Der Beschuldigte führte hierzu ferner aus, auch andere Nachbarn hätten sich über den Hund geärgert. Folglich könnte nicht nur der Beschuldigte ein Motiv gehabt haben, den Hund der Straf- und Zivilklägerin zu erschiessen. Die Kammer erachtet die Beweislage demnach als zu wenig klar, um einen Schuldspruch zu rechtfertigen. Der angeklagte Sachverhalt kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.