Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 1/4 des geltend gemachten Honorars, ausmachend CHF 1‘379.70, wurde dem Beschuldigten bereits rechtskräftig als Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hinsichtlich des erstinstanzlich erfolgten Freispruchs zugesprochen. Entsprechend ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren oberinstanzlich nur noch 3/4 des Honorars, ausmachend, CHF 4‘139.10, zuzusprechen. Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.__