihn betref- fenden Schuldsprüche und sind A.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. Betreffend C.________ werden 3/5 von CHF 10‘779.20 für den Freispruch ausge- schieden, ausmachend CHF 6‘467.50, und vom Kanton Bern getragen. 2/5 von CHF 10‘779.20, ausmachend CHF 4‘311.70, entfallen dagegen auf die ihn betref- fenden Schuldsprüche und sind C.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. 16.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten haben mit ihrem Hauptantrag auf Freispruch vom Vorwurf des Raubes beide obsiegt. A.________ ist zudem auch mit seinem Antrag auf bedingten Vollzug der Geldstrafe für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand durchgedrungen. Die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00, werden somit – je hälftig mit CHF 1‘500.00 auf die beiden Beschuldigten entfallend – vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 33 VKD). Für die Tatsache, dass C.________ mit seinem Antrag auf gemeinnützige Arbeit nicht durchgedrungen ist, werden keine weiteren Verfahrenskosten zu seinen Lasten ausgeschieden, weil die Behandlung dieses Antrags keinen bedeutenden Aufwand verursacht hat 17. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Fürsprecher B.________ 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz durch Fürsprecher B.________ wird aufgrund der erstinstanzlich eingereichten und als angemessen erachteten Kostennote festgesetzt (pag. 958 ff., 965, 1430). Davon entfallen 1/5 auf die Schuldsprüche und 4/5 auf den Freispruch. Fürsprecher B.________ wird für den auf die Schuldsprüche entfallenden Teil (1/5) eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘622.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) vom Kanton Bern ausgerichtet. A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung von 1/5, ausmachend CHF 2‘622.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar ausmachend CHF 634.50 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Fürsprecher B.________ wird für den auf den Freispruch entfallenden Teil (4/5) eine amtliche Entschädigung von CHF 10‘489.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) vom Kanton Bern ausgerichtet. Für diese Entschädigung besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). 81 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz durch Fürsprecher B.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 4. April 2019 (pag. 1422 ff.) bestimmt. Fürsprecher B.________ wird vom Kanton Bern eine amtliche Entschädigung von CHF 7‘675.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. Für diese Entschädigung besteht aufgrund des vollumfänglichen Obsiegens im oberinstanzlichen Verfahren weder für den Kanton noch für Fürsprecher B.________ ein Rück- bzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). 18. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Fürsprecher D.________ 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ vor erster Instanz durch Fürsprecher D.________ wird aufgrund der erstinstanzlich eingereichten und als angemessen erachteten Kostennote festgesetzt (pag. 962 ff., 971). Davon entfallen 2/5 auf die Schuldsprüche und 3/5 auf den Freispruch. Fürsprecher D.________ wird für den auf die Schuldsprüche entfallenden Teil (2/5) eine amtliche Entschädigung von CHF 4‘561.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) vom Kanton Bern ausgerichtet. C.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung von 2/5, ausmachend CHF 4‘561.50 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ 2/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘112.40 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Fürsprecher D.________ wird für den auf den Freispruch entfallenden Teil (3/5) eine amtliche Entschädigung von CHF 6‘842.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) vom Kanton Bern ausgerichtet. Für diese auf den Freispruch entfallende amtliche Entschädigung (3/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher D.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ vor oberer Instanz durch Fürsprecher D.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 4. April 2019 (pag. 1417 ff.) bestimmt. Fürsprecher D.________ wird vom Kanton Bern eine amtliche Entschädigung von CHF 8‘491.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. Für diese Entschädigung besteht aufgrund des vollumfänglichen Obsiegens im oberinstanzlichen Verfahren weder für den Kanton noch für Fürsprecher D.________ ein Rück- bzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). 19. Parteientschädigung nach Art. 433 StPO Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Da die Zivilklägerin nach diesem 82 Ausgang des Verfahrens unterliegt, entfällt sowohl erst- wie oberinstanzlich eine Parteientschädigung nach Art. 433 StPO. VII. Weitere Verfügungen Hinsichtlich DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten wird auf Ziff. A. IV.2. und 3. und B. IV. 2. und 3. des nachfolgenden oberinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. 83 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. November 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als a. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen am 25.10.2014 in H.________ z.N. von E.________ sel.; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. b. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss), begangen am 23.10.2015 in AE.________; 2. des Nichtmitführens des Führerausweises, begangen am 23.10.2015 in AE.________; 3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Mari- huana, festgestellt am 23.10.2015 in AE.________ und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 aStGB, Art. 10 Abs. 4, 99 Ziff. 3 SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde: Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage. 84 II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 25.10.2014 in H.