Es handelt sich um eine präventive sichernde Massnahme. Gegenstände wie Schusswaffen sind nicht von vornherein zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt, sondern bloss dazu geeignet. Bei derartigen Objekten kommt die Einziehung nach Art. 69 StGB nur in Betracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient haben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind (BGE 129 IV 81 E. 4.1). Der Strafrichter kann nach der Rechtsprechung nur diejenigen Waffen einziehen, welche im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen.