13 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 1‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind folglich durch den Kanton Bern zu tragen. 11.2 Entschädigung Rechtsanwalt B.__