________ z.N. von E.________ sel.; unter Tragung von 4/5 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, von CHF 10‘779.20, ausmachend CHF 8‘623.35, durch den Kanton Bern; und unter Tragung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 durch den Kanton Bern. III. A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruches gemäss Ziff. I. b. in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, 34, 42, 44, 47 aStGB, 31 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. b SVG, Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung von 1/5 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘779.20, ausmachend CHF 2‘155.85. 85 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 1.1. Erste Instanz a) Soweit auf die Schuldsprüche entfallend (1/5): Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 11.75 200.00 CHF 2'350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 78.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'428.20 CHF 194.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'622.45 volles Honorar CHF 2'937.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 78.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'015.70 CHF 241.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'256.95 nachforderbarer Betrag CHF 634.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘622.45 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 634.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Soweit auf den Freispruch entfallend (4/5): Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 47.00 200.00 CHF 9'400.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 312.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'712.80 CHF 777.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'489.80 Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 86 1.2. Obere Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.50 200.00 CHF 1'500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 58.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'558.00 CHF 124.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'682.65 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 27.50 200.00 CHF 5'500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 64.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'564.00 CHF 428.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'992.45 Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungs- recht. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). V. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO verfügt: 1. Die Schadenersatzforderung der Zivilklägerin Konkursmasse E.________ sel. wird abgewiesen. 2. Die Genugtuungsforderung der Zivilklägerin Konkursmasse E.________ sel. wird abgewiesen. 3. Für die Zivilklage werden keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschie- den. 87 B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. November 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als a. C.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Hehlerei, angeblich begangen am 20.07.2015 in H.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. b. C.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Diebstahls, mehrfach begangen 1.1. am 13.02.2014 in H.________, zum Nachteil der Genossenschaft Migros Aare (geringfügig, Deliktssumme CHF 277.55); 1.2 am 07.01.2015 in H.________, zum Nachteil der Genossenschaft Migros Aare (geringfügig, Deliktssumme CHF 57.55); 1.3. am 15.01.2015 in H.________, zum Nachteil der Coop Genossenschaft (gering- fügig, Deliktssumme CHF 46.40); 1.4. am 05.02.2015 in H.________, zum Nachteil der Coop Genossenschaft (gering- fügig, Deliktssumme CHF 5.90); 1.5. am 24.03.2015 in H.________, zum Nachteil der Coop Genossenschaft (gering- fügig, Deliktssumme CHF 2.10); 1.6. am 13.04.2015 in H.________, zum Nachteil der AU.________ AG (Deliktss- umme CHF 447.00); 1.7. am 23.06.2015 in H.________, zum Nachteil der AU.________ AG und der BB.________ (Deliktssumme CHF 399.90); 1.8. am 24.07.2015 in AG.________, zum Nachteil der Coop Genossenschaft (ge- ringfügig, Deliktssumme CHF 249.00); 1.9. am 29.07.2015 in H.________, zum Nachteil der Genossenschaft Migros Aare (geringfügig, Deliktssumme CHF 1.25); 1.10. am 12.08.2015 in H.________, zum Nachteil der Coop Genossenschaft (De- liktssumme CHF 329.45); 1.11. am 13.08.2015 in AG.________, zum Nachteil der AT.________ GmbH (geringfügig, Deliktssumme CHF 36.60); 88 1.12. am 14.08.2015 in H.________, zum Nachteil der AU.________ AG (geringfügig, Deliktssumme CHF 109.80); 1.13. am 05.09.2015 in AG.________, zum Nachteil der Coop Genossenschaft (De- liktssumme CHF 349.00); 1.14. am 28.09.2015 in H.________ zum Nachteil der Denner AG (geringfügig, De- liktssumme CHF 7.90); 1.15. am 29.09.2015 in H.________, zum Nachteil der Coop Genossenschaft (gering- fügig, Deliktssumme CHF 56.90); 1.16. am 07.10.2015 in H.________, zum Nachteil der AU.________ AG (Deliktss- umme CHF 398.00); 1.17. am 04.11.2015 in H.________, zum Nachteil der Denner AG (geringfügig, De- liktssumme CHF 1.95); 1.18. am 18.11.2015 in H.________, zum Nachteil der AU.________ AG (Deliktss- umme CHF 348.00); 1.19. am 19.11.2015 in H.________, zum Nachteil der AU.________ AG (geringfügig, Deliktssumme CHF 199.00); 2. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 2.1. am 13.02.2014 in H.________ zum Nachteil der Genossenschaft Migros Aare; 2.2. am 07.01.2015 in H.________, zum Nachteil der Genossenschaft Migros Aare; 2.3. am 05.02.2015 in H.________ zum Nachteil der Coop Genossenschaft; 2.4. am 24.03.2015 in H.________ zum Nachteil der Coop Genossenschaft; 2.5. am 12.04.2015 in H.________ zum Nachteil der Coop Genossenschaft; 2.6. am 23.06.2015 in H.________ zum Nachteil der AU.________ AG; 2.7. am 29.07.2015 in H.