Im Hinblick auf den grossen Aufwand der Verteidigung, der allerdings als noch geboten bezeichnet werden kann, erachtet die Kammer das geltend gemachte Honorar als gerade noch angemessen. Dem Beschuldigten ist für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 7‘067.35 zuzusprechen. III. Verfügungen