Rechtsanwalt B.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Honorarnote vom 4.1.2017 eine Entschädigung von CHF 5‘518.80 geltend (Aufwand von CHF 4‘910.00, zzgl. Auslagen von CHF 200.00, zzgl. MwSt. von CHF 408.80; pag. 115 f.). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 1/4 des geltend gemachten Honorars, ausmachend CHF 1‘379.70, wurde dem Beschuldigten bereits rechtskräftig als Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hinsichtlich des erstinstanzlich erfolgten Freispruchs zugesprochen.