Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 14.2.2018 eine Entschädigung von CHF 6‘504.85 (Leistungen bis zum 31.12.2017, MwSt. von 8.0%) sowie CHF 562.50 (Leistungen ab dem 1.1.2018, MwSt. von 7.7%) geltend (pag. 277 f.). Das geltend gemachte Honorar erscheint unter Berücksichtigung von Art. 17 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sehr hoch. Im Hinblick auf den grossen Aufwand der Verteidigung, der allerdings als noch geboten bezeichnet werden kann, erachtet die Kammer das geltend gemachte Honorar als gerade noch angemessen.