Dies gilt umso mehr, als auch der Beschuldigte nicht unglaubhaft aussagte und die objektiven Beweismittel ihn entlasten, zumal er offenbar nicht im Besitz der tatrelevanten Munition war. Eine Tatwaffenidentifikation war zudem nicht möglich. Im Übrigen schilderte die Straf- und Zivilklägerin in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschuldigten, ihr Hund sei regelmässig entwichen und habe sich im Quartier aufgehalten. Der Beschuldigte führte hierzu ferner aus, auch andere Nachbarn hätten sich über den Hund geärgert.