250). Nach Gegenüberstellung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel kann dem Beschuldigten folglich nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er den Hund der Straf- und Zivilklägerin am 10.4.2016 erschossen hat. Alleine die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vermögen einen Schuldspruch nicht zu rechtfertigen, zumal sie keine Augenzeugin war. Dies gilt umso mehr, als auch der Beschuldigte nicht unglaubhaft aussagte und die objektiven Beweismittel ihn entlasten, zumal er offenbar nicht im Besitz der tatrelevanten Munition war.