unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1‘379.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte; sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 650.00, an den Kanton Bern; 2. die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). II. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen: 1. der Tierquälerei; 2. der Sachbeschädigung; 3. der Übertretung gegen das Waffengesetz durch Schiessen einer Feuerwaffe an einem öffentlich zugänglichen Ort,