Der angeklagte Sachverhalt kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Es hat folglich in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch von den Anschuldigungen der Tierquälerei, der Sachbeschädigung und der Übertretung gegen das Waffengesetz durch Schiessen einer Feuerwaffe an einem öffentlich zugänglichen Ort zu erfolgen.