12. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ bringt vor, dem Beschuldigten könne keine Täterschaft nachgewiesen werden, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe. Entsprechend seien auch die Voraussetzungen zur Beschlagnahmung [recte: wohl Einziehung gemeint] des Sportgewehrs nicht erfüllt. Die Beschlagnahme sei aufzuheben und das Sportgewehr sei dem Beschuldigten gegen Quittung auszuhändigen (pag. 229).