________ zum Nachteil der Genossenschaft Migros Aare; 2.8. am 12.08.2015 in H.________ zum Nachteil der Coop Genossenschaft; 2.9. am 14.08.2015 in H.________ zum Nachteil der AU.________ AG; 2.10. am 21.08.2015 in H.________ zum Nachteil der AU.________ AG; 2.11. am 22.09.2015 in H.________ zum Nachteil der Genossenschaft Migros Aare; 2.12. am 29.09.2015 in H.________ zum Nachteil der Coop Genossenschaft; 2.13. am 07.10.2015 in H.________ zum Nachteil der AU.________ AG; 2.14. am 17.11.2015 in H.________ zum Nachteil der AU.________ AG; 2.15. am 18.11.2015 in H.________ zum Nachteil der AU.________ AG; 2.16. am 19.11.2015 in H.________ zum Nachteil der AU.________ AG; 3. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 89 3.1. in der Zeit vom 14.09.2014 bis 14.11.2014 in H.________ durch Veräusserung von 50 Tabletten Valium, 50 Tabletten Dormicum und 10 Gramm Kokainge- misch; 3.2. am 21.08.2014 in H.________ durch Veräusserung von 2.5 Gramm Heroinge- misch; 3.3. in der Zeit vom 21.03.2014 bis 07.12.2015 in H.________ durch Konsum von Heroin, Kokain und Dormicum; 4. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen 4.1. am 23.07.2014 in H.________ zum Nachteil der AI.________; 4.2. am 27.08.2014 in H.________ zum Nachteil der AI.________; 4.3. am 11.09.2014 in H.________ zum Nachteil der AI.________; 4.4. am 17.02.2015 auf der Strecke von H.________ nach AH.________ zum Nach- teil der AJ.________ AG; 4.5. am 26.03.2015 in H.________ zum Nachteil der AI.________; 4.6. am 03.04.2015 in H.________ zum Nachteil der AI.________; c. weiter verfügt wurde: 1. Der bei C.________ beschlagnahmte Staubsauger iRobot wird zur Verwertung, allen- falls zur Vernichtung, eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Der bei C.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 30.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). II. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 25.10.2014 in H.________ z.N. von E.________ sel.; unter Tragung von 3/5 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘779.20, ausmachend CHF 6‘467.50, durch den Kanton Bern; und unter Tragung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 durch den Kanton Bern. III. C.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. b. 90 in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, 30, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 139 Ziff. 1 teilweise i.V.m. Art 172ter, 186 aStGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 57 Abs. 2 lit. b aPBG, Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 130 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 12.04.2016. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 23 Tagen wird vollumfänglich auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.04.2016 sowie zum Urteil der Staatsan- waltschaft Bern-Mitteland vom 19.09.2016. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt. 3 Zur Bezahlung von 2/5 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘779.20, ausmachend CHF 4‘311.70. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 91 1.1. Erste Instanz a) Soweit auf die Schuldsprüche entfallend (2/5): Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.60 200.00 CHF 4'120.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 103.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'223.60 CHF 337.90 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'561.50 volles Honorar CHF 5'150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 103.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'253.60 CHF 420.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'673.90 nachforderbarer Betrag CHF 1'112.40 C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘561.50 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘112.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Soweit auf den Freispruch entfallend (3/5): Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.90 200.00 CHF 6'180.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 155.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'335.40 CHF 506.85 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'842.25 Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher D.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungs- recht. 92 1.2. Obere Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 105.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'105.10 CHF 248.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'353.50 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.50 200.00 CHF 4'700.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 70.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'770.20 CHF 367.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'137.50 Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher D.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungs- recht. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). V. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO verfügt: 1. Die Schadenersatzforderung der Zivilklägerin Konkursmasse E.________ sel. wird abgewiesen. 2. Die Genugtuungsforderung der Zivilklägerin Konkursmasse E.________ sel. wird abgewiesen. 3. Für die Zivilklage werden keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschie- den. 93 C. Zu eröffnen: - A.________, a.v.d. Fürsprecher B.________ - C.________, a.v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Zivilklägerin (auszugsweise) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (Urteil mit Begründung, betreffend C.________, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrati- ve Verkehrssicherheit (nur Dispositiv betreffend A.________ , nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 8. April 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 17. März 2020) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 94 95